Nicht alles kann gesondert berechnet werden, denn es gilt nach § 4 Abs. 3 GOÄ grundsätzlich: „Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist ... .“
Pauschalen sind nicht erlaubt
Die Grundlage für die Diskussion, welche Auslagen gesondert berechnet werden können und welche nicht, ist der § 10 GOÄ, der den Ersatz von Auslagen regelt. Dass auch hier letztlich einige Unklarheiten bleiben, liegt in der Natur jeglicher Vorschrift. Keine Zweifel bestehen aber bei der Feststellung, dass nur die im Einzelfall angefallenen Kosten berechnet werden können. Mengenrabatte sind bei der Weitergabe der Kosten zu berücksichtigen, Skonti müssen nicht weitergegeben werden. Pauschalen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GOÄ allerdings nicht zulässig.
Erstattungsfähige Auslagen
Prinzipiell ist festzuhalten, dass nach § 10 Abs. 1 GOÄ alle Materialien und Medikamente, die die Patientin bzw. der Patient behält, oder die durch die einmalige Verwendung verbraucht sind, in der Regel berechnet werden können. Dabei müssen bei der Rechnungsstellung die Kosten für den einzelnen Artikel benannt werden, auch bei Vereinzelung aus einer größeren Verpackung. Bei Entnahme von Injektionslösungen aus größeren Behältnissen, z. B. Lokalanästhetika, sind ebenfalls Teilmengen und deren Kosten anzugeben.
Von der Erstattung ausgeschlossene Materialien und Medikamente
Vom Auslagenersatz ausgeschlossen sind alle im § 10, Abs. 2 GOÄ erwähnten Medikamente und Materialien. Diese Auflistung kann für die einzelnen genannten Artikel nicht abschließend sein. Dies zeigt sich z. B. unter Punkt 1 in der Formulierung „Kleinmaterialien wie…“. Etwas anders verhält es sich bei den Einmalartikeln. Hier kann man im Umkehrschluss folgern, dass alle unter Punkt 5 nicht genannten Einmalartikel berechnungsfähig sind, so z. B. auch Einmalzystoskope.
Einmalzystoskope als Auslagenersatz berechenbar?
Auch Einmalzystoskope sind gesondert berechenbar, da sie in der Auflistung der Nr. 5 im 2. Absatz des § 10 GOÄ nicht erwähnt sind, und da auch nach Auffassung der Bundesärztekammer diese Auflistung als endgültig anzusehen ist.
Maßgeblich mit entscheidend für die Frage der Berechenbarkeit von Einmalartikeln ist zudem ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2004 (Az. III ZR 264/0 vom 27.05.2004).
§ 12 Abs. 2 (5) GOÄ
- „... bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 €, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.“
§ 10 Abs. 2 GOÄ
Nicht berechnet werden können die Kosten für
- Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
- Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
- Desinfektions- und Reinigungsmittel,
- Augen-, Ohren- Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für
- Folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula
Rechnungsstellung
Im § 12 Abs. 3 Punkt 5 GOÄ ist klar definiert, dass sowohl der Betrag als auch die Art der Auslage in der Rechnung angegeben werden müssen. Bei Überschreitung eines Betrags von 25,56 € muss ein Beleg oder ein sonstiger Hinweis beigefügt werden. Dies kann auch der Hinweis sein, dass die Originalrechnung in der Praxis archiviert und einsehbar ist.