Psoriasis – behandeln und richtig nach GOÄ berechnen!

Dieter Jentzsch. Wer in der seit 1983 gültigen und seitdem nur 1996 gründlich renovierten GOÄ nach Leistungen sucht, die moderne Therapien gegen die Schuppenflechte abbilden, wird auf den ersten Blick enttäuscht.

Zitierweise: HAUT 2021;32(2):88-91

Im Abschnitt „F“ stehen gerade einmal 22 GOÄ-Positionen für Hautärzte. Mit diesen GOÄ-Positionen lassen sich nur wenige der Leistungen, die heute bei der Behandlung der Psoriasis erbracht werden, (teil-) abbilden. Bei Schuppenflechte ansatzfähige GOÄ-Positionen sind zudem im Abschnitt „C“ bei den nicht­gebietsbezogenen Sonderleistungen zu finden. 

Psychosomatische Beschwerden

Zum Glück dürfen im Bereich der GOÄ alle Ärzte auch auf Leistungen anderer Fach­gebiete zugreifen, wenn sie die geforderten Leistungsinhalte erfüllen. Das ist im Zusammenhang mit den bei Psoriasis denkbaren psychosomatischen Beschwerden relevant, weil die Hautärzte mit diesen Patienten ausführliche Gespräche führen. Dafür kommen die gewöhnlichen Beratungsleistungen (GOÄ 1 + 3, teils 34), aber auch solche aus dem Abschnitt „G“ der GOÄ infrage. 

Wenn Hautärzte Fragen aus dem Bereich der Psychosomatik nachgehen, können sie auch auf die Leistungen nach den Ziffern 801 ff zurückgreifen. Dann ist es ratsam, an den Originaltexten der GOÄ festzuhalten, denn allzu phantasievolle Umschreibungen der Gesprächsinhalte führen zu unnötigen Rückfragen und Reklamationen.

Analogbewertungen

Das Instrument von Analogbewertungen nach § 6 GOÄ hat sich in diesem Zusammenhang zusätzlich als nützlich und wirksam erwiesen. Was nicht (oder noch nicht) im aktuellen GOÄ-Leistungsverzeichnis steht, kann analog bewertet werden, soweit es sich um eine eigenständige ärztliche Leistung handelt. Dann darf eine im Gebührenverzeichnis vorhandene GOÄ-Position verwendet werden, die der „neuen“ Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand entspricht. Beispielsweise ist Ziffer GOÄ 565 analog für eine Lichttherapie berechenbar. Das Honorar pro Behandlung liegt zum 1,8-fachen Satz bei 12,49 Euro. Auch Ziffer 566 GOÄ wird für die Balneo-Fototherapie oder die Fototherapie mit UVA-1 analog empfohlen. Ebenso lassen sich die Fotosoletherapie und die Bade-PUVA über 566 GOÄ abbilden. Das Honorar dafür liegt zum 1,8-fachen Satz bei 52,46 Euro pro Tag. Diese analogen Bewertungen sind nicht „amtlich“. Viele von ihnen, u. a. 565 und 566, werden aber von den zuständigen Gremien bei der Bundesärztekammer befürwortet. Das häufig damit einhergehende Auftragen von Substanzen, zum Beispiel eines Fotosensibilisators, kann mit Ziffer 209 GOÄ berechnet werden. Hier ist aber zu beachten, dass bei einer Vielzahl von großflächig therapierten Körperregionen Ziffer 209 nur einmal pro Sitzung berechnet werden kann. Wird ein Okklusionsverband angelegt, zählt dafür Ziffer 200 GOÄ.

Materialkosten

Selbstverständlich können nach § 10 GOÄ die bei der einmaligen Anwendung verbrauchten Medikamente und Materialien zusätzlich zu den Gebühren geltend gemacht werden. Hier ist speziell die „Kleinmaterialregel“ zu berücksichtigen: Auslagen unter 1 Euro sollten nicht berechnet werden. Bei den Auslagen im Rahmen der Psoriasis-Behandlung kann es für die Ärzte günstiger sein, die verwendeten Materialien und Medikamente zu rezeptieren. Das verschlankt die ärztlichen GOÄ-Abrechnungen, zumal nur die Einkaufspreise ohne jegliche Aufschläge berechnet werden dürfen.

Beachte:

  • Alle Leistungen des Abschnitts „E“ können maximal bis zum 2,5-fachen Satz liquidiert werden. Wer den 1,8-fachen Satz überschreitet, muss eine Begründung angeben.
  • Auf die näheren Details der §§ 5, 6 und 12 GOÄ sei grundsätzlich hingewiesen. 
  • Zu Diagnostik und Therapie bei Psoriasis gehören häufig Beratungs- und Untersuchungsleistungen und begleitende Gespräche. 

„Behandlungsfall“ und wieder­kehrende Untersuchungen

Allgemeine Regeln der GOÄ spielen eine zusätzliche Rolle, zum Beispiel der „Behandlungsfall“ nach GOÄ. Dieser beginnt für die gleiche Erkrankung nach Ablauf von einem Monat und einem Tag nach der Erstbehandlung wieder von Neuem. So ist es pro Behandlungsfall möglich, die Beratung nach Ziffer 1 und eine symptombezogene Untersuchung nach Ziffer 5 einmal zusammen mit den Leistungen aus den GOÄ-Abschnitten C bis O abzurechnen, z. B. mit den GOP 566, 209 und 200. 

Werden die Patienten regelmäßig beraten und untersucht (bei umfangreicheren Inspektionen kommen die GOÄ-Ziffern 6 und 7 infrage), können auch diese Untersuchungen, so oft sie anfallen, z. B. mit der Anwendung von Externa oder mit Leistungen der physikalischen Therapie kombiniert werden. 

Korrespondenzadresse

Dieter Jentzsch
Büdingen-Med
Ärztliche Verrechnungsstelle 
Büdingen GmbH
Gymnasiumstraße 18-20
63654 Büdingen
E-Mail: d.jentzsch(ett)buedingen-akademie.de
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