Sonographien in der GOÄ
In der GOÄ sind nur wenige sonographische Untersuchungen explizit benannt, z.B. die der Schilddrüse (Nr. 417), des Schädels bei einem Kind bis zum 2. Geburtstag (Nr. 412) oder - ebenfalls bis zum 2. Geburtstag - die der Hüftgelenke (Nr. 413). Für nicht extra benannte Untersuchungen gibt es die Nrn. 410 und 420 als Auffangziffern. Die stellen einfach auf ein „Organ“ ab.
Was dabei als „Organ“ gilt, ist in der allgemeinen Bestimmung Nr. 6 gesagt. Dort steht „neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion.“ Das heißt, bei der Untersuchung von Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäßen zählt die „Körperregion“, nicht ob man da zum Beispiel nur Lymphknoten oder nur Gefäße oder beides zusammen untersucht hat.
Für die Berechenbarkeit wird außerdem (Bestimmung Nr. 7) verlangt, dass die Untersuchung eines Organs differenziert in mindesten zwei Ebenen erfolgt, ggf. die Untersuchung ver-schiedener Organzustände eingeschlossen ist (z.B. volle/entleerte Harnblase) und dass nur „mitdargestellte“ Nachbarorgane nicht extra zählen. Beispiel: Leber und Galleblase müssen jeweils gezielt untersucht werden um als zwei verschiedene Organe zu gelten. Die erforderlichen „zwei Ebenen“ sind nicht näher definiert, unterschiedliche Schnittebenen reichen.
Abrechnung
Zunächst muss man von einer Ziffer ausgehen. Das kann zum Beispiel die Schilddrüse (Nr. 417) sein, aber eben auch die Nr. 410 für eine nicht explizit angeführte Untersuchung. Für weitere Organuntersuchungen (gleich ob „anatomisch definiert“ oder „Weichteile einer Körperregion“) kann dann nur noch die Nr. 420 angesetzt werden. Das beruht auf der Bestimmung Nr. 3, wonach die Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander berechenbar sind, dadurch auch nicht zweimal Nr. 410.
Nr. 420 gilt schon für das erste, zusätzlich untersuchte Organ, ist aber nur maximal dreimal je Sitzung berechenbar. Es müssen also nicht erst drei zusätzliche Untersuchungen erfolgen, bevor die Nr. 420 GOÄ angesetzt werden kann. So wären zum Beispiel die Halslymphknoten einer Halsseite die Nr. 410 plus einmal die Nr. 420.
In der Rechnung müssen zu den Nrn. 410 und 420 die jeweils untersuchten Organe benannt werden.
Wichtig
- Selbstverständlich wird nur gesteigert, wenn dies begründet ist.
- Sonographien können häufig mit höherem Faktor bemessen werden, sei es aus individuellen Gründen oder wie im (ausführlichen) Beispiel wegen der Untersuchung von mehr als vier Organen.
Faktor
Selbstverständlich kann jede Leistung individuell gesteigert werden, zum Beispiel wegen
- erschwerter Untersuchung bei Luftüberlagerung
- erschwerter Untersuchung bei schmerzbedingter Abwehrhaltung
- erhöhtem Zeitaufwand beim Kleinkind (wenn die Leistung nicht schon darauf abgestellt ist
wie die Nrn. 412 und 413)
- erhöhtem Zeitaufwand bei Untersuchung mit erforderlicher Assistenz
- erhöhtem Zeitaufwand bei Untersuchung mit erforderlicher Assistenzerschwerter Beurteilung bei krankheitsbedingten Organveränderungen
- erschwerte Untersuchung bei sehr kleinen Strukturen (wieder nicht bei den Nr. 412 und 413)
Es gibt aber auch noch die Möglichkeit sozusagen „automatischer“ Steigerung. Nämlich dann, wenn mehr Untersuchungen erfolgen als die maximal vier berechenbaren. Dann wird die Nr. 420 mit höherem Faktor angesetzt und als Begründung wird die Untersuchung der zusätzlichen Organe angeführt.
Beispiel:
Nr. 417 – Ultraschalluntersuchung Schilddrüse, Faktor 2,3
Nr. 420 – Ultraschalluntersuchung Leber mit Gallenblase, Faktor 3,5*
Nr. 420 – Ultraschalluntersuchung linke Niere, Faktor 3,5*
Nr. 420 – Ultraschalluntersuchung rechte Niere, Faktor 3,5*
* zusätzliche Ultraschalluntersuchung von Pankreas, Milz, Harnblase, Aorta abdominalis