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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Befundberichte und Bescheinigungen in der hausärztlichen Praxis

In der Anmerkung zu Nr. 75 GOÄ (Arztbrief) steht: „Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrunde liegende Leistung abgegolten.“ Befundmitteilungen enthalten nur Befunde, einfache Befundberichte darüber hinaus kurze zusätzliche Angaben. Beispiel: Die Mitteilung von Laborwerten (auch einschließlich der Normbereiche) ist eine Befundmitteilung, zusätzliche Angaben wie „mit einer frischen Infektion vereinbar“ oder „Ein Anstieg auf > [Wert] weist auf … hin (s. Leitlinie …)“ macht aus einer „Befundmitteilung“ einen „einfachen Befundbericht“. Beides ist nicht eigenständig berechenbar.


17.10.2024
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Kurze Bescheinigung

Nr. 70 GOÄ: „Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, 40 Punkte, 2,3-fach 5,36 €“.
Aus der angeführten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich, dass kurze Be-scheinigungen nur wenige Angaben und/oder Sätze umfassen. Den Umfang zu berücksichtigen, ist in der GOÄ aber keine Frage der Berechenbarkeit der Nr. 70 GOÄ, sondern ist Sache des anzusetzenden Faktors.

Ggf. mehrfach berechenbar

Die jeweils Nr. 70 auslösenden Leistungen stehen in der Einzahl, die Verknüpfung zwischen „Bescheinigung“ und „Zeugnis“ lautet „oder“, nicht „und/oder“. Eine Abrechnungsbestimmung zu Nr. 70 oder eine Regelung in den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B, welche die Abrechnung auf „einmal je Sitzung“ begrenzen würde, gibt es nicht. Wenn in einer Sitzung verschiedene, Nr. 70 auslösende Leistungen erbracht werden (z. B. ein Attest und eine AU), ist Nr. 70 mehrfach berechnungsfähig. Ebenso, wenn die gleiche Leistung (z. B. ein Attest/kurzes Zeugnis) mehrfach (für verschiedene Zwecke) erfolgt.

Wichtig

  • Befundmitteilungen oder einfache Befundberichte sind nicht eigenständig berechenbar.
  • Unter „kurze Bescheinigungen“ fallen auch Eintragungen in „Pässe“ oder (Vorsorge-)Hefte.
  • Wenn die GOÄ das nicht durch die Leistungslegende der erbrachten Leistung, allgemeine Bestimmung oder als Abrechnungsanmerkung ausschließt, ist dafür Nr. 70 GOÄ berechenbar.

Nr. 70 für Eintragungen in „Pässe“ oder „Hefte“

In manchen Leistungslegenden der GOÄ ist das Ausstellen einer „kurzen Bescheinigung“ inbegriffen. Beispiel: Nr. 375 – „ggf. einschließlich Eintragung in den Impfpass“. Auch in den allgemeinen Bestimmungen kann die „kurze Bescheinigung“ als nicht neben einer anderen Leistung berechenbar bestimmt sein. Beispiel sind wieder die Impfungen „Neben … 376 bis 378 … [Impfungen] sind … ggf. erforderliche Eintragungen in den Impfpass nicht berechnungsfähig.“ Das Anlegen des Mutterpasses ist in der Leistungslegende der Nr. 23 GOÄ (erste Vorsorgeuntersuchung) inbegriffen. In der Nr. 24 (weitere Untersuchungen im Schwangerschaftsverlauf) sind die Eintragungen im Gegensatz zum Impfpass nicht enthalten, ebenso nicht in den Nrn. 25 ff. GOÄ (Kinder-Früherkennungsuntersuchungen, Krebsfrüherkennung und Gesundheitsuntersuchung).

Man kann daraus folgern, dass die GOÄ „kurze Bescheinigungen“ dann als mit der Nr. 70 neben einer anderen Leistung eigenständig abrechenbar bestimmt, wenn sie dies nicht ausdrücklich ausschließt. Danach ist die Berechenbarkeit z. B. bei folgenden „Pässen“ bzw. „Heften“ gegeben:

  • Allergiepass
  • Vorsorgeheft
  • Mutterpass (außer anlässlich der ersten Untersuchung)
  • Nachsorgepass

In einem GOÄ-Ratgeber (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 120, Heft 51–52 vom 27.12.2023) wurde die Eintragung in ein Bonusheft für einen gesetzlich Versicherten als mit der Nr. 70 GOÄ berechenbare IGeL bestätigt, wenn die Eintragung außerhalb des Quartals erfolgt, in dem die Untersuchung erfolgt ist. Eine andere Konstellation, aber bestätigend, dass für Eintragungen in „Pässe“ oder „Hefte“ die Nr. 70 “zuständig“ ist.

Cave

Die hier dargestellte Berechenbarkeit der Nr. 70 GOÄ für „Eintragungen“ kann abgelehnt werden. Bisher sind aber keine an den Leistungsinhalten und der Systematik der GOÄ begründeten Ablehnungen bekannt, sondern nur solche nach dem Motto „das gehört doch dazu“.