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IGeL-Tipp | Allgemeinmedizin

Beanstandungen in der Hausarztpraxis vermeiden

Nehmen Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) auf Wunsch in Anspruch, resultiert daraus ein Vertragsverhältnis auf der Basis der Kostenerstattung mit Liquidation nach der GOÄ.


16.05.2025
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Nach Schätzungen haben sich die Honorarumsätze mit IGeL in Vertragsarztpraxen bei etwa 1,5 Milliarden Euro pro Jahr bundesweit eingependelt.

Liquidation bei IGeL nicht erfolgsabhängig

Es ist nachzuvollziehen, dass bei als IGeL berechneten Wunschleistungen ein nicht zu beanstandendes Ergebnis erwartet wird, insbesondere bei kosmetischen Behandlungen.

Beispiel 1

Eine Patientin lässt sich Besenreiser an den Beinen entfernen. Nach der Behandlung persistieren dauerhafte Hautverfärbungen. Mit dem Hinweis auf das nicht zufriedenstellende Ergebnis wird die Begleichung der Liquidation ganz oder teilweise verweigert.

Beispiel 2

Zur Behandlung einer Psoriasis werden Akupunkturbehandlungen durchgeführt. Da sich die Befunde nicht merklich bessern, wird die Rechnung nicht bezahlt.

Beispiel 3

Nach einer Epilation an den Beinen tritt nach einem relativ kurzen haarfreien Intervall wieder Haarwuchs an denselben Stellen auf. Da die Patientin die Rechnung schon bezahlt hat, fordert sie den beglichenen Rechnungsbetrag zurück, zumindest anteilig.

Wurde vorab kein schriftlicher Behandlungsvertrag für IGeL geschlossen, haben die Zahlungspflichtigen durchaus Chancen, die Begleichung der IGeL-Liquidationen ganz oder teilweise zu verweigern.

Aufklärung über die Kosten

Ein Kostenvoranschlag ist bei der Erbringung von IGeL nicht unbedingt erforderlich, es wird aber dringend dazu geraten. In dem Behandlungsvertrag sollten die voraussichtlichen Kosten benannt werden, insbesondere wenn es sich um kostspielige IGeL handelt. Immer wieder wird im Nachhinein behauptet, die IGeL wären nicht in Anspruch genommen worden, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären.

Rechnungslegung

Wichtig

  • Keine Pauschalliquidationen, Rechnungslegung immer gemäß der GOÄ.
  • Die voraussichtlichen Kosten im Behandlungsvertrag darlegen, am besten durch Auflistung der wahrscheinlich zu Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag.
  • Bei IGeL vorab immer schriftlichen Behandlungsvertrag schließen.
  • In dem Behandlungsvertrag festhalten, dass ein bestimmtes Ergebnis nicht garantiert werden kann.
  • Liquidationen von IGeL mit dem Zusatz „auf Verlangen“ kennzeichnen.

Nach Umfragen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) wird nahezu die Hälfte aller IGeL pauschal liquidiert. Bei IGeL ist immer eine nach der GOÄ erstellte Liquidation erforderlich. Auch bei IGeL ist eine Begründung erforderlich, wenn der normale Steigerungsfaktor (2,3-fach) überschritten wird. Eine Abdingung ist notwendig, wenn der nach der GOÄ höchstmögliche Steigerungsfaktor (3,5-fach) überschritten wird. Möglich sind Steigerungsfaktoren mit individuellen Kommastellen, um so mit glatten Rechnungsbeträgen eine bessere Compliance zu erzielen.


Beispiel: Am häufigsten fallen als IGeL zu liquidierende Atteste, Bescheinigungen usw., abzurechnen nach Nr. 70 der GOÄ. Mit dem Faktor 2,15-fach ergibt sich ein glatter Rechnungsbetrag von 5,00 €.


Besondere Leistungsausführung

Häufig wird bei der Behandlung von Erkrankungen, die auch zu Lasten der GKV behandelt werden können, eine besondere und zumeist unwirtschaftliche Behandlungsmethode verlangt. Mit dem Wunsch nach besonderen und zumeist unwirtschaftlichen Behandlungsmethoden werden auch Hausärztinnen und Hausärzte immer wieder konfrontiert.


Beispiel: Bei Befall mit Condylomata acuminata wird eine Behandlung mit Laser erbeten, obwohl deren Entfernung auch durch das Auftragen von Externa möglich wäre.


In derartigen Fällen sollte in dem schriftlichen Behandlungsvertrag ausdrücklich erwähnt werden, dass eine unwirtschaftliche Behandlungsmethode auf Wunsch durchgeführt wird. Erfahrungsgemäß wird die Liquidation von IGeL häufig bei der Krankenkasse mit der Bitte um Kostenerstattung eingereicht. Das führt zu Nachfragen, warum die Behandlung einer Erkrankung nicht nach dem EBM berechnet wurde. Der schriftlich festgehaltene Wunsch, eine unwirtschaftliche Leistungsausführung zu erbringen, kann den Sachverhalt dann klären.