Was ist, wenn die Weihnachts­beleuchtung den Nachbarn stört?

An Hausfassaden, auf Balkonen und in den Vorgärten blinkt, funkelt und strahlt es mancherorts fast so hell wie in Las Vegas. Nicht jeder kann sich über den fassadenkletternden Weihnachtsmann und flackernde Blinklichtattacken freuen. Was rechtlich erlaubt ist, wissen ARAG Experten.

Weihnachts­beleuchtung stört den Nachbarn

Seinen Balkon darf ein Mieter nach seinem Geschmack gestalten. Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung kann also niemand etwas einwenden; die Dekoration sollte die Nachbarn aber nicht stören. Wer an seinem Balkon also eine Flutlichtanlage anbringt, die die nachbarlichen Schlafzimmer auch um Mitternacht noch mit grellem Licht erfüllt, muss mit Widerspruch rechnen. Nachbarn müssen sich nämlich nicht den Schlaf rauben lassen und können zum Beispiel verlangen, dass die Beleuchtung um 22:00 Uhr abgeschaltet wird, so die ARAG Experten.

Was muss man bei der Weihnachts­deko im Treppenhaus beachten?

Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus wie Flur oder das Treppenhaus nutzen, entschied der Bundesgerichtshof. Voraus­setzung ist allerdings, dass die Nutzung nicht zur Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung führt.

► BGH, Az.: V ZR 46/06

Einen Adventskranz an der Außenseite der Haus­tür muss demnach jeder Weihnachtsmuffel tolerieren, zumal dieser laut Landgericht Düsseldorf Ausdruck einer alten Tradition ist.

► LG Düsseldorf, Az.: 25 T 500/89

Wenn allzu üppige Dekorationen die übrigen Mieter stören, können sie verlangen, dass diese entfernt werden (Amtsgericht Münster, Az.: 38 C 1858/08). Ein Gesteck mit unbeauf­sichtigt brennenden Kerzen im Hausflur verbietet sich schon von selbst.

 

Darf der Vermieter einen Weihnachtsbaum verbieten?

Die eigenen vier Wände kann grundsätzlich jeder einrichten, schmücken und dekorieren, wie es ihm gefällt. Mieter dürfen selbstverständlich auch einen Weihnachtsbaum aufstellen. Klauseln im Mietvertrag, die das untersagen, sind nach Auskunft der ARAG Experten unzulässig und somit unwirksam. Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt.

Stichwort Weihnachtsduft

In den eigenen vier Wänden kein Problem, sollte man ihn im Treppenhaus besser nicht sprühen. Während der Duft für die meisten zu einer beschaulichen Vorweihnachtszeit gehört, haben einige buchstäblich die Nase voll. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Fall das Einparfümieren eines Treppenhauses verboten und bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 500 Euro angeordnet. Für die Richter war der Duft eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums.

► OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 98/03

 

Darf der Weihnachtsmann an Mietshausfassaden klettern?

Am ausgestopften Weihnachtsmann, der den Balkon erklimmt, scheiden sich die Geister. Was dem einen als liebenswürdige Weihnachtsdeko das Herz wärmt, lässt den anderen den Kopf schütteln. Schlechter Geschmack ist allerdings nicht strafbar und so ist auch der kraxelnde Weihnachtsmann durchaus erlaubt. Selbstverständlich muss jede Art von Außendekoration so angebracht werden, dass auch bei einem Sturm nichts herunterfällt. Soll der lebensgroße Geschenkebringer auf dem Weg zum Kamin sogar an der Hausfassade hochklettern, sollte aber erst der Vermieter gefragt werden, so die ARAG Experten. Muss beispielsweise für die Montage die Fassade angebohrt werden, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern.

Quelle: ARAG SE