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Steueränderungen

Änderungen zum Jahreswechsel – Was steht fest und worauf muss man sich (eventuell) vorbereiten?

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses (06.12.2024) gilt: Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 18.10.2024 vom Bundestag beschlossen, am 22.11.2024 hat der Bundesrat diesem zugestimmt. Es enthält nicht nur steuerlich entlastende Regelungen. Die Zustimmung des sogenannten „Steuerfortentwicklungsgesetzes“ mit weiteren für den Steuerpflichtigen ggf. wichtige(re)n Änderungen wird sich hoffentlich nicht in das Jahr 2025 verschieben. Ausgewählte Änderungen aus dem Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz sowie weitere nicht-steuerliche, aber ebenso relevante Punkte, haben wir für Sie zusammengestellt. 


17.01.2025
A. Schmincke
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Neues für Unternehmer

Änderungen bei den Abschreibungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – geplant

Den (geplanten) Änderungen und Verbesserungen zu verschiedenen Abschreibungsregelungen aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz hat der Bundesrat zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zugestimmt. Die bereits in 2023 geplante Anhebung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € auf 1.000 € bleibt aus. Mit den geplanten Regelungen könnte ab 2025 ein erhöhtes Abschreibungspotenzial realisiert werden, das zu einer schnelleren Refinanzierung der Anschaffungskosten führen würde. 

Geplant ist die Veränderung des sogenannten „Sammelposten für bewegliche Wirtschaftsgüter“ des Anlagevermögens. Jetzt sollen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) von mehr als 800 € (aktuell: ab 250 €) maximal aber 5.000 € (aktuell: bis 1.500 €) in den Sammelposten einbezogen werden können. Die einheitliche Abschreibungsdauer des Sammelpostens soll von bisher fünf auf drei Jahre verringert werden. Dabei kommt es auf die Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht an. Damit kann ab dem 01.01.2025 dann jede Investition bis 5.000 € innerhalb von längstens drei Jahren abgeschrieben werden.

Im vergangenen Jahr wurde die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt, wenn die Anschaffung zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 liegt. Statt der üblichen linearen Verteilung der Anschaffungskosten über deren Nutzungsdauer können bis zu 20 % des Restbuchwerts des Vorjahres (maximal jedoch das 2-fache der linearen Abschreibung) abgeschrieben werden. Diese Abschreibungsmöglichkeit soll nun auf Anschaffungen bis zum 31.12.2028 verlängert werden. Zudem soll der Abschreibungssatz auf 25 % (bzw. maximal das 2,5-fache der linearen Abschreibung) erhöht werden. 

Umsatzsteuerliche Änderungen bei Kleinunternehmern

Gemäß der bisherigen Regelung können Unternehmer, deren umsatzsteuerpflichtige Einnahmen im vorangegangenen Jahr die Umsatzgrenze von 22.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von prognostiziert 50.000 € nicht überschreiten werden, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Diese Schwellenwerte werden angehoben.

Ab dem 01.01.2025 kann diese Regelung in Anspruch genommen werden, wenn im vorangegangenen Jahr der Gesamtumsatz 25.000 € nicht überschritten hat und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht übersteigt. Wenn auch die Umsatzgrenzen für eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung erhöht wurden, ist zu beachten, dass hinsichtlich des Umsatzwerts für das laufende Jahr (100.000 €) die Kleinunternehmerregelung künftig bereits ab dem Zeitpunkt der Überschreitung nicht mehr anwendbar ist. Dieses erfordert eine laufende Überwachung des maßgeblichen Umsatzes. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung erzielten Umsätze sind steuerfrei. Bislang führte ein Überschreiten des prognostizierten Umsatzes (50.000 €) erst im Folgejahr zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr. 

Wichtig: Im Gegensatz zur gegenwärtigen Regelung handelt es sich bei den neuen Grenzen um Nettosummen. Bislang war der Gesamtumsatz zuzüglich Hinzurechnung von Umsatzsteuer (Bruttoumsatz) maßgeblich. 

Änderung der Wertgrenzen für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen

Grundsätzlich sind Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich abzugeben. Beträgt die Umsatzsteuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr jedoch mehr als 7.500 €, hat eine monatliche Abgabe zu erfolgen. Ab dem 01.01.2025 wird der Schwellenwert für die Zulässigkeit einer vierteljährlichen Umsatzsteueranmeldung von 7.500 € auf 9.000 € erhöht.

Elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) 

Ab dem 01.01.2025 sind alle Unternehmer verpflichtet, E-Rechnungen ihrer Lieferanten digital empfangen und verarbeiten zu können. Für die meisten Unternehmer besteht für den Bereich Business-to-Business und Business-to-Government auch die Verpflichtung, für ihre Ausgangsumsätze E-Rechnungen auszustellen. Hier bestehen jedoch in Abhängigkeit von der Umsatzhöhe Übergangsregelungen bis längstens Ende 2027. 

Eine E-Rechnung ist keine Rechnung im PDF-Format. Sie ist ein einheitlich vorgegebener strukturierter elektronischer Datensatz, der mittels Software lesbar gemacht sowie archiviert werden muss und mit dem dann direkt ein digitaler Bezahlvorgang eingeleitet werden sollte. Die anfangs oft noch mitgesendete PDF-Rechnung ist „nur“ ein Sichtbeleg, um eine zusätzliche Lesbarkeit zur inhaltlichen Prüfung zu ermöglichen, der künftig häufig wegfallen könnte.


Rechnungen an Privatpersonen müssen nicht in einem E-Rechnungsformat ausgestellt werden. 

Darüber hinaus sind Kleinunternehmer nicht zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet.
Ziel der Einführung der E-Rechnung ist, ein Meldesystem für die Finanzämter zu schaffen und Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen.


Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen von bislang zehn auf acht Jahre verkürzt. Die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem der Beleg entstanden ist. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist soll für Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. 

Die Aufbewahrungsfrist für Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse und Handelsbücher und Lageberichte beträgt weiterhin zehn Jahre.

Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer

Alle Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, werden sukzessive ab dem 01.11.2024 eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) erhalten. Neben juristischen Personen wird auch Einzelunternehmern und Freiberuflern eine W-IdNr. zugeteilt. Bei der Ausübung verschiedener Tätigkeiten wird für jede einzelne eine eigene W-IdNr. vergeben. Die Zuteilung erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern und muss nicht separat beantragt werden. Die W-IdNr. existiert neben der Umsatzsteueridentifikations- und der Steuernummer. Ziel ist es u. a., die bisherigen zahlreichen Identifikationsnummern durch eine einzige zu ersetzen und auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer (beWiNr.) nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz in der Kommunikation zwischen Unternehmen und Verwaltung zu verwenden.

Neues für Arbeitgeber

Änderungen Mindestlohn, Mini- und Midijob

Ab dem 01.01.2025 wird der gesetzliche Mindestlohn erneut angehoben und beträgt 12,82 € brutto je Stunde. Das hat auch Auswirkungen auf die Verdienstgrenzen für Minijobs (556 €) und den Übergangsbereich. Damit Minijobber nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdienen, können sie durch den Mindestlohn nicht unbegrenzt viele Stunden pro Monat arbeiten. Mit 43,37 Stunden liegt die maximale monatliche Arbeitszeit auf Vorjahresniveau. 

Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen aktuell monatlich 556 € und 2.000 €. Die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer sind innerhalb dieses Verdienstbereichs geringer. Damit verbleibt ein höheres Nettoeinkommen. 
 



Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten

Grundsätzlich sind die Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei. Dies gilt auch für die Bereitschaftsdienste, für die in der Regel eine geringere Vergütung erfolgt. Im Frühjahr 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt, dass für die Bemessung von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit der regelmäßige Grundlohn maßgeblich ist. Eine Bemessung auf Basis des Entgelts für einen geringeren Bereitschaftsdienst erfolgt nicht.

Neues für Haus- und Grundbesitzer

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Erträge aus Stromverkäufen und Entnahmen von Strom für private Zwecke sind seit 2022 einkommensteuerfrei. Die Steuerbefreiung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Photovoltaikanlage ist auf oder an einem Einfamilienhaus sowie nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Gesamtleistung von bis 30 kWp errichtet.
  • Die Photovoltaikanlage befindet sich auf, an oder in sonstigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäusern oder einer gemischt genutzten Immobilie) und hat eine installierte Gesamtleistung von bis zu 15 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit.
  • Je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft beträgt bei mehreren Anlagen die Gesamtleistung maximal 100 kWp.

Für ab 2025 angeschaffte, in Betrieb genommene oder erweiterte Photovoltaikanlagen soll auch bei den sonstigen Gebäuden die Gesamtleistung der Photovoltaikanlage auf 30 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit erhöht werden. Damit gilt vereinfacht, dass eine Photovoltaikanlage bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und maximal 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft einkommensteuerfrei ist. Wichtig ist, dass es sich bei den zulässigen Höchstleistungen der Anlagen um eine Freigrenze handelt. Somit führt eine auch nur geringfügige Überschreitung der Gesamtleistung (gemäß Marktstammdatenregister) zu einem Verlust der Steuerfreiheit.  

Grundsteuer – Nachweismöglichkeit eines niedrigeren Grundsteuerwerts

Ab 2025 wird die Grundsteuer auf Basis der neu festgestellten Grundsteuerwerte erhoben. Nach einer Entscheidung des BFH hat der Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert des Grundstücks nachzuweisen. 

Voraussetzung ist allerdings, dass der festgestellte Grundsteuerwert um mindestens 40 % über dem nachgewiesenen Verkehrswert liegt. Der Nachweis ist durch ein Gutachten eines Gutachterausschusses oder eines zertifizierten Sachverständigen oder durch einen tatsächlich realisierten Kaufpreis ein Jahr vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zu erbringen. Die gesetzgeberisch umgesetzte Regelung gilt ab dem 06.12.2024. 


Im Vorfeld sollte jedoch geprüft werden, ob die Kosten für ein Gutachten und die aus einem niedrigeren Grundsteuerwert resultierende zu zahlende Grundsteuer in einem angemessenen Verhältnis stehen.


Neues für Kapitalanleger

Geschäfte mit Kryptowährungen

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen (bspw. Bitcoins) sind als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften einzustufen und damit steuerpflichtig, wenn die Gewinne aus An- und Verkäufen bzw. Umtausch innerhalb eines Jahres die Freigrenze von 1.000 € überschreiten. An- und Verkäufe mit einem zeitlichen Abstand von mehr als einem Jahr sind steuerfrei. Als Anleger müssen Sie erzielte Spekulationsgewinne selbst in Ihrer Steuerklärung angeben. Eine Abführung von Abgeltungssteuer durch die Bank erfolgt nicht. 

Mit Kryptowährungsgeschäften gehen nicht nur erhöhte Aufzeichnungspflichten einher. Auch die Informationen bei den Handelsplattformen fallen in den Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesfinanzministerium im März 2024 einen Entwurf zum Thema Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten veröffentlicht. Unter anderem findet sich in diesem Schreiben eine Auflistung von Unterlagen, die das Finanzamt zur Überprüfung der im Rahmen der Steuererklärung gemachten Angaben zusätzlich anfordern kann. Beispielsweise die zur Erstellung von Steuerreports genutzten Unterlagen und Transaktionsübersichten, Screenshots aus einer Wallet, etc. Die bloße Bereitstellung des öffentlichen Schlüssels reicht für den Nachweis nicht aus. Fehlende Aufzeichnungen oder Datenverluste gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen und können zu Schätzungen durch das Finanzamt führen. Vor diesem Hintergrund sollten Sie als Anleger selbst entsprechende Aufzeichnungen, die Vollständigkeit und das Vorhandensein wichtiger Daten sicherstellen.


Die Grenze für steuerfreie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beträgt seit dem 01.01.2024 1.000 €. Da es sich um eine Freigrenze handelt, führt ein auch nur geringfügiges Überschreiten der Grenze zu einer Steuerpflicht des gesamten Gewinns.


Geschäfte mit Fremdwährungen 

Ebenso wie Geschäfte mit Kryptowährungen zählten auch Fremdwährungsgeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften mit entsprechend dargestellter steuerlicher Behandlung, insbesondere ggf. erforderlicher Angabe in der Steuererklärung. Das Bundesfinanzministerium hatte in der Vergangenheit geregelt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Devisen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, wenn verzinsliche Fremdwährungsguthaben betroffen sind. Das können beispielsweise Festgeldkonten in Schweizer Franken sein. Dann gilt auch die einjährige Spekulationsfrist nicht mehr. Spätestens ab 2025 müssen Banken dementsprechend 25 % Kapitalertragsteuer auf Währungsgewinne einbehalten und diese in den Jahressteuerbescheinigungen ausweisen. Auf diese Weise erlangt das Finanzamt Kenntnis von vorhandenen verzinslichen Fremdwährungskonten. Diese Regelungen gelten rückwirkend für alle noch offenen Fälle. Es sollte auch für bereits abgegebene Steuererklärungen überprüft werden, ob Fremdwährungsgewinne korrekt erklärt wurden oder ggf. nacherklärt werden müssen. Dazu sollte auf jeden Fall der Steuerberater befragt werden.

Änderungen bei Verlustverrechnungen von Termingeschäften

Die Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften werden aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken in allen offenen Fällen aufgehoben. Bisher durften Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus solchen und betragsmäßig beschränkt auf 20.000 € pro Jahr verrechnet werden. Ein danach verbleibender Verlust konnte nur mit Gewinnen in späteren Jahren genutzt werden. Dementsprechend sollten Bescheide in betroffenen Fällen durch Einspruch offengehalten werden.


Auch über die Verlustverrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Aktienverkäufen muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Hier ist die Verlustverrechnung zwar nicht jährlich betragsmäßig begrenzt. Aber Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. 


Neues für alle Steuerzahler

Änderung von Freibeträgen

Steuerliche Entlastungen erfolgen über Anpassungen von Freibeträgen, einem höheren Kindergeld und eine Erhöhung der Beträge beim Einkommensteuertarif, mit Ausnahme des sogenannten „Reichensteuersatzes“. Dementsprechend wird der Grundfreibetrag bei Einzelveranlagung für die Jahre 2025 und 2026 auf 12.096 € bzw. 12.348 € erhöht. Bei Zusammenveranlagung erfolgt eine Verdoppelung der Beträge. 


Der Grundfreibetrag pro Person für das Jahr 2024 steigt rückwirkend von 11.604 € auf 11.784 €, der Kinderfreibetrag pro Kind von 9.312 € auf 9.540 € (für beide Elternteile zusammen).


Das Kindergeld wird zum 01.01.2025 von 250 € auf 255 € pro Kind erhöht und der Kinderfreibetrag pro Kind (für beide Elternteile zusammen) auf 9.600 € (2025) bzw. auf 9.756 € (2026) heraufgesetzt. Wichtig ist, dass die elektronische Antragstellung von Kindergeld für Anträge ab dem 05.12.2024 zum Regelfall geworden ist.

Änderungen bei Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlungen an eine dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können auf Antrag bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerlich in Abzug gebracht werden. Die Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen erfolgt analog zur Erhöhung des Grundfreibetrags. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ist eine wichtige Änderung bei der Zahlungsweise von Unterhalt zu beachten. Während derzeit die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen nicht nur bei Zahlungen per Überweisung, sondern auch bei Bargeldüberlassungen möglich ist, ist ab dem kommenden Jahr ein steuerlicher Abzug von Unterhaltszahlungen nur noch bei Zahlungen mittels Banküberweisung möglich.

Kinderbetreuungskosten und Kindergeld

Für ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder welches wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, können aktuell zwei Drittel der Aufwendungen für die Kinderbetreuung, maximal jedoch 4.000 € je Kind, steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Für Jahre ab 2025 erfolgt eine Erhöhung auf 80 % der Betreuungskosten, maximal jedoch 4.800 € je Kind.

Abgabefristen für Steuererklärungen und Verzinsung von Steuerzahlungen

Die Abgabefristen in der Tabelle gelten für Steuererklärungen, die durch Steuerberater erfolgen (in Klammern Abgabefristen für selbst erstellte Steuererklärungen). Vorabanforderungen durch das Finanzamt sind weiterhin möglich. 

SteuererklärungAbgabefristBeginn der Verzinsung
2023

02.06.2025

(02.09.2024)

01.07.2025

2024

30.04.2026

(31.07.2025)

01.06.2026

2025

01.03.2027

(31.07.2026)

01.04.2027

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten die ursprünglichen Abgabetermine aus der Vor-Corona-Zeit. 

Neue Einspruchsfrist für Steuerbescheide

Soll gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden, ist dieses nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids möglich. Damit ist der Zeitpunkt der wirksamen Bekanntgabe des Bescheids wichtig. Bislang galt die Zugangsvermutung am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post. Aufgrund der Verlängerung der Regel-Postlaufzeiten um einen Tag im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts, wurde die dreitägige Zugangsvermutung um einen Tag verlängert. Das heißt, der Zugang des Bescheids gilt am vierten Werktag nach Aufgabe zur Post als erfolgt. Ist der vierte Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt als Tag der Zustellung der nächste Werktag. Die neue verfahrensrechtliche Regelung ist auf alle Arten von Verwaltungsakten anzuwenden. 

Fazit und Ausblick

Steuerpolitisch endet auch das Jahr 2024 turbulent. Nicht nur das Steuerentlastungsgesetz bleibt bis zum Jahresende offen. Unternehmer müssen weiter auf steuerliche Begünstigungen warten und sind mit der fortschreitenden Digitalisierung vor weitere Herausforderungen gestellt.  

Stand: 06.12.2024

Autorin
Andrea Schmincke
Steuerberaterin, Diplom-Kauffrau
CURATOR Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH

Tätigkeitsschwerpunkt der CURATOR ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Heilberuflern.

Schlossstraße 20
51429 Bergisch Gladbach
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