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Neurologie, Abrechnung Pädiatrie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Nervenheilkunde

§ 6a GOÄ – was geht der mich an?

Auch niedergelassene Nervenärztinnen und Nervenärzte, nicht nur im Belegarztwesen, können von der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ betroffen sein.


03.07.2024
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Paragraf 6 GOÄ
  1. „Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 von Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses. 
  2. Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.“ 

Sinn dieser Minderungspflicht ist, eine Doppelbelastung der Patientin oder des Patienten zu vermeiden, durch sowohl in einer an das Krankenhaus gezahlten Pauschale (Fallpauschale) und im Honorar des externen Arztes enthaltene Sachkosten (und anderen Kosten, z. B. für eingesetzte Geräte oder herangezogenes Personal). Dabei kommt es nicht darauf an, ob solche Kosten tatsächlich angefallen sind. Die Regelung gilt pauschal.

Die Minderungspflicht betrifft niedergelassene Ärztinnen und Ärzte nicht nur als Belegärztinnen und -ärzte, sondern auch dann, wenn sie zur Behandlung von Privatpatientinnen und -patienten herangezogen werden, die sich in einer der in § 6a genannten Versorgungsformen befinden. In der Regel ist das eine konsiliarische Mitbehandlung.

Die verlangte Minderung von 15 % bei Privatversicherten gilt unabhängig davon, ob die Person von der externen Ärztin oder dem Arzt im Krankenhaus mitbehandelt wird oder in der Arzt­praxis. 

Wichtig

Behandeln niedergelassene Nervenärztinnen und Nervenärzte privat versicherte Patientinnen und Patienten, die sich in einer der in § 6a genannten Versorgungsformen befinden, müssen sie ihre Gebühren in der Rechnung an die Patientin oder den Patienten um 15 % mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Mitbehandlung in der eigenen Praxis erfolgt.

Das gilt auch, wenn die Patientin oder der Patient belegärztlich als Privatversicherter behandelt wird.

Wegegeld, Reiseentschädigung und Auslagenersatz müssen nicht gemindert werden.

GOÄ-Rechnungen an ein Krankenhaus wegen der Mitbehandlung von GKV-Versicherten müssen nicht gemindert werden.

Entstehende Auslagen bei einem Konsil oder einer Mitbehandlung in der Praxis können in Rechnung gestellt werden.

Nur bei Rechnung an den Patienten

§ 6a GOÄ spricht von „privatärztlichen“ Leistungen. Er greift also nur dann, wenn die Patientin oder der Patient selbst von der Ärztin oder dem Arzt eine Rechnung erhält. Keine „privatärztliche“ Leistung ist, wenn Mitbehandlungen (Konsile) bei GKV-Patientinnen und -Patienten erfolgen. Dann erhält nämlich nicht die Patientin oder der Patient die Rechnung. Die Rechnung wird zwar meist nach der GOÄ erstellt, aber geht an das Krankenhaus und das muss den Konsiliarius aus der Fallpauschale entlohnen. Manche Krankenhausverwaltungen verkennen das und meinen, auch dann eine Minderung verlangen zu dürfen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Rechnungen der externen Ärztin oder des Arztes an das Krankenhaus aber auch abweichend von den GOÄ-Bestimmungen vereinbart werden, sogar mit pauschalen Vergütungen.

Nur Gebühren sind zu mindern

Die Minderung wird nur für „Gebühren“ verlangt. Das sind die GOÄ-Leistungen von der Nr. 1 bis Nr. 6018, einschließlich der darin angeführten möglichen Zuschläge. Fallen Wegegeld oder Sachkosten (Auslagen nach § 10 GOÄ) an, so müssen diese nicht gemindert werden.

Die externe Ärztin oder der Arzt (niedergelassen) darf bei Behandlung in der eigenen Praxis Sachkosten nach § 10 GOÄ in Rechnung stellen.

Von Belegärzten veranlasste Leistungen

Auch Belegärztinnen und Belegärzte können bei in stationärer Behandlung befindlichen Privatversicherten externe, niedergelassene Kolleginnen und Kollegen zur Mitbehandlung heranziehen. Auch dann gilt die Minderungspflicht von 15 %.