. Eine Hausarztpraxis hat einen dringenden Termin für den 4. Tag nach Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit vereinbart. Die „10228 B“ könnte angegeben werden mit doppelter Vergütung der Grundpauschale und extrabudgetärer Vergütung aller weiteren Leistungen in diesem Fall. Die Patientin kommt aber erst zwei Tage nach dem vereinbarten Termin. Wir haben den für den 4. Tag vereinbarten Termin somit umsonst freigehalten.
Antwort:
„Da die Patientin erst am 6. Tag nach der Terminvereinbarung in die Praxis gekommen ist, ist es gerechtfertigt, die 10228 mit dem Zusatz „C“ (5. bis 14. Tag) anzusetzen.“
. Gelegentlich müssen wir für Patientinnen und Patienten kurzfristige Termine bei Ärztinnen und Ärzten anderer Fachgebiete vereinbaren. Gibt es dafür auch eine besondere Vergütungsvereinbarung?
Antwort:
„Für Terminvereinbarungen von Facharztpraxis zu Facharztpraxis ist keine besondere Kennzeichnung oder Vergütungsform vereinbart.“
. Wie werden die Tage von der Terminvereinbarung bis zum Behandlungstermin gezählt?
Antwort:
Wichtig
Alle in durch Hausarztpraxen oder durch eine TSS an vereinbarten kurzfristigen Terminen erbrachten Leistungen werden, unabhängig von der Frist bei Kennzeichnung mit „10228 A“, „B“, „C“, oder „D“, extrabudgetär ohne Anrechnung auf Praxisbudgets, Regelleistungsvolumina usw. vergütet.
Für kurzfristige Terminvereinbarungen von einer Facharztpraxis mit einer anderen Facharztpraxis gibt es keine besondere Vereinbarung.
Bei Terminvereinbarungen durch Hausarztpraxen oder eine TSS wegen der extrabudgetären Vergütung und der höheren Vergütung der Grundpauschale möglichst kurzfristige Termine vergeben.
„Der Tag, an dem die Hausarztpraxis oder die TSS einen Termin vereinbart, wird nicht mitgezählt. Beispiel: Eine Hausarztpraxis oder eine TSS vereinbart an einem Montag einen kurzfristigen Termin bis zum 4. Tag nach Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit. Der Termin muss bis einschließlich Freitag in derselben Woche wahrgenommen werden. Auch Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt. Beispiel: Terminvereinbarung an einem Donnerstag bis zum 4. Tag, spätestens am Montag der folgenden Woche muss die Behandlung erfolgen.“
. Bei einer Terminvereinbarung zwischen dem 24. und 35. Tag durch Hausarztpraxen ist eine medizinische Begründung erforderlich. Durch wen und wie wird die Terminvereinbarung begründet?
Antwort:
„Die Begründung für eine Terminvereinbarung zwischen dem 24. und 35. Tag obliegt allein der Hausarztpraxis. Für die hautärztliche Facharztpraxis ist allein der vereinbarte Termin maßgeblich, bei einem Termin zwischen dem 24. und 35. Tag zu kennzeichnen mit ,10228 D‘.“
. Vereinbart eine TSS einen Termin für einen Akutfall (innerhalb von 24 Stunden, also bis zum nächsten Tag) wird mit der Kennzeichnung „10228 A“ die Grundpauschale mit 200 % (dreifach) vergütet. Wie verhält es sich, wenn eine Hausarztpraxis einen entsprechenden Termin für einen Akutfall vereinbart?
Antwort:
„Die Kennzeichnung mit ,A‘ gibt es für durch Hausarztpraxen vermittelte Akutfälle nicht. Wird ein derartiger Termin vereinbart, kann die Facharztpraxis nur eine Kennzeichnung mit ,B‘ (10228 B, Termin bis 4. Tag) angeben.“
. Wie kann die Richtigkeit der Fristen bei der Terminvergabe geprüft werden?
Antwort:
„Die Hausarztpraxis rechnet für die Terminvergabe unabhängig von der vereinbarten Frist die Nr. 03008 ab, mit Dokumentation der Frist und der Betriebsstättennummer der Facharztpraxis, mit der der Termin vereinbart wurde. Auf der Überweisung werden diese Daten von der Hausarztpraxis nicht angegeben. Anhand der Dokumentation der Hausarztpraxis kann jederzeit überprüft werden, ob die Facharztpraxis die zutreffende Kennzeichnung ,B‘, ,C‘ oder ,D‘ angegeben hat.“