1. Wann ist ein Umnutzungsantrag für eine Arztpraxis erforderlich?
Jede genutzte Fläche bedarf einer Baugenehmigung, in der die Art der Nutzung festgelegt ist. Das sind zum Beispiel Wohnung, Ladenlokal, Gaststätte, Büro und auch Arztpraxen. Bei Arztpraxen wird zusätzlich nach der Fachrichtung differenziert wie beispielsweise Praxis für Urologie, Dermatologie oder Augenheilkunde.
Wird mit Ihrem neuen Vorhaben die genehmigte Nutzung verändert, muss ein Umnutzungsantrag erfolgen; auch wenn Sie keine baulichen Veränderungen vornehmen werden.
2. Wer ist für den Umnutzungsantrag von Praxisräumen zuständig?
Der Umnutzungsantrag wird bei der Bauaufsicht der jeweiligen Gemeinde oder Stadt gestellt und beinhaltet alle Bestandteile eines Bauantrags. Für die Einreichung der Unterlagen benötigen Sie eine bauvorlageberechtigte Person. In der Regel sind das Architektinnen und Architekten, die in der Architektenkammer eingetragen sind. Des Weiteren muss die Bauherrin oder der Bauherr genannt werden. Das ist diejenige Person, die offiziell den Umnutzungsantrag einreicht.
Wenn Sie eine Praxisfläche mieten, können Sie als Mieterin oder Mieter den Antrag stellen, oder aber auch die Vermieterin oder der Vermieter. Da gibt es viele Möglichkeiten, die im Mietprozess aufkommen und im Mietvertrag geregelt werden.
In dem Falle, dass Sie als Mieterin oder Mieter den Antrag einreichen, müssen Sie auf Vermieterseite das Einverständnis einholen. Der Kontakt mit der Vermieterin oder dem Vermieter wird Sie zudem begleiten, da für den Umnutzungsantrag diverse Unterlagen des Gebäudes benötigt werden.
3. Zeitlicher Ablauf: Was muss vor dem Umnutzungsantrag für eine Arztpraxis geprüft werden?
Schritt 1: Die Grundlagenprüfung
Bevor Sie mit der konkreten Planung der neuen Fläche starten, benötigen Sie vorab ein gewisses Knowhow. Wie zuvor erwähnt, ist zunächst zu prüfen, für welche Nutzung Ihre Räumlichkeiten genehmigt sind. Wenn die anvisierte Fläche bereits als Praxisfläche genehmigt wurde, wird es einfacher sein als eine Wohnung umzunutzen.
Die benötigten Unterlagen sollte Ihnen die Vermieterseite zur Verfügung stellen. Fehlen Unterlagen der einstigen Baugenehmigung, kann die Bauakte bei der zuständigen Baubehörde eingesehen und kopiert werden. Mit einer Vollmacht des Eigentümers können auch die Architektin oder der Architekt Ihres Vertrauens die Akteneinsicht vornehmen. Zuweilen sind Bauakten komplex und umfangreich. Fachwissen ist hier von Vorteil.
4. Zeitlicher Ablauf: Wie geht es weiter?
Schritt 2: Die Planung
Nachdem Sie nun wissen, auf welcher Grundlage Ihre neue Praxis entstehen kann, können Sie mit der Planung der Räumlichkeiten beginnen. In die Betrachtung werden die Ergebnisse der Bauakteneinsicht einbezogen wie beispielsweise Brandschutz, Barrierefreiheit und Statik sowie die Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Strom und Netzwerk und Ihr Raumprogramm.
In diesem Entwurfsprozess entwickelt sich sodann die erste Grundriss-Idee bis hin zu einem finalen Grundriss für die neue Praxis. Die Realisierung dieses Grundrisses mit seinen Nebenbedingungen wird im Umnutzungsantrag beantragt.