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Rechtsfrage

Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung – was zählt die ärztliche Bescheinigung (noch)?

Nicht bei jeder vorgelegten AU muss der Arbeitgeber automatisch den Lohn fortzahlen. Dieser Rechtsbeitrag zeigt anhand von aktuellen Praxisbeispielen, was passiert, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist und wann der Beweiswert der Bescheinigung als “erschüttert” gilt. 


09.04.2026
T. Scholl-Eickmann
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Wird ein Arbeitnehmer krank, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung (§ 3 EntgFG). Zum Nachweis dieses Anspruchs wird der Arbeitnehmer regelmäßig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Doch das heißt nicht, dass der Arbeitgeber bei jeder vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch den Lohn fortzahlen muss.

Wenn die Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer selbst verschuldet wurde oder der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „erschüttert“ ist, kann der Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers entfallen. Der nachfolgende Beitrag stellt die Grundsätze anhand von aktuellen Praxisbeispielen dar.

Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-­Holstein hatte jüngst darüber zu urteilen, ob eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Tätowierung den Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitnehmer entfallen ließ (Urteil vom 22.05.2025, Az. 5 Sa 284 a/24).

Der Fall

Die Klägerin war bei einem Pflege­unternehmen beschäftigt und hatte sich im Dezember 2023 eine Tätowierung am Unterarm stechen lassen. In der Folgezeit entzündete sich diese Tätowierung, sodass die Arbeitnehmerin für insgesamt fünf Tage im Dezember Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichte. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin das Dezembergehalt um die krankheitsbedingten Fehlzeiten. Die Arbeitnehmerin klagte auf Zahlung des vollständigen Gehalts.

Die Entscheidung

Die Arbeitnehmerin scheiterte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem danach noch angerufenen Landesarbeitsgericht. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand also nicht.

Zwar lag eine Arbeitsunfähigkeit vor, diese beruhte jedoch nicht unmittelbar auf der Tätowierung selbst, sondern auf einer daraus resultierenden Hautentzündung. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Arbeitnehmerin diese Folgeerkrankung jedoch selbst verschuldet mit der Folge, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen eines „Verschuldens gegen sich selbst“ ausgeschlossen sei.

Der Maßstab für ein solches Verschulden sei dabei – so das LAG – ein grober Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen, also ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Bei der Tätowierung handle es sich um einen medizinisch nicht indizierten Eingriff, den die Pflegedienstmitarbeiterin also rein „freiwillig“ stechen ließ. Zwar sei eine Hautentzündung keine notwendige Folge einer Tätowierung, sie liege aber mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa fünf Prozent auch nicht vollkommen fern. Deshalb musste die Mitarbeiterin mit dem Eintritt der Komplikation rechnen und nahm ­dieses Risiko billigend in Kauf. Der Vorsatz der Pflegedienstmitarbeiterin erfasste also nicht nur die Tätowierung selbst, sondern auch mögliche Folgeerkrankungen. Unerheblich sei, dass sie auf das Ausbleiben einer Komplikation gehofft habe. Angesichts der bestehenden Komplikationswahrscheinlichkeit durfte sie hierauf nicht vertrauen.



Fazit: Risiko einer Entzündung nach Tätowierung trägt der Arbeitnehmer

Aus Arbeitgebersicht schafft diese Entscheidung eine angemessene Risikoverteilung: Dem Arbeitgeber sind nicht diejenigen Risiken aufzubürden, die der Arbeitnehmer schon in seinem eigenen Interesse hätte vermeiden müssen.

Das Urteil zeigt weiterhin, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig auch eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zur Folge hat. Entscheidend ist daher stets eine Prüfung des Einzelfalls: Hat der Arbeitnehmer grob gegen seine eigenen Interessen verstoßen, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet also nicht zwangsläufig auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Im Prozess kommt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich ein erhöhter Beweiswert zu.

Es kann daher sinnvoll sein, vor einer Lohnfortzahlung eine sorgfältige Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung vornehmen zu lassen. Denn der Anspruch kann sowohl wegen Eigenverschuldens des Arbeitnehmers als auch wegen eines erschütterten Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfallen.

Auf der anderen Seite bedeutet dies, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen immer dann zum Gegenstand des Prozesses werden, wenn an ihrer inhaltlichen Richtigkeit Zweifel bestehen. Bei Bescheinigungen, die passgenau zum Kündigungstermin ausgestellt werden oder die zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, sollte vom betreffenden Arzt deshalb besondere Sorgfalt aufgewandt werden; ggf. muss der Arzt in einem späteren Prozess als Zeuge aussagen. Insbesondere empfiehlt sich in entsprechenden Fällen eine sorgsame Dokumentation: Neben Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sollten insbesondere objektive Befunde, Schilderungen der Beschwerden des Patienten und die Untersuchungsmethoden dokumentiert werden, um als Arzt im Prozess die Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit darlegen zu können. Zudem sollte ein Arbeitsplatzbezug hergestellt werden: Warum kann der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten, an welcher konkreten Tätigkeit hindert ihn seine Krankheit? 

In Zweifelsfällen kann zudem die Richtlinie zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden. Bei kosmetischen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor (§ 3 der Richtlinie). Die Arbeitsunfähigkeit soll auch für arbeitsfreie Tage bescheinigt werden (§ 5 Abs. 5 der Richtlinie). Wenn es medizinisch indiziert ist, sollte die Krankschreibung also auch ein Wochenende oder Brückentage erfassen. Eine Bescheinigung sollte nicht für einen längeren Zeitraum als zwei Wochen ausgestellt werden (vgl. § 5 Abs. 4 der Richtlinie). Insbesondere dadurch lassen sich Zweifel an der Richtigkeit von aufeinanderfolgenden AU-Bescheinigungen vermeiden, bei denen z. B. ein „gesundes Wochenende“ dazwischen liegt.

Die Richtlinie ist unter www.g-ba.de/richtlinien/2/ abrufbar.

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Pflicht zur Lohnfortzahlung kann auch dann entfallen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht nachweisen kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beweiswert einer vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist.

a) Ein klassischer Fall ist der sog. „einheitliche Verhinderungsfall“. Dieser liegt vor, wenn mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unmittelbar aufeinander folgen oder lediglich durch arbeitsfreie Tage (z. B. Wochenende) getrennt sind und der Arbeitnehmer seine Arbeit zwischenzeitlich nicht wieder aufnimmt. Die Bescheinigungen gehen gewissermaßen „Hand in Hand“. In diesen Fällen kann – so die ständige Rechtsprechung – der Beweiswert der zweiten Bescheinigung erschüttert sein. Gelingt es dem Arbeitnehmer nicht, seine Arbeitsunfähigkeit anderweitig nachzuweisen, so wird er diesen zweiten Anspruch gerichtlich regelhaft nicht durchsetzen können.

b) Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann auch dann erschüttert sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an eine Kündigung ausgestellt wird und genau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist andauert oder eine bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit durch Bescheinigung „passgenau“ zum Kündigungstermin verlängert wird (sog. „zeitliche Koinzidenz“). Auch in diesen Fällen besteht erheblicher Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sodass der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert sein kann. Auch hier gilt es, eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen.

c) Ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, muss der Arbeitnehmer vollen Beweis darüber führen, dass er in der maßgeblichen Zeit tatsächlich arbeitsunfähig war. Es kann für Arbeitgeber in solchen Fällen ratsam sein, zunächst keine Lohnfortzahlung vorzunehmen und stattdessen den Arbeitnehmer zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit aufzufordern. Dies sollte allerdings erst nach einer anwaltlichen Beratung geschehen.

Den Beweis der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit kann ein Arbeitnehmer faktisch nur noch dadurch führen, dass der bescheinigende Arzt seiner Schweige­pflicht entbunden wird und als Zeuge über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers aussagt.

Autor
Foto des Rechtsanwalts Tobias Scholl-Eickmann

Dr. Tobias Scholl-Eickmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizin­recht,
Kanzlei am Ärztehaus Dortmund

t.eickmann@kanzlei-am-aerztehaus.de
www.kanzlei-am-aerztehaus.de