Handwerkerleistungen – Finanzgericht erweitert die Abzugsmöglichkeiten

Eine der wenigen steuerlichen Begünstigungen bei eigengenutzten Wohnungen oder Häusern ist die Möglichkeit des Abzugs von Handwerkerleistungen.

 

Damit Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in einem Privathaushalt steuerlich abgesetzt werden können, müssen diese in einem inländischen oder in einem in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt erbracht werden.

Voraussetzungen

Sofern die formellen Voraussetzungen (Erhalt einer Rechnung und unbare Zahlung) erfüllt sind können 20 Prozent des in dem Rechnungsbetrag enthaltenen Lohnanteils, jedoch maximal 1.200 Euro direkt von der festgesetzten Steuerschuld abgezogen werden.

unbare zahlungBei einer unbaren Zahlung muss die Rechnungssumme auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen werden.

Durch die neue Rechtsprechung des Finanzgerichts (FG) ist in die Auslegung des Begriffs: „Haushalt des Steuerpflichtigen“ Bewegung gekommen. Bisher war der Begriff „Haushalt“ eng auszulegen. Dies bedeutet konkret, dass nur Aufwendungen steuerlich begünstigt waren die innerhalb der Grundstücksgrenzen – also in räum­lichem Zusammenhang zum Haushalt des Steuerbürgers – erbracht worden sind.

Aktuell und neu dagegen ist, dass Montagearbeiten die auf dem direkt an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Grund („in der Nähe“) erbracht werden auch steuerbegünstigt sind. Jedoch hat das FG München (Urteil vom 19.04.2018, 13 K 1736/17) entschieden, dass dieser räumliche Zusammenhang nicht mehr gegeben ist, wenn die Handwerkerleistung in deutlichem räumlichem Abstand zum Grundstück des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Im Streitfall ging es um die Herstellung eines Zaunes in einer 53 Kilometer von der Wohnung des Steuerpflichtigen entfernt liegenden Werkstatt des Handwerkers. Nach dem Urteil des FG München ist durch die große Entfernung zwischen dem Ort des Haushalts und dem Ort der Durchführung der Montagearbeiten, der räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerbürgers durchbrochen worden.

Konträr und Aktuell

Das FG Sachsen-Anhalt dagegen hat mit Urteil vom 26.02.2018 (1 K 1200/17) entschieden, dass Handwerkerleistungen eines Schreiners bezüglich der Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür vollständig begünstigt sind. Also inklusive der Arbeiten, die in der Werkstatt des Schreiners erbracht worden sind. Somit zeigt sich, dass der Begriff „Haushalt des Steuerpflichtigen“ doch weiter auszulegen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass das außerhalb hergestellte Werk (hier die gefertigte Tür) tatsächlich wieder in dem Haushalt des Steuerpflichtigen montiert wird (zurückkehrt).

Voraussetzungen bezüglich der Art der Wohnung

Zu dem Begriff „Haushalt“ zählt ebenfalls eine Zweit- oder Ferien­wohnung, die leer steht und nur gelegentlich privat genutzt wird. Eine Mietwohnung ist auch begünstigt, in dem Fall müsste der Vermieter die Aufwendungen für Handwerkerleistungen in einer Nebenkostenabrechnung bescheinigen. Steuerlich geltend machen kann man die Leistungen sogar, wenn ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt in einem Pflegeheim oder Wohnstift vorhanden ist. Bei einem Umzug ist der alte und der neue Haushalt begünstigt. Wichtig ist, dass es sich in jedem der Fälle, um einen fertigen „Haushalt“ handeln muss. Neubaumaßnahmen sind hier nicht berücksichtigt.

Grund der steuerlichen Begünstigung

Das FG hat sich von der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzgebers leiten lassen, nämlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Hierfür sollte eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die die Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt steuerlich begünstigen sollte. Aus der Gesetzesbegründung zu § 35 a EStG ergibt sich kein Hinweis auf eine Aufteilung von solchen Handwerkerleistungen. Damit ist die Aufteilung auf Arbeiten innerhalb einer Werkstatt und des Haushalts gemeint. Da die Arbeiten im Ergebnis letztlich der Wohnung des Steuerpflichtigen zugutekommen, so das FG Sachsen-Anhalt in seiner Urteils­begründung.

Praxistipp

In der persönlichen Einkommensteuererklärung sollten die Handwerkerrechnungen nicht in Kosten-­Teilbereiche aufgeteilt werden. Der Arzt sollte den gesamten Lohnaufwand nach § 35a Abs. 3 EStG geltend machen.


Im Fall, dass das zuständige Finanzamt die steuerliche Geltendmachung der Handwerkerleistungen nicht anerkennen will – was anzunehmen ist – muss Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. In der Begründung des Rechtsbehelfs sollte der Arzt auf die Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt und das anhängige Revisionsverfahren (VI R 7/18) beim Bundesfinanzhof verweisen.


Durch diese Vorgehensweise sichern Sie sich Ihre Rechtsposition denn der Bundes­finanzhof wird die Rechtsfrage in absehbarer Zeit höchstrichterlich und rechtsverbindlich klären. Bei Fragen ist Ihr persönlicher Steuerberater der richtige Ansprechpartner und wird Ihnen kompetent weiterhelfen können.

Dennis Balharek
Bachelor of Arts in
Business Administration (B.A.)
Steuerberater
Teamleiter
alpha Steuerberatungs­gesellschaft mbH
Bantzerweg 3, 35396 Gießen
Tel.: 0641/3002 475
E-Mail: d.balharek@alpha-steuer.de