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Orthopädie, Abrechnung Orthopädie Abrechnung
IGeL-Tipp | Orthopädie

4 Praxishinweise zur Abrechnung in der orthopädischen Praxis

Die Krankenkassen und bestimmte politische Kreise stehen dem Angebot von IGeL in Vertragsarztpraxen nach wie vor kritisch gegenüber. IGeL werden sogar als „Abzocke“ bezeichnet. Wir geben Hinweise, wie IGeL zu erbringen und liquidieren sind. 


11.09.2023
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Anders als die meisten freien Berufe können Ärztinnen und Ärzte ihre Leistungen nicht nach „freien Stücken“ berechnen, sie sind an Vorgaben gebunden: GKV-Leistungen sind nach dem EBM abzurechnen, Leistungen bei Privatversicherten und IGeL nach der GOÄ. Daneben gibt es noch einige besondere Vorgaben für die Abrechnung ärztlicher Leistungen, beispielsweise nach dem „Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“.

1. Nicht pauschal liquidieren

Angeblich werden nach Umfragen der gesetzlichen Krankenkassen mehr als die Hälfte aller IGeL in nicht zulässiger Weise mit Pauschalpreisen liquidiert. Bei Pauschalliquidationen können sich bei juristischen Auseinandersetzungen negative Konsequenzen ergeben. Besonders wenn Patientinnen und Patienten mit dem Ergebnis einer Behandlung mit Liquidation als IGeL unzufrieden sind, z. B. bei der Behandlung einer Kniegelenksarthrose mit Chondroprotektiva, wird häufig nach Gründen gesucht, sich der Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise zu entziehen. Die pauschale Liquidation von IGeL bietet hierfür einen willkommenen Ansatz. 

2. GOÄ anwenden

Die Liquidation von IGeL ist an die Vorgaben des § 5 der GOÄ gebunden. Demnach bemisst sich die Höhe des Honorars nach dem 1-Fachen bis 3,5-Fachen des Gebührensatzes. Wird die Regelspanne – das 1,8-Fache beim reduzierten Gebührenrahmen bzw. der reguläre Steigerungsfaktor 2,3-fach – überschritten, ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich. 

Bei der Abrechnung von IGeL ergibt sich häufig – auch beim Ansatz des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) – dass ein ausreichendes Honorar nicht erzielt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt hat dann gemäß § 2 der GOÄ eine abweichende Vereinbarung – eine sogenannte Abdingung – mit der Patientin oder dem Patienten zu treffen (s. Infobox). Mit ihr wird festgelegt, dass ein Gebührensatz vereinbart wird, der über dem in der GOÄ ausgewiesenen Höchstwert liegt. 

Abdingung
  • Eine Abdingung ist nur nach persönlicher Absprache zwischen Ärztin oder Arzt und dem Zahlungspflichtigen im Einzelfall vor der Erbringung der Leistung schriftlich zu treffen. 
  • Neben den GOÄ-Positionen ist auch der avisierte Steigerungssatz sowie der vereinbarte Betrag festzulegen. 
  • Darüber hinaus gehende Erklärungen darf die Abdingung nicht enthalten. 
  • Eine Begründung wie beim Ansatz des Steigerungsfaktors 3,5 ist bei der Angabe höherer Steigerungsfaktoren in der Abdingung nicht erforderlich, da es sich um eine freie Honorarvereinbarung handelt. 
  • Mit der Abdingung kann ein beliebiger Steigerungsfaktor vereinbart werden, ggf. auch 10- oder 20-fach. Der oder dem Zahlungspflichtigen ist eine Kopie der Vereinbarung auszuhändigen.  

3. Rechnungsbeträge runden

Zwischen dem 1,0- und 3,5-Fachen können die Steigerungsfaktoren beliebig gewählt werden. Durch individuelle Faktoren mit Stellen hinter dem Komma können glatte Rechnungsbeträge erzielt werden. Mit die häufigste IGeL ist das Ausstellen von Attesten. Bei Berechnung nach Nr. 70 der GOÄ ergibt sich mit dem 2,15-fachen Steigerungssatz ein glatter Rechnungs­betrag von 5,00 €. 

4. Kostenvoranschlag erstellen

Immer bedeutender wird die sogenannte wirtschaftliche Aufklärung vor der Inanspruchnahme von IGeL. Schon mehrfach haben Patientinnen und Patienten Rechtstreitigkeiten zu ihren Gunsten entschieden, indem sie darauf hinwiesen, dass die IGeL nicht in Anspruch genommen worden wären, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären. Entsprechende Rechtsstreitigkeiten ergaben sich vor allem wenn die Ergebnisse von IGeL nicht den Erwartungen entsprachen.

Wichtig

Rechnungsstellung immer nach der GOÄ, keine Pauschalliquidationen.

Bei Überschreiten der Regelspanne (1,8- bzw. 2,3-fach) auch bei IGeL Begründung erforderlich.

Bei Überschreitung des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) vor der Behandlung schriftliche Abdingung mit der Patientin bzw. dem Patienten schließen.

Durch individuelle Steigerungsfaktoren bei IGeL glatte Rechnungs­beträge erzielen.

Vor IGeL detaillierte wirtschaftliche Aufklärung mit schriftlicher Dokumentation.