Das Unterlassen eines schriftlichen Behandlungsvertrags bietet den Versicherten unter Umständen eine willkommene Gelegenheit, die Liquidation von IGeL nicht zu begleichen, häufig mit dem Argument, es sei nicht bewusst gewesen, dass privat zu bezahlende Leistungen erbracht wurden.
Umfragen in Vertragsarztpraxen haben ergeben, dass bei weniger als der Hälfte aller IGeL ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen wird. Ebenso werden IGeL häufig in unzulässiger Weise pauschal liquidiert.
Gemäß § 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) darf eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt von einem Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nur dann eine Vergütung fordern, wenn der Versicherte (bzw. die Eltern oder Bezugsperson) vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies schriftlich bestätigt. Dasselbe gilt, wenn Versicherte Leistungen beanspruchen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind. Hierbei muss auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen werden.
Der Behandlungsvertrag
Auch wenn häufig nicht durchgeführt, selbst bei der Erbringung von „Bagatell“-IGeL ist lege artis ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen. Beispiel: Bei der am häufigsten erbetenen Selbstzahlerleistung, dem Ausstellen von einfachen Attesten, in der Regel zu liquidieren nach Nr. 70 GOÄ. Das Unterlassen eines Behandlungsvertrags bei Bagatell-IGeL hat nach dem Motto „Wo kein Kläger, da kein Richter“ in der Regel keine Folgen, sodass weit verbreitet vertreten wird, für derartige Bagatell-IGeL sei kein schriftlicher Behandlungsvertrag erforderlich.
Wichtig
Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen ist der Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrags vor der Erbringung von IGeL verpflichtend.
Der Behandlungsvertrag sollte die in der beigefügten Auflistung genannten Punkte beinhalten.
Im Behandlungsvertrag erwähnen, dass die IGeL „auf Wunsch“ erbracht werden.
Mit dem Behandlungsvertrag auch über die voraussichtlichen Kosten der vorgesehenen IGeL aufklären, am besten durch Benennung der wahrscheinlich zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen, zusammen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag.
IGeL immer gemäß der GOÄ liquidieren.
In Kinder- und Jugendarztpraxen sind die schriftlichen Vereinbarungen in der Regel mit den versicherten Bezugspersonen (den Eltern), über die die Minderjährigen versichert sind, abzuschließen.
Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen spielt der Inhalt der Behandlungsverträge bei IGeL immer wieder eine Rolle, weshalb folgende Punkte zu beachten sind:
- Es muss erkenntlich sein, dass es sich um einen Behandlungsvertrag handelt, am besten mit der Überschrift „Behandlungsvertrag“.
- Die persönlichen Daten des Versicherten sind vollständig aufzuführen (Namen, Anschrift, Geburtsdatum), ebenso der Name und die Anschrift der Ärztin/des Arztes.
- Unterzeichnung des Vertrags mit Datum.
- Im Behandlungsvertrag bzw. in der Liquidation vermerken, dass die Leistungen auf Wunsch erbracht werden. Auch sollte der Hinweis nicht fehlen, dass die Krankenkassen nicht verpflichtet sind, die Kosten für IGeL zu übernehmen.
- Die voraussichtlichen Kosten für die vorgesehenen IGeL im Vertrag benennen.
- Ärztin/Arzt und Patientin/Patient erhalten je ein gleichlautendes Exemplar des Vertrags.
Aufklärungspflicht
Den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen fehlt es häufig an dem Bewusstsein, dass Kosten für Behandlungen als IGeL anfallen. Deswegen müssen Sie vor der Inanspruchnahme von IGeL darüber aufklären. Die gesetzlich Versicherten genießen einen gewissen Schutz vor erheblichen finanziellen Risiken, die entstehen können, wenn (kostspielige) IGeL in Anspruch genommen werden. Da den Patientinnen und Patienten bzw. den Eltern oder Bezugspersonen die Kosten nicht bekannt sind, ist unbedingt in dem schriftlichen Behandlungsvertrag auch über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten aufzuklären. Dies am besten durch Benennung der wahrscheinlich zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen, zusammen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag.
Gerade die Benennung der voraussichtlichen Kosten bei IGeL, die sogenannte „wirtschaftliche Aufklärung“, kann von entscheidender Bedeutung sein. Immer wieder wird die Begleichung von IGeL-Liquidationen ganz oder teilweise verweigert, insbesondere wenn Patientinnen und Patienten mit dem Behandlungsergebnis nicht zufrieden sind. Argumentiert wird dann, dass die IGeL nicht in Anspruch genommen worden wären, wenn sie die (hohen) Kosten vorab gekannt hätten.
Fazit
Ob ein Behandlungsvertrag auch bei Bagatell-IGeL wie bei einfachen Bescheinigungen nach Nr. 70 der GOÄ, geschlossen werden sollte, mag dahingestellt sein. Auf jeden Fall ist aber auch bei Bagatell-IGeL eine Liquidation nach der GOÄ auszustellen.