Alltägliche Zwangshandlungen in der nervenärztlichen Praxis
Zwangshandlungen drängen sich den Betroffenen unwillkürlich gegen deren Willen auf. Aus eigener Kraft können sie nicht davon ablassen. Treten aufgrund der Zwangshandlungen Beeinträchtigungen im Alltag auf, suchen Betroffene auch Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde oder Psychiatrie auf.
Zwangshandlungen sind außerordentlich mannigfaltig. Milde Zwänge, wie z. B. ein Sammelzwang, können überwiegend in ein normales Leben integriert werden. In Extremfällen können Zwangshandlungen so ausgeprägt sein, dass es für die Betroffenen kaum möglich ist, ihrer Arbeit ohne Beeinträchtigung nachzugehen.
Beispiele in der nervenärztlichen Praxis:
Kontrollzwang, bei dem ständig die bereits verschlossene Haustür kontrolliert wird oder wiederholte Male nachgesehen werden muss, ob ein elektrisches Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist.
Auch ein Putzzwang kann erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen, wenn zum Beispiel unablässig die Wohnung geputzt und gewischt wird.
Andere Zwänge, beispielsweise eine Kleptomanie, können sogar Konflikte mit dem Gesetz herbeiführen.
Zwangshandlungen
Unter harmlosen Zwängen leiden mehr Menschen als man annimmt. So ist z. B. für ein gepflegtes Erscheinungsbild ein gewisser Zeitaufwand erforderlich. Manche Menschen benötigen für die täglichen Reinigungsprozeduren mehrere Stunden und führen diese in einer Art Zwangshandlung durch. Die Deutsche Gesellschaft für Zwangserkrankungen schätzt, dass etwa ein bis zwei Millionen Menschen in Deutschland von Zwangshandlungen betroffen sind.
Sicher ist es normal, wenn nach dem Verlassen der Wohnung z. B. noch einmal nachgesehen wird, ob das Licht ausgeschaltet ist. Müssen derartige Tätigkeiten aber etliche Male wiederholt werden, ist von Zwangshandlungen auszugehen. Verbreitet sind auch Zwangsgedanken. Manche Menschen leiden unter der zwanghaften Vorstellung, an einer (bösartigen) Erkrankung zu leiden, ohne dass es dafür Anzeichen oder Symptome gibt.
Ursachen für Zwangsstörungen sind nicht bekannt. Erwogen werden auch genetische Komponenten, was daraus geschlossen wird, dass Zwangshandlungen in betroffenen Familien gehäuft vorkommen.
Bei Zwangshandlungen sollte die Erstvorstellung über die Krankenversichertenkarte abgerechnet werden, da die Patientinnen und Patienten selbst häufig von einer Erkrankung ausgehen. Liegt der Verdacht auf eine krankhafte Zwangsstörung vor, ist diese mit einem der ICD-10-Codes F42.1V, F42.2V, F42.8V oder F42.9V anzugeben, wobei dann eine Behandlung zu Lasten der GKV erwogen werden sollte.
Zwangshandlungen sind zumeist nur für die Betroffenen und deren Umgebung störend, haben aber keinen Krankheitswert. In der Regel wird zunächst eine Beratung erfolgen, was gegen die Zwänge unternommen werden kann. Sowohl Einzel- als auch Gruppenbehandlungen sind sinnvoll. Häufig haben Personen mit Zwangshandlungen Hemmungen, ihre „Störungen“ gegenüber der Umgebung einzugestehen. Gruppenbehandlungen und der Austausch mit anderen Betroffenen können sich dann günstig auswirken.
Medikamentöse Therapie
Wird eine medikamentöse Therapie für erforderlich gehalten, kann das als Schnittstelle dafür angesehen werden, dass die Zwangshandlung Anzeichen eines „Wahns“ (ICD-10 Codes F22.0, F22.8 und F22.9) beinhaltet. Dann sollte zu einer Behandlung zu Lasten der GKV übergegangen werden.
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