Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet also nicht zwangsläufig auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Im Prozess kommt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich ein erhöhter Beweiswert zu.
Es kann daher sinnvoll sein, vor einer Lohnfortzahlung eine sorgfältige Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung vornehmen zu lassen. Denn der Anspruch kann sowohl wegen Eigenverschuldens des Arbeitnehmers als auch wegen eines erschütterten Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfallen.
Auf der anderen Seite bedeutet dies, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen immer dann zum Gegenstand des Prozesses werden, wenn an ihrer inhaltlichen Richtigkeit Zweifel bestehen. Bei Bescheinigungen, die passgenau zum Kündigungstermin ausgestellt werden oder die zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, sollte vom betreffenden Arzt deshalb besondere Sorgfalt aufgewandt werden; ggf. muss der Arzt in einem späteren Prozess als Zeuge aussagen. Insbesondere empfiehlt sich in entsprechenden Fällen eine sorgsame Dokumentation: Neben Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sollten insbesondere objektive Befunde, Schilderungen der Beschwerden des Patienten und die Untersuchungsmethoden dokumentiert werden, um als Arzt im Prozess die Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit darlegen zu können. Zudem sollte ein Arbeitsplatzbezug hergestellt werden: Warum kann der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten, an welcher konkreten Tätigkeit hindert ihn seine Krankheit?
In Zweifelsfällen kann zudem die Richtlinie zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden. Bei kosmetischen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor (§ 3 der Richtlinie). Die Arbeitsunfähigkeit soll auch für arbeitsfreie Tage bescheinigt werden (§ 5 Abs. 5 der Richtlinie). Wenn es medizinisch indiziert ist, sollte die Krankschreibung also auch ein Wochenende oder Brückentage erfassen. Eine Bescheinigung sollte nicht für einen längeren Zeitraum als zwei Wochen ausgestellt werden (vgl. § 5 Abs. 4 der Richtlinie). Insbesondere dadurch lassen sich Zweifel an der Richtigkeit von aufeinanderfolgenden AU-Bescheinigungen vermeiden, bei denen z. B. ein „gesundes Wochenende“ dazwischen liegt.
Die Richtlinie ist unter www.g-ba.de/richtlinien/2/ abrufbar.