Videosprechstunde: Wiederbelebung einer Ziffer

Bisher war eine Videosprechstunde nur in ausgesuchten Fällen und nur von wenigen Fachgruppen überhaupt abrechenbar. Die Einschränkung auf bestimmte Indikationen wurde zum 1. April 2019 aufgehoben. Die Videosprechstunde kann nun von allen Fachgruppen angeboten und abgerechnet werden.

Mit dem Wegfall des Fernbehandlungsverbots waren Anpassungen des EBM bei der Videosprechstunde erforderlich. Diese Leistung wurde bereits 2017 in den EBM aufgenommen, allerdings in der Praxis nicht genutzt. Bisher war eine Videosprechstunde aufgrund der eng umgrenzten Indikationen nur in ausgesuchten Fällen und nur von wenigen Fachgruppen überhaupt abrechenbar. Seit 01.04.2019 kann die Videosprechstunde jetzt indikationsunabhängig von allen Fachgruppen einschließlich der Psychotherapeuten angeboten und abgerechnet werden.

Abrechnungsbedingungen

Videosprechstunden sollen zum Beispiel bei weiten Anfahrtswegen beziehungsweise reinen Kontrollen eine persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzen. Daher wurden die weiteren Grundbedingungen nicht verändert. Unverändert gilt, dass die Konsultation über die GOP 01439 nur berechnungsfähig ist, sofern im gleichen Behandlungsfall keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale durch einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) ausgelöst wird. Auch muss der Patient in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal persönlich die Praxis aufgesucht haben, damit die GOP 01439 abgerechnet werden kann.
Der Zuschlag 01450 ist auch neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und soll die Kosten für den Videodienst abdecken.

Fallkonferenzen per Video

Neu ist, dass die Videosprechstunden für Pflegefallkonferenzen zwischen dem Arzt bzw. Psychotherapeuten und der Pflegekraft – bei der kein Patient einbezogen ist – verwendet werden darf. Dafür kann die GOP 01450 neben folgenden Ziffern abgerechnet werden:

GOP 37120: Fallkonferenz Pflegeheim

GOP 37320: Fallkonferenz Palliativversorgung Vergütung

GOP 01439: Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde, 9,52 Euro, innerhalb des Budgets; Vergütung identisch mit GOP 01435

GOP 01450: Technik- und Förder­zuschlag, 4,33 Euro/Fall, extrabudgetär.
Der Zuschlag ist jedoch auf 47 Video­sprechstunden pro Quartal, das heißt maximal 205,52 Euro, begrenzt.

Nutzen für die Praxis

Telemedizinische Angebote boomen und werden von den Patienten intensiv nachgefragt. Die Akzeptanz technisch unterstützter Behandlungsangebote ist gerade bei jüngeren Patienten gegeben. In der Schweiz gibt es dieses Angebot bereits seit langem. Dort hat sich die Videosprechstunde als fester Bestandteil der Patientenbetreuung sowohl bei Haus- als auch bei Fachärzten etabliert. Die Videosprechstunde wird als „technisch ergänzte“ 01435 (telefonische Beratung) genutzt.

Für Einzelpraxen ist die Videosprechstunde eher weniger interessant, da sie neben der Grund- bzw. Versichertenpauschale nicht abgerechnet werden darf. In Gemeinschafts­praxen ist der Ansatz der Ziffer aber im Arztfall nicht ausgeschlossen. Deshalb können gut organisierte Gemeinschafts­praxen jetzt mit der Videosprechstunde auch Patienten, die bereits im laufenden Quartal einen persönlichen APK hatten, betreuen. Damit sollte sich die Zahl der Zusatzkontakte in den Praxen langfristig reduzieren lassen.

Praxistipp zum DatenschutzBei Neupatienten sollte die Unter­schrift des Patienten gleich zu Beginn eingeholt werden. Dies kann einfach und unkompliziert mit der Einwilligung zum Beispiel für Recall-Aktionen kombiniert werden.
Bei Bestandspatienten sollte bei der Terminvereinbarung die erforderliche Zustimmung des Patienten eingeholt werden. In beiden Fällen ist dies ein datenschutztechnisches Muss.

Beispiel Gemeinschaftspraxis:

Bei einem Patienten mit Typ-2-Diabetes entstehen zwei persönliche APK für die GOP 03220/03221 (Chronikerpauschalen) durch Arzt A. Der Patient ruft für eine Rückfrage zum Labor an: GOP 01435 durch Arzt B. Oder: Visuelle Wundkontrolle und Beratung bei diabetischem Fuß ohne Verbandswechsel: GOP 01439 durch Arzt B. Hier kommt es also auf die Praxisorganisation und die Patientensteuerung durch die MFA an. Auch für kardiologische Praxen ist dies nun eine Alternative, da die GOP 01438 (Telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten im Zusammenhang mit der telemedizinischen Funktionsanalyse) sich nicht mehr im Behandlungsfall, sondern nur noch am gleichen Tag mit der 01439 ausschließt.

Ausblick

Im Oktober 2019 soll der Bundesmantelvertrag Ärzte noch einmal angepasst werden. Dann soll auch die Behandlung von Patienten ohne persönlichen APK in den beiden Vorquartalen (= Neupatienten) ermöglicht werden. Es wird also für alle Ärzte wichtig, sich mit der Leistung auseinanderzusetzen.

► Stand: Juli 2019

Dr. med. Georg Lübben
Vorstand
AAC PRAXIS­BERATUNG AG
Am Treptower Park 75, 12435 Berlin
030-2244523-0
info@aac-ag.de
www.aac-ag.de