Kosmetische und ästhetische Leistungen
Auch bei der Abrechnung von kosmetisch oder ästhetisch indizierten Leistungen sollte man die GOÄ-Grundsätze beachten.
Wichtig |
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- Die Berechnung von Pauschalen ist unzulässig
- Auf die gewünschten Beträge kann man durch eine vorherige Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ kommen
- Vorkasse an den Arzt ist grundsätzlich unzulässig, aber relativ leicht in eine zulässige Form zu bringen
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Dermatologische IGeL-Angebote zählen zu den beliebtesten Zielen der Angriffe von IGeL-Kritikern. Dabei stört es jene auch nicht, wenn die IGeL überhaupt nichts mit der Behandlung von Krankheiten zu tun haben, sondern von den Patienten zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes gewünscht wurden. Hat man daran nichts zu meckern, stößt man sich eben an Formalien. Zum Beispiel wird der…
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