In dem vor dem Amtsgericht Bad Urach verhandelten Fall (Urteil vom 12.06.2026, Aktenzeichen 1 C 3/26) hatte ein Zahnarzt in einem Anamnesebogen auf den Charakter der Bestellpraxis hingewiesen und gebeten, Termine mindestens 24 Stunden vorher abzusagen, versehen mit dem Hinweis „Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen“. Die Patientin unterschrieb den Bogen. Nach einer Behandlung im Mai sagte sie einen weiteren Termin im Juni durch den Ehemann 15 Minuten vor dem Behandlungstermin wegen Erkrankung ab. Am Tag zuvor war sie telefonisch an den Termin erinnert worden, so die Praxis. Die Patientin bestreitet dies. Der Zahnarzt stellte 200 € in Rechnung und berief sich dazu auf den unterschriebenen Anamnesebogen.
Den Passus deutlich hervorheben
Das Gericht bestätigt, dass die Vereinbarung zum Ausfallhonorar auch als „Allgemeine Geschäftsbedingung“ in einen Behandlungsvertrag einbezogen werden kann. Im vorliegenden Fall sei jedoch durch die Einbeziehung in einen Anamnesebogen die Vereinbarung nicht deutlich geworden. Die Klage des Zahnarztes wurde deshalb abgelehnt.
Aus dem Urteil folgt: Wenn das Ausfallhonorar einbezogen wird, sollte dieser Passus bspw. im Behandlungsvertrag deutlich erkennbar sein, etwa in einem eigenen Absatz mit Zwischenüberschrift. Optimal ist, wenn die Patientin oder der Patient dies gesondert unterschreibt oder paraphiert.
Die Höhe der Entschädigung muss erkennbar sein
In einem früheren Beitrag zum Ausfallhonorar hatten wir festgestellt, dass „die Höhe des Ausfallhonorars klar festgelegt werden sollte.“ Auch das wurde vom Gericht jetzt wieder bestätigt. Die Richter führten aus: „Der Vertragspartner soll …ohne fremde Hilfe …. die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen…, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.“
Durch den Hinweis allein auf Berechnung der „freigehaltenen Zeit“ sei in dem verhandelten Fall der Umfang der Ausfallpauschale nicht erkennbar. Dies sei zu unkonkret. Als Mindestvoraussetzung für eine solche Vereinbarung lässt das Urteil die Angabe der Menge der freigehaltenen Zeit und das Zeithonorar erkennen. Unterm Strich bedeutet dies, dass die Kosten bzw. das Ausfallhonorar bei einer Terminabsage oder einem Terminversäumnis im Vorfeld klar benannt werden muss.
Angemessene Höhe ist Auslegungs- und Ermessenssache
Zur Höhe des Ausfallhonorars gibt es unterschiedlichste Meinungen und auch Gerichtsurteile. Viele Ärztinnen und Ärzte vereinbaren lediglich eine Art „Erziehungsgeld“ in Höhe von 25 bis 50 €. Andere Bemessungen erfolgten nach dem Einfachsatz der GOÄ für die entgangenen Leistungen – was die Ersparnis durch nicht entstandene Kosten berücksichtigt. Seltener wird anhand des durchschnittlichen Jahresgewinns, umgerechnet auf die „Leerlaufzeit“, berechnet.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nicht nur mit Privatpatienten, sondern auch mit gesetzlich Versicherten ein Ausfallhonorar vereinbart werden kann.
Wichtig
- Im Urteil vom 12.06.2026 (Aktenzeichen 1 C 3/26) fordert das Amtsgericht Bad Urach für Ausfallhonorare einen klar erkennbaren und verständlich formulierten Passus in den Vereinbarungen mit den Patienten.
- Unerlässlich ist dabei eine klare Angabe zur Höhe des vereinbarten Ausfallhonorars.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de