Zunehmend häufiger werden Bescheinigungen und Atteste verlangt. Grundsätzlich sind Atteste, die als Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt werden, nicht zu Lasten der GKV berechnungsfähig. Auch das Ausstellen von Eignungsbescheinigungen ist grundsätzlich keine GKV-Leistung. Nur bestimmte Bescheinigungen sind GKV-Leistungen, so z. B. die für Kinder nicht relevanten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Besuch einer Schule, eines Kindergartens usw. ist kein Sachverhalt, für den eine freistellende Bescheinigung mit Berechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgestellt werden kann, die eine Teilnahme untersagen soll, beispielsweise Bescheinigungen zur Befreiung vom Sportunterricht, für eine Reiserücktrittsversicherung usw. Dieser Sachverhalt stößt häufig auf Unverständnis, weil angenommen wird, dass das Ausstellen von Attesten ohne besondere Liquidation zu erfolgen habe, weil eine vertragsärztliche Behandlung stattfindet und Atteste von den Krankenkassen zu vergüten seien.
Zusätzliche Untersuchungen
Zumeist können Bescheinigungen zur Teilnahme am oder Ausschluss vom Sport, für Reiserücktrittsversicherungen usw. ohne weiteres ausgestellt werden, wenn die Kinder und Jugendlichen in der Praxis in Behandlung und bekannt sind. In der Regel kann dann auf bereits erhobene Befunde zurückgegriffen werden.
Werden zum Ausstellen von Attesten zusätzliche Untersuchungen erforderlich, sind diese ebenfalls privat als IGeL zu liquidieren, z. B. Laboruntersuchungen. Da es im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Bescheinigungen häufig zu Unklarheiten kommt, empfiehlt es sich, durch Auslagen im Wartezimmer darüber zu informieren, welche Bescheinigungen nur gegen Privatliquidation erstellt werden können. Besonders hingewiesen werden sollte dabei auf Bescheinigungen, mit denen bestimmte Tätigkeiten, wie z. B. Sport, aus medizinischen Gründen nicht ausgeübt werden sollten oder zur Befreiung vom Schulunterricht. Hinweis: Die den Attesten zugrundeliegenden Diagnosen dürfen nicht auf den Attesten vermerkt werden, es sei denn, es liegt ein schriftliches Einverständnis vor.
Wichtig
Grundsätzlich sind Eignungsbescheinigungen IGeL.
Kurze Bescheinigung: Nr. 70 GOÄ, 40 Punkte, 2,15-fach 5,00 €.
Bei Bescheinigungen und anderen IGeL mittels Steigerungsfaktoren mit selbstgewählten Stellen hinter dem Komma für glatte Rechnungsbeträge sorgen.
Durch Auslagen im Wartezimmer informieren, welche Bescheinigungen nur mit Rechnungsstellung als IGeL ausgestellt werden.
Keine Diagnoseangaben bei Attesten. Ausnahme: Diagnoseangabe wird erbeten, dann mit schriftlichem Einverständnis.
Gefälligkeitsatteste
Häufig wird darum gebeten, Bescheinigungen für bestimmte Zwecke auszufüllen, beispielsweise Bescheinigungen für eine Reiserücktrittsversicherung. Bei Attesten sind nur tatsächlich vorliegende Erkrankungen ohne Upgrade zu bescheinigen. Unter Umständen auch lange nach dem Ausstellen von „Gefälligkeitsattesten“ könnten unangenehme Erfahrungen gemacht werden, wenn z. B. auch nach einem längeren Zeitintervall eine Lebensversicherung abgeschlossen werden soll und dann auf früher dokumentierte Diagnosen zurückgegriffen wird. Das gilt besonders für Diagnosen, bei denen mit einem persistierenden Krankheitsverlauf gerechnet werden kann.
Rechnungsstellung
Bei den meisten erbetenen Bescheinigungen handelt es sich um „Bagatellbescheinigungen“, in der Regel zu liquidieren nach Nr. 70 der GOÄ. Mit dem selbstgewählten Faktor 2,15-fach ergibt sich für die Nr. 70 GOÄ ein glatter Betrag von 5,00 €. Ein Betrag, der in der Regel ohne weiteres akzeptiert wird. Grundsätzlich ist für alle als IGeL liquidierten Leistungen bei GKV-Versicherten ein Behandlungsvertrag zu schließen. Allerdings hat es sich bei Bescheinigungen eingebürgert und wird in der Regel auch nicht bemängelt, unbürokratisch eine Gebühr von 5,00 € zu erheben. Dennoch sollten auch einfache Atteste mit folgenden Angaben berechnet und quittiert werden: Name, Geburtsdatum und Anschrift, Nr. 70 GOÄ, 2,15-fach 5,00 €. Wie bei allen IGeL sollte auf der Rechnung vermerkt werden „Bescheinigung auf Wunsch“.