Frage: In der Behandlungsvereinbarung weise ich meine Patientinnen schon explizit darauf hin, dass ich Antworten auf E-Mails oder Telefonate an meine Medizinischen Fachangestellten (MFA) nur außerhalb der Sprechstundenzeiten geben kann. Dafür setze ich dann auch die Ziffer 1A oder 3A GOÄ an, wenn es nicht anders geht. Ist dagegen etwas einzuwenden?
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Antwort:
Zur Definition der Sprechstunde schreibt der Kommentar von Brück: „Als ,Sprechstunde‘ gelten diejenigen Zeiten, in denen der Arzt üblicherweise für Patienten in seinen Praxisräumen erreichbar ist. Somit unterscheidet sich der Begriff der ,Sprechstunde‘ von den auf dem Praxisschild angekündigten ,Sprechzeiten‘. Wenn Sie Ihre Patientinnen bereits in Ihrer Behandlungsvereinbarung darauf hinweisen, dass Sie zu bestimmten Zeiten außerhalb der offiziellen Sprechstundenzeiten telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung stehen, ist der Zuschlag A nicht abrechenbar. Damit ergeben sich folgende Abrechnungsmöglichkeiten:
Persönliche telefonische Beratung: Nr. 1 oder Nr. 3
Persönliche Beratung per Video: Nr. 1 (seit Mai 2020)*
Persönliche Beratung per E-Mail: Nr. 1 analog
(seit Mai 2020)*
Persönliche oder telefonische Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen durch MFA: Nr. 2
Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie oder E-Mail durch MFA: Nr. 2 analog (seit Mai 2020)*
Ärztliche Beratung sowie Übermittlung von Befunden durch MFA per SMS oder Chat: nicht abrechenbar*.
Zuschlag A in der GOÄ
„Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen“, 70 Punkte, 4,08 €.
Der Zuschlag A ist neben den Zuschlägen B, C, und/oder D nicht berechnungsfähig.
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