Bei der Jugendgesundheitsuntersuchung und den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen ist die Feststellung des Körpergewichts und der Körpergröße obligater Leistungsbestandteil.
Krankhaftes Übergewicht
Bei den meisten Kindern und Jugendlichen ist Übergewicht nicht als Erkrankung einzustufen, den Eltern muss verdeutlicht werden, dass die Ursachen in einer falschen Ernährung zu suchen sind, in der Regel kombiniert mit Bewegungsmangel. Geringfügige Ausprägungen von Übergewicht sind nicht als Erkrankung anzusehen, deren Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen kann. Den Eltern ist in diesen Fällen ein Angebot zu unterbreiten, wie mit Beratungen und Behandlungen eine Reduzierung des Übergewichts erzielt werden kann, wobei dann diese Beratungen und Behandlungen als IGeL privat zu liquidieren sind.
Eine sinnvolle Verifizierung des Übergewichts kann durch Bestimmung des Körperfettanteils erfolgen, wobei diese Untersuchung allerdings nicht als GKV-Leistung berechnungsfähig ist. Bei Kinderärztinnen und -ärzten, die Körperfettbestimmungen als IGeL anbieten wollen, empfiehlt sich von den verschiedenen zur Verfügung stehenden Methoden ein Waagensystem mit integrierter Körperfettbestimmung zu verwenden, da das Körpergewicht ohnehin bestimmt werden muss und damit gleichzeitig der Körperfettanteil bestimmt werden kann.
Um den Eltern zu verdeutlichen, dass das Übergewicht durch einen erhöhten Körperfettanteil bedingt ist, können Normalwerte des Körperfettanteils bei Kindern und Jugendlichen vorgelegt werden, womit eher eine Einsicht erzielt werden kann, dass eine Reduktion des Körpergewichts und damit des Körperfettanteils notwendig ist. Bei extremen Formen von Übergewicht kann unter Umständen auch eine Behandlung zu Lasten der GKV erfolgen. Soll eine Behandlung zu Lasten der GKV erfolgen, ist eine entsprechende Behandlungsdiagnose anzugeben, z.B. E66.8 krankhafte Adipositas.
Wichtig
Mit der Berechnung einer Versichertenpauschale sind Routineuntersuchungen abgegolten.
Bei Übergewicht abgrenzen, ob eine Behandlung zu Lasten der GKV oder privat als IGeL durchzuführen ist.
Bei chronisch übergewichtigen Kindern und Jugendlichen können die Chronikerpauschalen 04220 und 04221 berechnet werden, wenn im Zeitraum der letzten vier Quartale eine krankhafte Adipositas (E66.8) als Behandlungsdiagnose angegeben wurde.
Bei übergewichtigen Kindern und Jugendlichen sind Erörterungen mit Bezugspersonen mit der EBM-Position 04230 berechnungsfähig.
Behandlung zu Lasten der GKV
Bei Kindern und Jugendlichen mit Übergewicht wird die Kinderärztin oder der Kinderarzt durch indikationsbezogene Erörterungen versuchen, eine günstige Beeinflussung zu erzielen, abzurechnen je vollendete zehn Minuten nach GOP 04230 EBM. Mit der 04230 wurde für Kinderärztinnen und -ärzte eine Gesprächsleistung in den EBM aufgenommen, die auch bei Führung des Gesprächs mit Bezugspersonen berechnungsfähig ist. Das betreffende Kind muss bei der Erörterungsleistung nicht anwesend sein.
Liegt eine krankhafte Adipositas vor (ICD-10-Code E66.8), mit Behandlung über einen längeren Zeitraum, ist die Berechnung der Chronikerpauschalen 04220 und 04221 möglich, wenn in den letzten vier Quartalen in mindestens drei Quartalen eine Behandlung wegen des Übergewichts stattgefunden hat und jeweils der Code E66.8G angegeben wurde.
Fazit
Die Betreuung übergewichtiger Kinder in der kinder- und jugendärztlichen Praxis ist zunehmend ein Problem. In den meisten Fällen wird festgestellt, dass eine Behandlung zu Lasten der GKV nicht möglich ist sondern nur als IGeL erfolgen kann. Liegt ein im medizinischen Sinne behandlungsbedürftiges Übergewicht vor und wird eine krankhafte Adipositas als Behandlungsdiagnose mit dem ICD-10-Code E66.8 angegeben, können, wenn das Übergewicht über längere Zeit besteht und ein regelmäßiger Kontakt mit der Kinderärztin oder dem Kinderarzt erfolgt, die Chronikerpauschalen abgerechnet werden. Bei Berechnung der Chronikerpauschalen muss die Behandlung des Übergewichts nicht unbedingt nur durch die Kinderärztin oder den Kinderarzt erfolgt sein. Wurde beispielsweise ein Kind zunächst von der Hausärztin oder vom Hausarzt wegen des Übergewichts betreut und die Behandlung dann von einer Kinderärztin oder einem Kinderarzt übernommen, sind die Chronikerpauschalen ebenfalls berechnungsfähig, wenn die erforderlichen Vorkontakte bei der anderen Ärztin oder dem anderen Arzt stattgefunden haben. Die Chronikerpauschalen sind dann mit dem Zusatz „H“ zu versehen und zwar über mehrere Quartale, bis in der kinder- und jugendärztlichen Praxis insgesamt drei Kontakte in den letzten vier Quartalen stattgefunden haben.