COVID-19: Hinweise zur Abrechnung von Telefonaten, Videosprechstunde, AU und Kodierung von Fallkonstellationen

Hier finden Ärzte Hinweise zur Durchführung von Videosprechstunden, Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) und zur Abrechnung und Kodierung von beispielhaften Fallkonstellationen in Verbindung mit COVID-19. Ein Leitfaden für den Arzt.

Extrabudgetäre Vergütung für alle COVID-19-Leistungen

Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, werden seit 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. 

Wichtig für die Abrechnung ist, dass der Arzt dazu die Ziffer 88240 an allen Tagen dokumentiert, an denen er den Patienten wegen des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt. 

Dann wird Folgendes extrabudgetär vergütet: 

  • alle Leistungen, die er an diesen Tagen für den Patienten durchführt

sowie 

  • die in diesem Quartal abgerechnete Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, 
  • die Zusatzpauschale für Pneumologie (GOP 04530 und 13650) und 
  • die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (GOP 13250), 

auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurden.

Gesprächskontingente für Telefonate

Die Möglichkeiten zur ärztlichen Konsultation per Telefon während der Corona-Pandemie wurden für alle Fachgruppen ausgeweitet. Ärzte können ihre Patienten, die nicht in die Praxis kommen können, öfter und länger telefonisch betreuen.

► Kassenärztliche Bundesvereinigung und Krankenkassen haben eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, die vorerst vom 1. April bis 30. Juni 2020 gilt.

Voraussetzungen Telefonkonsultation

Die Telefonkonsultation ist nur bei bekannten Patienten möglich.

„Bekannt“ heißt: Der Patient war in den zurückliegenden sechs Quartalen (01.10.2018 bis 31.03.2020) wenigstens einmal in der Praxis.

Abrechnung und Vergütung

Die Abrechnung erfolgt mit einer neuen GOP: Je nach Fachgruppe ist das die GOP 01433 (154 Punkte/16,92 €) oder die GOP 01434 (65 Punkte/7,14 €).

Konsultation nur per Telefon

Die Telefonkonsultation ist vor allem für Patienten gedacht, die nicht in die Praxis kommen können. Die neue GOP wird in diesem Fall als Zuschlag zur GOP 01435 (telefonische Beratung eines Patienten im Krankheitsfall) gezahlt.

Ausnahmen bei Hausärzten, Nervenärzten und Psychiatern: Konsultation per Telefon und Sprechstunde

Ärzte einiger Fachrichtungen, zum Beispiel Psychiater, Nervenärzte und Hausärzte, können die GOP 01433 bzw. 01434 auch abrechnen, wenn der Patient in dem Quartal in die Sprechstunde (oder Videosprechstunde) kommt. Dann erhalten sie die telefonische Konsultation zusätzlich zur Grund- oder Versichertenpauschale vergütet. Die GOP 01435 ist in die diesem Fall nicht abrechenbar.

Einlesen der eGK entfällt, wenn nur Telefonkonsultationen stattfinden

Finden in dem Quartal ausschließlich telefonische Konsultationen statt, muss die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht eingelesen werden.

In diesem Fall übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung aus der Akte des Patienten.

Es gibt vier unterschiedliche Gesprächskontingente. Folgend lesen Sie, welche Fachgruppen wie viele Minuten pro Patient zur Verfügung hat und wie abgerechnet wird:

Für die Fachgruppen:

  • Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Fachärzte für Neurologie
  • Fachärzte für Nervenheilkunde
  • Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie,
  • Fachärzte für Neurochirurgie
  • Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Kontingent für Telefonkonsultation

Ärzte der aufgeführten Fachgruppen können einen Patienten bis zu 200 Minuten im Quartal per Telefon betreuen; zusätzlich zur telefonischen Beratung nach der GOP 01435 oder zusätzlich zur Betreuung in der Praxis bzw. Videosprechstunde.

GrundpauschaleDie telefonische Beratung ist normalerweise Teil der Grundpauschale. Wegen des hohen Bedarfs an Gesprächsleistungen infolge der Corona-Krise gerade in den N-/P-Fächern wird die GOP 01433 auch vergütet, wenn der Patient zur Untersuchung und/oder Behandlung in die Praxis kommt oder eine Videosprechstunde erfolgt und somit die Grundpauschale abgerechnet wird.

Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt über die neue GOP 01433 (154 Punkte/16,92 €): Gespräch mit dem Patienten oder einer Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung, Dauer: mindestens 10 Minuten

Nur Telefon: Die GOP 01433 wird zusätzlich zur GOP 01435 (88 Punkte/9,67 €) vergütet, wenn der Kontakt zum Patienten in dem Quartal ausschließlich telefonisch erfolgt. 

Telefon und Sprechstunde: Die GOP 01433 wird zusätzlich zur Grundpauschale gezahlt, wenn der Patient in dem Quartal in die Praxis kommt oder eine Videosprechstunde stattfindet.

Begrenzung: Die GOP 01433 kann bis zu zwanzigmal im Arztfall abgerechnet werden. Die 20 Gespräche können geführt werden:

  • ausschließlich per Telefon oder
  • gemischt per Telefon, persönlich in der Praxis oder in einer Videosprechstunde.

Vergütung

Das zehnminütige Gespräch ist mit 154 Punkten (16,92 €) bewertet. Daraus ergibt sich ein angefordertes Honorar von bis zu 338,40 € pro Patient im Quartal, zuzüglich  

  • der GOP 01435 bei ausschließlicher telefonischer Beratung im Arztfall: 88 Punkte/9,67 €, einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, bei Kindern unter 12 Jahren zweimal im Behandlungsfall oder
  • der Grundpauschale (bei persönlichem Kontakt und/oder Videosprechstunde im Arztfall)

Für die Fachgruppen:

  • Hausärzte
  • Kinder-und Jugendärzte
  • Schmerztherapeuten

Kontingent für Telefonkonsultation

Die aufgeführten Fachgruppen können einen Patienten mindestens bis zu 30 Minuten im Quartal per Telefon betreuen; zusätzlich zur telefonischen Betreuung nach der GOP 01435 oder zusätzlich zur Betreuung des Patienten in der Praxis bzw. Videosprechstunde.

VersichertenpauschaleDie telefonische Beratung ist normalerweise Teil der Versicherten- bzw. Grundpauschale. Wegen des hohen Bedarfs an Gesprächsleistungen infolge der Corona-Krise gerade in der hausärztlichen und schmerztherapeutischen Versorgung wird die GOP 01434 auch vergütet, wenn der Patient zur Untersuchung und/oder Behandlung in die Praxis kommt oder eine Videosprechstunde erfolgt und folglich die Versicherten- bzw. Grundpauschale abgerechnet wird. Die GOP 01434 und die Gesprächsleistungen (GOP 03230, 04320, 04231) werden insgesamt in diesem Fall nur bis zum maximalen Punktzahlvolumen für Gespräche (Gesprächsbudget) vergütet.

Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt über die neue GOP 01434 (65 Punkte/7,14 €): Gespräch mit dem Patienten oder einer Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung, Dauer: mindestens 5 Minuten

Nur Telefon: Die GOP 01434 wird zusätzlich zur GOP 01435 (88 Punkte/9,67 €) gezahlt, wenn der Kontakt zum Patienten in dem Quartal ausschließlich telefonisch erfolgt.

Telefon und Sprechstunde: Die GOP 01434 wird zusätzlich zur Versichertenpauschale 03000/04000 bzw. Grundpauschale 30700 gezahlt, wenn der Patient in dem Quartal in die Praxis kommt oder eine Videosprechstunde stattfindet.

Begrenzung: Die GOP 01434 kann bis zu sechsmal im Arztfall abgerechnet werden.

Im Falle der Kombination von Telefon und Sprechstunde in dem Quartal fließt die GOP 01434 bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten in das Budget für die Gesprächsleistungen (GOP 03230, 04230, 04231) ein. Andernfalls gilt das Budget nicht.

Vergütung

Das fünfminütige Gespräch ist mit 65 Punkten (7,14 €) bewertet. Daraus ergibt sich ein angefordertes Honorar von bis zu 42,84 € pro Patient im Quartal zuzüglich:

  • GOP 01435 bei ausschließlicher telefonischer Beratung im Arztfall: 9,67 €, einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, bei Kindern unter 12 Jahren zweimal im Behandlungsfall oder
  • Der Versichertenpauschale 03000/04000 bzw. Grundpauschale 30700 (bei persönlichem Kontakt und/oder Videosprechstunde im Arztfall) und der weiteren für die Behandlung notwendigen Abrechnungspositionen.

Für die Fachgruppen:

  • Gynäkologen
  • HNO-Ärzte
  • Dermatologen
  • fachärztliche Internisten
  • Orthopäden
  • Fachärzte für Sprach-, Stimm-, und kindliche Hörstörungen
  • Urologen

Kontingent für Telefonkonsultation 

Die aufgeführten Fachgruppen können einen Patienten mindestens bis zu 25 Minuten im Quartal per Telefon betreuen; zusätzlich zur telefonischen Beratung nach der GOP 01435 (wenn kein persönlicher APK in dem Quartal stattfindet).

GrundpauschaleDie Leistungen der GOP 01435 und 01434 werden nur vergütet, wenn der Patient in dem Quartal ausschließlich telefonisch betreut wird. Kommt der Patient in die Praxis oder es findet eine Videosprechstunde statt, kann die Grundpauschale abgerechnet werden, dafür entfallen die GOP 01435 und 01434. Telefonische Beratungen sind mischkalkulatorisch in der Grundpauschale enthalten und damit abgegolten.

Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt über die neue GOP 01434 (65 Punkte/7,14 €): Gespräch mit dem Patienten oder einer Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung, Dauer: mindestens 5 Minuten

Nur Telefon: die GOP 01434 wird zusätzlich zur GOP 01435 (88 Punkte/9,67 €) vergütet. Beide GOP werden nur vergütet, wenn der Patient in dem Quartal ausschließlich telefonisch betreut wird.

Begrenzung: Die GOP 01434 kann bis zu fünfmal im Arztfall abgerechnet werden.

Vergütung

Das fünfminütige Gespräch wird mit 65 Punkten (7,14 €) bewertet. Die Vergütung für Telefonkonsultationen beläuft sich damit auf bis zu 45,37 € pro Patient im Quartal, bei Kindern unter 12 Jahren auf bis zu 55,04 €:

  • GOP 01434 (65 Punkte): 7,14 €, fünfmal im Arztfall = 35,70 € zuzüglich
  • GOP 01435 (88 Punkte): 9,67 €, einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, bei Kindern unter 12 Jahren zweimal im Behandlungsfall

Telefonische AU-Bescheinigung seit Juni nicht mehr möglich

Die Ausnahmeregelung zum Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese ist am 31. Mai abgelaufen. Somit können Ärzte Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege nicht mehr weiter per Telefon krankschreiben. 

Abrechnung Ausstellung AU-Bescheinigung

Das Ausstellen einer AU-Bescheinigung (Muster 1) ist Bestandteil der Versicherten- bzw. Grundpauschale. Dies gilt auch, wenn sie telefonisch ausgestellt wird. Voraussetzung für die Abrechnung der Pauschale ist jedoch, dass der Patient mindestens einmal in dem Quartal in der Praxis war oder einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde hatte. Ist das nicht der Fall, rechnet die Praxis für das Ausstellen der AU-Bescheinigung per Telefon die Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 ab. Für das Porto kann die GOP 40122, bewertet mit 90 Cent, abgerechnet werden.

  • Versicherten- bzw. Grundpauschale plus GOP 40122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis oder hatte einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde
  • Bereitschaftspauschale GOP 01435 (88 Punkte/9,67 Euro) plus GOP 40122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal weder in der Praxis noch in einer Videosprechstunde

Hinweise zur Kodierung von COVID-19

Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel:

U07.1 ! für COVID-19-Fälle, bei denen das Virus labordiagnostisch nachgewiesen wurde; und

U07.2 ! neu seit 1. April. Mit dem Kode U07.2 ! werden ab dem zweiten Quartal die „Verdachtsfälle“ kodiert, bei denen eine klinisch-epidemiologische COVID-19-Infektion diagnostiziert wurde, die durch einen Labortest nicht nachgewiesen werden konnte. Das hat die Weltgesundheitsorganisation festgelegt, um die Fälle besser unterscheiden zu können.

Erläuterungen zu den COVID-19-KODES

Kein „!“ beim Kodieren 

Bei beiden COVID-19-Kodes handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzkodes, also sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist geregelt, dass diese Kodes eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben. 

Auf Einen BlickKodes ab 1. April 2020 

  • U07.1 ! COVID-19, Virus nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde. 
  • U07.2 ! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 nicht durch einen Labortest nachgewiesen werden konnte, die Infektion jedoch nach den Kriterien des RKI vorliegt. 

Nur Zusatzkennzeichen „G“ 

Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (für gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben. Sie sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind (z.B. ausschließlich vermuteter Kontakt mit einem COVID-19-Infizierten) oder um den Ausschluss oder den Zustand nach einer COVID-19-Infektion zu verschlüsseln.

Nur Zusatzkennzeichen „G“

Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (für gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben. Sie sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind (z.B. ausschließlich vermuteter Kontakt mit einem COVID-19-Fall)

COVID-19: Beispiele zum Kodieren

Die KBV hat Empfehlungen zur Kodierung von Fallkonstellationen in Verbindung mit COVID-19 und unter Berücksichtigung der aktuellen Falldefinition des RKI herausgegeben:

Fallkonstellation 1: Labortest positiv bei akutem klinischen Bild einer COVID-19-Erkrankung

Sie verschlüsseln die Erkrankung bzw. Symptome und geben zusätzlich den Kode U07.1 G an.

Beispiel: Ein Patient klagt über Fieber, Husten und allgemeines Krankheitsgefühl. Aus der Anamnese geht hervor, dass er innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn Kontakt zu einer Person mit bestätigter COVID-19-Erkrankung hatte. Eine labordiagnostische Untersuchung hat den Nachweis des Virus ergeben.

Diagnosen:

ICD-10-CodeZusatzkennzeichenBezeichnung

J06.9

G

Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet

U07.1

G

COVID-19, Virus nachgewiesen

Hinweis: Die zusätzliche epidemiologische Bestätigung durch Kontakt mit einem COVID-19-Erkrankten ist für die Kodierung nicht relevant.


Fallkonstellation 2: Labortest negativ oder Test nicht durchgeführt bei akutem klinischen Bild einer COVID-19-Erkrankung

Sie prüfen, ob ein epidemischer Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung nach den Kriterien des RKI vorliegt und gehen dann wie folgt vor:

1. Epidemiologische Bestätigung einer Erkrankung liegt vor

Sie verschlüsseln die Erkrankung bzw. Symptome und geben zusätzlich den Kode U07.2 G an.

Beispiel: Bei einem Patienten besteht klinisch und röntgenologisch eine Pneumonie. In seiner Pflegeinrichtung kam es innerhalb der letzten 14 Tage gehäuft zum Auftreten von Lungenentzündungen, wobei ein epidemischer Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung wahrscheinlich ist. Der SARS-CoV2-Labortest fällt negativ aus.

Diagnosen:

ICD-10-Code

Zusatzkennzeichen

Bezeichnung

J12.8

G

Pneumonie durch sonstige Viren

U07.2

G

COVID-19, Virus nicht nachgewiesen

 

Bei nachgewiesenem SARS-CoV-2 (der Labortest wird wiederholt und fällt positiv aus) verwenden Sie den Kode U07.1 G:

Diagnosen:

ICD-10-Code

Zusatzkennzeichen

Bezeichnung

J12.8

G

Pneumonie durch sonstige Viren

U07.1

G

COVID-19, Virus nachgewiesen

 

2. Epidemiologische Bestätigung einer Erkrankung liegt nicht vor

Sie verschlüsseln ausschließlich die Erkrankung bzw. die Symptome.

Beispiel: Ein Patient klagt über Fieber, Husten und allgemeines Krankheitsgefühl. Es finden sich keine Nachweise eines epidemiologischen Zusammenhanges mit einer COVID-19-Erkrankung. Ein Labortest wird nicht veranlasst.

Diagnose:

ICD-10-Code

Zusatzkennzeichen

Bezeichnung

J06.9

GAkute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet

 

Hinweis: Auch bei einer mittels negativem Labortest ausgeschlossenen COVID-19-Erkrankung ändert sich die Kodierung hier nicht. Weder der Kode U07.1 noch U07.2 sind anzugeben, da die Kriterien des RKI nicht vorliegen.


Hinweise zur Kodierung bei Testung symptomfreier Personen

Hinweise zum neuen Kode U99.0!

 

Bei dem neuen Kode U99.0! „Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2“ handelt es sich um eine Sekundärschlüsselnummer (Ausrufezeichenschlüsselnummer).

Er ist zusammen mit dem ICD-Kode Z11 „Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten“ anzugeben.

Für die Kodierung von nicht kurativen Corona-Tests bei symptomfreien Personen gibt es zum 1. Juni einen neuen ICD-Kode. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information hat dafür die „U99.0! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2“ in die ICD-10-GM aufgenommen.

Die Umsetzung in den Praxisverwaltungssystemen läuft.   

Mit dem Kode U99.0! sollen Ärzte die Fälle erfassen und spezifisch kennzeichnen, bei denen keine Symptome für eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestehen, jedoch ein entsprechender Labortest durchgeführt wurde und dessen Ergebnis negativ ausfällt.

Eine rückwirkende Verschlüsselung von Fällen vor dem 1. Juni ist nicht erforderlich.

Künftig wird es mehr Tests von Personengruppen geben, bei denen keine Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen. Das Bundesgesundheitsministerium hat dazu einen Referentenentwurf für eine entsprechende Rechtsverordnung vorgelegt. Diese soll den Anspruch auf bestimmte Testungen und u.a. auch die Finanzierung regeln.

Keine Begrenzungsregelungen für Videosprechstunde

  • Hinweise zur VergütungDie Videosprechstunde wird über die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet. Die Pauschale nebst Zuschlägen wird in voller Höhe gezahlt, wenn im selben Quartal noch ein persönlicher Kontakt erfolgt. Ist dies nicht der Fall und der Kontakt erfolgt ausschließlich per Video, werden die Pauschale und ggf. die sich darauf beziehenden Zuschläge gekürzt.
  • Daneben können Ärzte und Psychotherapeuten Leistungen für Gespräche abrechnen, die per Videosprechstunde erfolgen. Außerdem erhalten sie eine Technikpauschale zur Finanzierung der Kosten.
  • Für den Mehraufwand bei der Authentifizierung neuer Patienten in der Videosprechstunde erhalten Arztpraxen einen Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale.
  • Außerdem erhalten Praxen als Anschubfinanzierung für bis zu 50 elektronische Visiten im Quartal 10€ je Sprechstunde zusätzlich –  insgesamt bis zu 500€. Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass die Praxis mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. 

Ärzte und Psychotherapeuten können ihren Patienten jetzt öfter eine Videosprechstunde anbieten, wie die KBV am 16. März mitgeteilt hat. Angesichts der weiteren Ausbreitung des Coronavirus haben KBV und GKV-Spitzenverband die Begrenzungsregelungen aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert. 

Normalerweise dürfen Ärzte und Psychotherapeuten pro Quartal maximal jeden fünften Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass dieser persönlich in die Praxis kommen muss. Auch die Menge der Leistungen, die in Videosprechstunden durchgeführt werden dürfen, ist auf 20% begrenzt. Für den Rest ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) erforderlich. 

Ohne Indikationsbindung und vorherigen persönlichen APK

Aufgrund der aktuellen Pandemie mit SARS-CoV-2 wird empfohlen, dass Patienten nach Möglichkeit nur in medizinisch dringenden Fällen die Praxen aufsuchen. Eine Alternative für den persönlichen APK ist die Konsultation per Video. Sie ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war. 

Psychotherapie per Video 

Auch ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen seit Herbst 2019 bestimmte Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie per Videosprechstunde durchführen und abrechnen.  Voraussetzung ist, dass ein persönlicher APK zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist. Das schreibt das psychotherapeutische Berufsrecht und die Psychotherapie-Vereinbarung vor. 

Regelung gilt vorerst für das zweite Quartal 

Die Begrenzungsregelungen wurden zunächst für das zweite Quartal ausgesetzt. KBV und Krankenkassen werden spätestens zum 31. Mai prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Für das laufende erste Quartal erfolgt keine Aussetzung, da beide Seiten davon ausgehen, dass die 20-%-Marke nicht erreicht wird.

► Stand: 01.06.2020

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung