Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Allgemein- & Innere Medizin, Abrechnung Allgemein- & Innere Medizin Abrechnung
GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Analog-Nrn., Auslagen und Rechnungsstellung in der „GOÄneu“

Wir stellen weitere Regelungen aus dem Paragrafenteil der „GOÄneu“ vor.


16.12.2025
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die Fassung, die vom Deutschen Ärztetag im April 2025 verabschiedet wurde, und auf im Internet bei der Bundesärztekammer (BÄK) dazu auffindbare Informationen. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen.

 

"GOÄneu” Paragraf 6 (§ 6) – Gebühren für andere Leistungen (Analogabrechnung)

Die Regelung im Absatz 1 des § 6 zur Anwendung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist für niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte nicht relevant, jedoch der Absatz 2 zur Analogabrechnung.

Es soll eingeführt werden, dass eine Analogabrechnung nur für „selbstständige ärztliche Leistungen, die erst nach dem 01.01.2018 erstmals im Geltungsbereich der GOÄ angewandt wurden, …“ erlaubt ist. Die BÄK erläutert hierzu, dass man sich mit den Kostenträgern auf ein Leistungsverzeichnis verständigt habe, „das die zum damaligen Zeitpunkt angewendeten ärztlichen Leistungen umfasste“. Eine ähnliche Bestimmung gab es bis 2011 in der GOZ. 2012 hat man dies gestrichen und in der amtlichen Begründung dazu steht: „Die bisher geltende Regelung … hat sich nicht bewährt“ (BR-Drucksache 566/11). Dem Vernehmen nach wird dieser Passus bei der BÄK derzeit diskutiert und könnte eventuell gestrichen werden.

Die Ärztin oder der Arzt soll die Patientinnen und Patienten vor Erbringung der Leistung in Textform (schriftlich) über vorgesehene Analogabrechnungen informieren. Dass dies zu Behandlungsbeginn ggf. noch nicht absehbar ist und dann den Behandlungsablauf stört, scheint die Autoren nicht zu tangieren. Schließlich sollen noch die „Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission nach § 11a Bundesärzteordnung (BÄO) zur Analogabrechnung“ beachtet werden.

"GOÄneu” Paragraf 10 (§ 10) – Ersatz von Auslagen

Die vorgesehenen Änderungen berücksichtigen im Wesentlichen nur die geltende Rechtslage, z. B. dass nur tatsächlich entstandene Kosten berechnet werden dürfen. Eine ausdrückliche Ausnahme soll bei Versand- und Portokosten gemacht werden, wenn die Pauschalen den durchschnittlichen tatsächlichen Kosten entsprechen. Das wird in der Regel auch jetzt schon akzeptiert. Zu beachten ist die Änderung in § 12 zur Rechnungsstellung bei Auslagenersatz.

Wichtig

Analog-Nrn., Auslagen und Rechnungsstellung im Paragrafenteil der „GOÄneu“

  • Die Möglichkeit der Analogabrechnung soll erheblich eingeschränkt und die Umsetzung komplizierter werden.
  • Rechnungen sollen auf maschinenlesbaren Formularen erfolgen.

"GOÄneu” Paragraf 12 (§ 12) – Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung soll innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung erfolgen. In der Rechnung sollen die folgenden Angaben verpflichtend sein (nicht abschließend):

  • die maßgeblichen Diagnosen nach dem ICD-Schlüssel oder die unverschlüsselten Diagnosen im Volltext, bei operativen Leistungen der OPS-Code oder die unverschlüsselten operativen Leistungen im Volltext. Verdachts- und vorläufige Diagnosen sollen nur bis zur Befund­abklärung angeführt werden.

Ob es bei der Freiwilligkeit bleiben wird, ist unklar, schließlich erleichtert die Verschlüsselung den Kostenträgern die Prüfung auf Plausibilität der berechneten Leistungen.

Bei der Berechnung von Auslagenersatz (§ 10) soll die Nachweisgrenze von 25,56 € auf 100 € angehoben werden. Die übrigen Formalien der Rechnungsstellung weichen nicht gravierend von der geltenden GOÄ ab. Wenn eine „unvollendete“ Leistung“ (vgl. dazu in der vorigen Ausgabe zu § 4) berechnet wird, soll das kenntlich gemacht werden.

Bei allseitigem Einverständnis soll die Rechnung auch direkt dem Kostenträger zugestellt werden können (elektronisch). Die wesentlichste Änderung ist, dass die Rechnungsstellung unter Verwendung eines maschinenlesbaren Rechnungsformulars erfolgen muss. BÄK und Kostenträger sollen Verträge zur Erprobung und zum Einsatz entsprechender Telematikstrukturen schließen. Die Nutzung dieser Strukturen soll freiwillig sein.