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IGeL-Tipp | Gynäkologie

„Begleit­leistungen“ in der frauenärztlichen Praxis

Man kann davon ausgehen, dass gesetzlich Versicherte zunehmend informiert sind, welche Regularien bei der Inanspruchnahme von IGeL zu beachten sind. Um sich nicht angreifbar zu machen, sind diverse Vorgaben bei IGeL zu beachten und zwar auch schon vor der eigentlichen Leistungserbringung.


29.11.2024
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IGeL sind Wunschleistungen, die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind. Bei Wunschleistungen ist vor der Erbringung von IGeL gemäß § 18, Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen. 

Behandlungsvertrag 

Nach Erhebungen der Krankenkassen werden angeblich nach wie vor etwa die Hälfte aller gewünschten Selbstzahlerleistungen (IGeL) ohne Behandlungsvertrag erbracht und berechnet. Damit ergibt sich ein Angriffspunkt, die Begleichung der Liquidation von IGeL ganz oder teilweise zu verweigern mit dem Argument, es sei nicht bewusst gewesen, dass eine Leistung außerhalb der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt wurde. Deswegen sollte in dem Behandlungsvertrag festgehalten werden, dass die Erbringung der Leistungen auf Wunsch der Patientin erfolgt und dass darüber aufgeklärt wurde, dass die gewünschten Behandlungen nicht Bestandteil der GKV-Leistungspflicht sind und somit privat liquidiert werden und die Liquidationen von IGeL nicht von den Krankenkassen erstattet werden. 

Der Behandlungsvertrag ist in doppelter Ausführung zu erstellen und sowohl von der Ärztin bzw. dem Arzt als auch von der Patientin zu unterschreiben. Ein Exemplar erhält die Patientin, eines verbleibt in der Praxis. 

Wichtig

  • Vor IGeL: Immer schriftlichen Behandlungsvertrag in zweifacher Ausfertigung schließen.
  • Im Behandlungsvertrag und in der Liquidation immer klarstellen, dass die Leistungen auf Wunsch erbracht werden, der Liquidation zufügen „auf Verlangen“.
  • Beratungen vor IGeL sind als IGeL zu berechnen, unabhängig davon, ob die IGeL in Anspruch genommen werden oder nicht.
  • Zur besseren Compliance möglichst eigene individuelle Steigerungsfaktoren anwenden, um glatte Rechnungsbeträge zu erzielen. 

Liquidation 

Wunschleistungen sind grundsätzlich nach der GOÄ zu liquidieren. Am häufigsten fallen in gynäkologischen Praxen einfache Bescheinigungen als IGeL an, zumeist abzurechnen nach Nr. 70 der GOÄ. Zwar wird in der Regel weder ein Behandlungsvertrag noch eine Liquidation nach der GOÄ erstellt, unter Umständen könnten sich aber Probleme ergeben, auch wenn es kaum vorkommen wird, dass die pauschale Liquidation einfacher Bescheinigungen nach Nr. 70 der GOÄ (2,15-fach/5,00 €) beanstandet wird. 

Beratungen vor IGeL 

IGeL können nicht ohne vorherige Beratung erbracht werden. Beratungen zu IGeL, die vor der Leistungserbringung erbracht werden, sind ebenfalls nach der GOÄ privat zu liquidieren. Häufig lassen sich Patientinnen zu IGeL beraten, nehmen diese aber nicht in Anspruch oder lassen die IGeL andernorts erbringen. 

Besondere Konstellationen 

Gelegentlich kommt es vor, dass eine Behandlung als Wunschleistung (IGeL) durchgeführt werden soll, obwohl deren Durchführung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) möglich wäre, etwa weil als „Privatpatientin“ eine besondere oder auch diskretere Behandlung erwartet wird.

Beispiel 

Weil der Schweigepflicht bei Übermittlung der Behandlungsdaten an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) und die Krankenkasse nicht getraut wird, bittet eine Patientin, die sich eine venerische Infektion zugezogen hat, um eine diskrete Behandlung als „Privatpatientin“. In derartigen Fällen sollte in dem Behandlungsvertrag vermerkt werden, dass eine zu Lasten der GKV berechnungsfähige Leistung ausdrücklich auf Wunsch der Patientin als Selbstzahlerleistung durchgeführt wird. 

GOÄ-Nr.LeistungPunkteFaktorBetrag
1Einfache Beratung802,3
(2,15)
10,72 €
(10,00 €)
3Beratung zu IGeL, länger als 10 Min.1502,3
(2,29)
20,11 €
(20,00 €)
Tab.: Abrechnung möglicher Begleitleistungen als IGeL

Resümee 

Die vorstehenden Ausführungen lassen erkennen, dass die erforderlichen „Begleitleistungen“ bei IGeL häufig umfangreicher sind als die Wunschleistungen selbst.