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Digitalisierung

Ab Januar startet die elektronische Patientenakte

Alle gesetzlich Krankenversicherten erhalten 2025 eine elektronische Patientenakte (ePA), es sei denn sie widersprechen. Die ePA soll die bisher an verschiedenen Orten wie Arztpraxen und Krankenhäusern abgelegten Patientendaten digital zusammentragen. Wichtige Punkte im Überblick.


10.12.2024
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Arztbriefe, Befunde, Laborwerte, die Medikation oder andere relevante Informationen stehen mit der ePA sowohl den Patientinnen und Patienten als auch den behandelnden Ärztinnen und Ärzten auf einen Blick zur Verfügung. Los geht es am 15. Januar 2025 in Franken, Hamburg und in Teilen Nordrhein-Westfalens. Zunächst sind nach den Plänen des Bundesministeriums für Gesundheit die PVS-Hersteller verpflichtet, die Testpraxen in diesen Regionen mit dem neuen ePA-Modul auszustatten. Die Erprobung dauert vier Wochen. Verlaufen die Tests erfolgreich, folgen alle anderen Praxen. Hersteller können das ePA-Modul aber auch schon direkt außerhalb der Modellregionen anbieten. 

Behandlungsdokumentation

Die ePA ist nach ihrer gesetzlichen Definition eine versichertengeführte Akte in der Telematikinfrastruktur. Laut § 341 SGB V soll sie „Informationen, insbesondere zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten“ enthalten. Sie soll außerdem der gezielten Unterstützung von Anamnese, Diagnostik und Therapie dienen. Was letztlich in die ePA kommt, entscheidet der Versicherte. Möchte er beispielsweise nicht, dass seine Medikamente darin gespeichert werden, kann er dem widersprechen.
Die ePA ersetzt nicht die Behandlungsdokumentation im Praxisverwaltungssystem. Ärztinnen und Ärzte sind nach Gesetz und Berufsordnung verpflichtet, alle medizinisch relevanten Informationen für die Patientenbehandlung zeitnah in der Patientenakte festzuhalten – elektronisch oder auf Papier. 

Zugriffsrechte von Ärztinnen und Ärzten 

Praxen haben im Behandlungskontext standardmäßig Zugriff auf alle Inhalte der ePA eines Versicherten. Der „Behandlungskontext“ wird durch das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachgewiesen. Hierdurch erhält die Praxis automatisch Zugriff auf die ePA-Inhalte für einen Zeitraum von 90 Tagen. Versicherte können mithilfe ihrer ePA-App die Zugriffsdauer beliebig anpassen, auch ein dauerhafter Zugriff kann erteilt werden. Versicherte haben aber auch die Möglichkeit, den Zugriff einer Praxis auf die Inhalte einer ePA zu beschränken, indem sie widersprechen, Inhalte verbergen oder löschen. Für Praxen ist nicht erkennbar, ob bestimmte Daten in der ePA verborgen sind. Dies ist aus Datenschutzgründen so geregelt. Praxen sind auch nicht verpflichtet, gelöschte Dokumente erneut einzustellen.

Aufklärung und Dokumentation

Vertragsärztinnen und -ärzte müssen zukünftig ihre Patientinnen und Patienten beim Besuch in der Praxis darüber informieren, welche Daten sie ggf. in der ePA speichern. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sie einen Anspruch auf die Befüllung der Akte mit weiteren Daten haben. Wird dies gewünscht, muss die Praxis die Einwilligung in der Behandlungsdokumentation erfassen. 

Besondere Informationspflichten 

Für hochsensible Daten insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen gelten besondere Informationspflichten. 

  • Ärztinnen und Ärzte müssen die Betroffenen auf das Recht zum Widerspruch hinweisen.
  • Betroffene können im unmittelbaren Behandlungskontext widersprechen, dass diese Daten in die ePA eingestellt werden.
  • Ein möglicher Widerspruch ist nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren.

Für Ergebnisse von genetischen Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes gilt:

Diese dürfen in der ePA nur gespeichert werden, wenn die Patientin bzw. der Patient explizit eingewilligt hat. Die Einwilligung muss ausdrücklich und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen.

Vorerst keine Sanktionen 

Nach der zeitlichen Anpassung des Rollouts für die ePA hat das Bundesgesundheitsministerium die Sanktionen gegen Praxen ausgesetzt. Solang der bundesweite Rollout nicht erfolgt ist, müssen Ärztinnen und Ärzte keine finanziellen Nachteile befürchten, wenn sie das aktuelle ePA-Modul nicht installiert haben. 

Weitere Informationen finden Sie unter: www.kbv.de/html/epa.php 

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung