. Auch Speziallaborleistungen aus den Kapiteln MIII und MIV der GOÄ (GOÄ-Nrn. 3630 bis 4787), z. B. das PSA-Screening nach Nr. 3908 oder Testosteronbestimmungen nach Nr 4042, werden in Hausarztpraxen als IGeL erbracht.
Die Beratungen zu diesen IGeL sind als IGeL zu berechnen. Gibt es eine Möglichkeit, die entsprechenden Laboranalysen bei Bezug von einem Labor als eigen erbrachte Leistungen zu liquidieren?
Antwort:
„Grundsätzlich sind auch als IGeL erbrachte Speziallaborleistungen von der erbringenden Stelle (Laborarzt) zu liquidieren. Aber: Gemäß gerichtlicher Instanzen (OLG Düsseldorf vom 20.01.2017 III – 1Ws 482/15 und BGH vom 10.05.2017 2StR 438/16) können von einer Apparategemeinschaft, in der die Ärztin bzw. der Arzt gemäß schriftlichem Vertrag Mitglied ist, unter ärztlicher Aufsicht erbrachte Speziallaborleistungen als eigene Leistungen berechnet werden. Die ärztliche Aufsicht muss nicht von der Ärztin oder dem Arzt wahrgenommen werden, die/der die Laborleistungen berechnet.“
. Können im Rahmen einer Konsultation sowohl GKV-Leistungen, z. B. Früherkennungsuntersuchungen, parallel zu IGeL erbracht werden?
Antwort:
„Das ist möglich. In den Behandlungsunterlagen sollte detailliert dokumentiert werden, in welchem Umfang GKV-Leistungen erbracht wurden und ab welchem Punkt IGeL mit Privatliquidation.“
. Seit dem 1. Januar 2023 kann für eine kurzfristige Terminvermittlung mit Ärztinnen und Ärzten des fachärztlichen Versorgungsbereichs die Nummer 03008 berechnet werden. Ist die Nummer 03008 auch für Terminvermittlungen zur Erbringung von IGeL berechnungsfähig?
Antwort:
„Das ist nicht möglich. Nur für Terminvermittlungen zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen ist die Nummer 03008 berechnungsfähig.“
Wichtig
Als IGeL erbrachte Speziallaborleistungen können bei Mitgliedschaft in einer ärztlichen Apparategemeinschaft als eigene Leistungen berechnet werden.
In der Liquidation sind IGeL nur dann als Wunschleistungen zu kennzeichnen, wenn medizinisch nicht notwendige Leistungen erbracht werden.
Klären, ob bei der Berufshaftpflicht IGeL eingeschlossen sind.
Da es für IGeL-Rechnungen keine gesetzliche Zahlungsfrist gibt, mit der Rechnung eine Zahlungsfrist angeben.
. Sind Liquidationen von Wunschleistungen (IGeL) in der Rechnung mit einem entsprechenden Zusatz zu kennzeichnen?
Antwort:
„Bei der Liquidation von IGeL gelten wie auch bei Privatpatientinnen und -patienten die Vorgaben der GOÄ. Dazu in § 1 Abs. 1 Satz 2: Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, sind nur berechnungsfähig, wenn sie auf Verlangen der/des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. Die Unterscheidung, ob eine Leistung als ,medizinisch notwendig‘ anzusehen ist, muss im Einzelfall getroffen werden. Beispiel für medizinisch notwendig: Akupunktur bei Lumbago, für nicht notwendig: Beseitigung von Besenreisern.“
. Kann vor der Erbringung von „kosmetischen“ IGeL, z. B. vor der Behandlung einer moderaten Akne oder vor der Beseitigung von Besenreisern, anhand von Bildmaterial das mögliche Ergebnis der Behandlung demonstriert werden?
Antwort:
„Das ist möglich, aber nur mit einer gewissen Vorsicht. Um Beanstandungen zu vermeiden, wenn mögliche Behandlungsergebnisse zuvor per Bildmaterial demonstriert wurden, ist in dem obligaten Behandlungsvertrag explizit darauf hinzuweisen, dass bestimmte (optische) Ergebnisse nicht garantiert werden können.“
. Gibt es für IGeL-Rechnungen eine Zahlungsfrist?
Antwort:
„Eine gesetzliche Zahlungsfrist gibt es für IGeL nicht. Deswegen sollte mit der Rechnung eine Zahlungsfrist festgesetzt werden, in der Regel 14 oder 30 Tage.“
. Sind bei der ärztlichen Berufshaftpflicht als IGeL erbrachte Leistungen eingeschlossen?
Antwort:
„Zu diesem Punkt ist unbedingt eine Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung erforderlich. Ob und wenn ja, welche IGeL mit der abgeschlossenen Berufshaftpflicht abgedeckt sind, ist unter Umständen von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.“