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Dermatologie, Gefäßchirurgie, Medizin Dermatologie Dermatologie
Filler

Abrechnung von ästhetischen Botulinum-Behandlungen

Bei der Abrechnung von ästhetischen Behandlungen mit Botulinum und Fillern gilt es, einige wesentliche Aspekte zu beachten. Dank Kursen und Workshops sind Sie kompetent in der Anwendung von Botulinum und Fillern. Sie wissen, wie Sie die Patienten aufklären müssen und Sie haben Ihre Haftpflichtversicherung informiert. Dennoch können noch Fragen offen sein, denn die Abrechnung dieser Leistungen ist recht verzwickt.


18.04.2019
E. Kron
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Abrechnung nach GOÄ

Als Arzt unterliegen Sie der Berufsordnung und sind bei Privatabrechnungen grundsätzlich an die Rechnungsstellung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Rechnung über 20 Euro oder über 2.000 Euro handelt. Ausnahme: Sie sind für eine Praxis tätig, die die gewerbesteuerpflichtige Rechtsform einer GmbH gewählt hat. Dieser Rechtsform wird in Erwägung gezogen, wenn keinerlei Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgen soll, welche die Leistungen einer GmbH nicht mit den „beruflichen Leistungen der Ärzte“ gleichsetzt und daher nicht akzeptiert.

Um eine GOÄ-konforme Rechnung für ästhetische Leistungen mit Botulinum und/ oder Hyaluronsäure zu erstellen, können Sie die üblichen Beratungsziffern sowie die Ziffern für Injektionen und Weichteilunterfütterungen für Ihre Rechnungen nutzen. Den für Rechnungen sonst geltenden Regelsatz für ärztliche Leistungen von 2,3-fach, mit Begründung bis maximal 3,5-fach, können Sie bei der Abrechnung Ihrer ästhetischen Leistungen außer Acht lassen: Sie sind nach Abschluss einer Honorarvereinbarung für Ihre ästhetischen Leistungen nicht an den Höchstsatz von 3,5 gebunden. Die Paragrafen 2, 5 und 6 der GOÄ lassen Ihnen genug Spielraum, die einzelnen Gebühren bei Bedarf so zu steigern, dass ein angemessenes Honorar das Ergebnis sein wird. Allerdings wird es in den meisten Fällen nicht notwendig sein, den 3,5-fachen Satz zu überschreiten. Spielen Sie mit den Steigerungssätzen, um eine bestimmte Rechnungssumme zu erreichen. Ihre Praxissoftware hilft Ihnen dabei.

Wichtig

Ihre 3 Pflichten als Arzt und Unternehmer: Abrechnung nach GOÄ, Berechnung der Mehrwertsteuer, Umlegen des Produktpreises 1:1 auf den Patienten 

Mehrwertsteuerpflicht

Nach § 4 Nr. 14a des Umsatzsteuergesetzes sind Ärzte von der Umsatzsteuer befreit, solange es sich bei der durchgeführten Behandlung um eine sogenannte Heil­behandlung handelt. Die Definition einer solchen Heilbehandlung besagt, dass die erbrachte Leistung der Vorbeugung der Di­agnose, der Behandlung und der Heilung (falls möglich) von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dient. 

Da Sie jedoch ästhetische Leistungen anbieten, die „nur“ zu einer Verbesserung des Äußeren (Selbsteinschätzung des Patienten) führen, müssen Sie die Behandlung mit Umsatzsteuer abrechnen und diese auch dem Finanzamt so melden. Ihr Steuerberater wird Ihnen da fachkundig zur Seite stehen.
Jedoch keine Regel ohne Ausnahme – so sind etwa Narbenbehandlungen nach Unfällen oder die Behandlung der Hyperhidrosis, wenn nachweisbar diagnostiziert, medizinische Indikationen und können dann auch mehrwertsteuerfrei abgerechnet werden (Abb. 1, 2). In solchen Fällen sollte der Patient vorher mit seiner Krankenkasse eine Kostenübernahme vereinbaren. Achten Sie unbedingt darauf, alles nachvollziehbar und revisionssicher zu dokumentieren – die Nachweispflicht im Streitfall liegt bei Ihnen!

Es empfiehlt sich, ein separates Konto bei Ihrer Bank anzulegen und sämtliche Transaktionen, die mit mehrwertsteuerpflichtigen Behandlungen einhergehen – wie Materialeinkauf, Marketingausgaben und Rechnungseingänge – nur über dieses Konto abzuwickeln. Eine Pflicht für ein zweites Konto besteht zwar nicht. Es macht es nur für Ihren Steuerberater, die Finanzbehörden und eventuell eingesetzte Mitarbeiter, die die Steuerunterlagen vorbereiten, um ein Vielfaches übersichtlicher, wenn medizinische und ästhetische Leistungen auch buchhalterisch getrennt verarbeitet werden.

Auslagen

Paragraf 10 der GOÄ regelt den Umgang der sogenannten Auslagen äußerst strikt. Sie dürfen nur Ihre tatsächlich entstandenen Kosten, also auch Rabatte und Boni berücksichtigend, an den Patienten weitergeben. Eine höhere Berechnung als die selbst gezahlten Kosten gilt als Abrechnungs­betrug! Auch Ihr Finanzamt vergleicht bei den regelmäßigen Prüfungen von Zeit zu Zeit, ob die eingekauften Präparate qua Menge zu den letztendlich genutzten Präparaten auf den Rechnungen passen. Falls nicht, können sämtliche Einkünfte, auch die vorher mehrwertsteuerfreien, rückwirkend der Gewerbesteuer unterworfen werden. Dies kann zu zeitintensiven und wirklich teuren Auseinandersetzungen mit Ihrem Finanzamt führen. Ein Fachanwalt für Medizinrecht oder ein Steuerberater kann Sie diesbezüglich qualifiziert beraten.

Disclaimer: Bitte konsultieren Sie bei Rechts- und Steuerfragen stets zusätzlich Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.



Korrespondenzadresse

Edith Kron
Kron Praxisprojekte
Haroldstraße 22, 40213 Düsseldorf
E-Mail: info(ett)kron-praxisprojekte.de
www.kron-praxisprojekte.de