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Befundberichte über Laborleistungen in der GOÄ

Frage: Ich schicke sehr viele Laborleistungen vor allem bei privatversicherten Patientinnen sowie bei IGeL-Leistungen ins Labor. Die Ziffer 1 (Beratung) und 250 GOÄ (Blutentnahme) setze ich vorher an. Die Befunde sind oft sehr umfangreich und erfordern eine intensive Kontrolle, auch gegenüber den Vorwerten als auch zum Teil eine Eigeninterpretation von bestimmten Mikronährstoffwerten. Welche Ziffern kann ich ansetzen, wenn Patientinnen nun einen kompletten Laborbericht per E-Mail oder Post anfordern? Die Nr. 70 (kurze Bescheinigung) oder die Nr. 75 (ausführlicher Befundbericht) oder nur die Nr. 2 (Übermittlung von Befunden durch MFA)? Oder die Nr. 1 analog als Beratung per E-Mail?


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Antwort: 

Die alleinige Zusendung eines Laborberichts ist keine Beratung, sondern lediglich eine Befundmitteilung. Damit ist die Nr. 1 per Definition ausgeschlossen. Auch die Nrn. 70 und 75 sind ausgeschlossen, da der Leistungsinhalt eine aktive Leistung des Arztes enthält, nämlich die Formulierung einer Bescheinigung bzw. eines Arztbriefes. Abrechenbar ist lediglich die reine Portoerstattung oder die Nr. 2 analog für die Zusendung über die MFA per E-Mail*.

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*Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020

https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2020-06-26_DAEBl_Abrechnungsempfehlung_telemedizinische_Leistungen.pdf

© Lio putra/Shutterstock