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Gynäkologie, Abrechnung Gynäkologie Abrechnung
IGeL-Tipp | Gynäkologie

Aspekte zum IGeL-Monitor

Die fragwürdige Bewertung von IGeL-Leistungen durch den IGeL-Monitor ist den Gynäkologinnen und Gynäkologen durchaus bewusst. Manche Leistungen, die früher als „negativ“ oder „tendenziell negativ“ eingestuft wurden, haben mittlerweile als Kassenleistung Eingang in den EBM gefunden.


10.04.2025
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Einige Leistungen, die zuvor im IGeL-Monitor „negativ“ bewertet worden waren, wurden als GKV-Leistungen in den EBM übernommen, so z. B. Bereiche der Vorsorge und Früherkennung: Koloskopien zur Früherkennung von Darmkrebs, Mammografie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs. Relativ schnell sind immunologische Stuhltests und das sonografische Screening auf Bauchaortenaneurysma in den EBM aufgenommen worden.

Patientenumfrage

Eine im Auftrag des IGeL-Monitors durchgeführte Umfrage bei gesetzlich Krankenversicherten bezog sich auf die Regeln, die bei IGe-Leistungen einzuhalten sind. Zwar erscheint diese Umfrage methodisch und in der Interpretation der Ergebnisse fragwürdig, die öffentliche Wirkung sollte man trotzdem nicht unterschätzen. Teile der Presse und Politik sind darauf prompt angesprungen.

Nach der Umfrage seien nur 57 % der befragten Personen schriftlich über die Kosten der Behandlung informiert worden. Und nur 49 % hätten vorher unterschrieben, dass sie IGe-Leistungen in Anspruch nehmen möchten.* Die Prozentangaben sind hinterfragbar, aber auch in Seminaren zu IGeL und deren Abrechnung hält nur ein Teil der Ärtzeschaft solche Formalien für wichtig, teils sogar für überflüssig. Dabei muss man jedoch einschränken, dass dies besonders für solche IGeL gilt, deren Kosten für die Patientinnen und Patienten gering sind, z. B. das Ausstellen von Attesten. Trotzdem darf man nicht außer Acht lassen, dass es sich bei den Forderungen nach wirtschaftlicher Aufklärung und
einem Behandlungsvertrag um einzuhaltende rechtliche Forderungen handelt. Das gilt auch für IGeL mit geringem Leistungsumfang.

Bundesmantelvertrag – Ärzte

Wichtig

  • Es ist rechtlich verpflichtend, einen IGeL-Behandlungsvertrag vorab abzuschließen.
  • Ohne IGeL-Vertrag könnten Zahlungspflichtige die Begleichung von IGeL-Rechnungen verweigern, mit dem Einwand, die rechtlichen Vorgaben (§ 630c BGB und § 18, Abs. 8 BMV-Ä) seien nicht eingehalten worden.
  • Da der Umfang der vorgesehenen IGeL-Leistungen in der Regel feststeht, möglichst die voraussichtlichen Kosten in die Vereinbarung aufnehmen (GOÄ-Positionen, Steigerungsfaktor, Endbetrag).

Gesetzlich Versicherte sind in der Regel nicht informiert, in welchem Umfang die Krankenkassen die Kosten für ärztliche Leistungen übernehmen. Sozusagen als „Verbraucherschutzbestimmung“ ist deshalb in § 18 Abs. 8 Nr. 3 des BMV-Ä geregelt, dass von GKV-Versicherten eine Vergütung nur gefordert werden darf, wenn für Leistungen außerhalb des GKV-Leistungsumfangs vorher die schriftliche Zustimmung der Patientin bzw. des Patienten eingeholt und auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.

Bürgerliches Gesetzbuch

Ebenso dem „Verbraucherschutz“ dienend heißt es in § 630c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.“ Zwar ist es in erster Linie Patientensache zu wissen, welche Versicherung zuständig ist. Bei GKV-Versicherten aber sieht der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 28.01.2020 (Az. VI ZR 92/19) die Ärztin bzw. den Arzt sozusagen im „Informationsvorteil“. Eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt werde aus seiner Abrechnungspraxis wissen, ob die Leistung in den Leistungsbereich der GKV falle oder nicht. Erst recht muss das gelten, wenn die Leistung von der Ärztin oder dem Arzt aus als IGe-Leistung angeboten wird.

Inhalt und Art der Vereinbarung

Die Vereinbarung muss in Textform (schriftlich) erfolgen (s. § 630c BGB und § 18 Abs. 8 BMV-Ä). Dazu, wie diese beschaffen sein muss, gibt es zum Teil kontroverse Diskussionen. Der Einfachheit halber kann man sich z. B. an dem Muster-Behandlungsvertrag orientieren, den die Bundesärztekammer auf Seite 31 ihres „Ratgeber zu Individuellen Gesundheitsleistungen“ gibt (zu finden unter bundesaerztekammmer.de mit den Suchworten „Ratgeber“ und „Gesundheitsleistungen“).

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* IGeL-Report 2020 Ergebnisse der Versichertenbefragung, www.igel-monitor.de/fileadmin/Downloads/Presse/2020_08_25_PK_IGEL_Report_2020_COVID/2020_08_25_Ausfuehrlich_IGeL_Report_2020.pdf