Obwohl allgemein bekannt ist, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter geringer wird, wollen viele Menschen dies nicht wahrhaben und suchen ärztlichen Rat, auch in nervenärztlichen Praxen.
In nervenärztlichen Praxen klagen Patientinnen und Patienten bei fachtypischen Behandlungen häufig nebenbei über Erschöpfungszustände, deren Ursache sie nicht ergründen können. Werden Erschöpfungszustände geäußert, sollten diese nicht von vornherein bagatellisiert werden. Besonders wenn Behandlungen wegen anderer Krankheiten durchgeführt werden, sollte zunächst eine Abklärung zulasten der GKV durchgeführt werden. Neben der Anamnese zur Erhebung und Verifizierung der Erschöpfungszustände sollten in Abhängigkeit vom Alter und Zustand der Patientin oder des Patienten weitere Untersuchungen mit Abrechnung zulasten der GKV erfolgen. Die Erörterung über die Erschöpfungszustände kann zulasten der GKV bei einer Erörterungsdauer von mindestens zehn Minuten bei neurologischen Inhalten mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 16220 berechnet werden, bei psychiatrischen Inhalten mit der GOP 21220.
IGeL-Beratungen
Wird die diagnostische Abklärung von Erschöpfungszuständen als GKV-Leistung erbracht und mit den GOP 16220 bzw. 21220 berechnet, handelt es sich um eine kurative Behandlung.
IGeL-Beratungen und -Behandlungen können nur bei nicht krankheitsbedingten Erschöpfungszuständen erbracht werden. Wird eine entsprechende Behandlung gewünscht, ist schon vor der ersten Beratung ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen, mit dem klargestellt wird, dass die nachfolgenden Leistungen zur Behandlung der Erschöpfungszustände auf Wunsch erfolgen und dass keine Erstattungspflicht seitens der gesetzlichen Kassen besteht. Die Eingangsberatung zu IGeL bei Erschöpfungszuständen ist nach Nr. 1 GOÄ, bei einer Beratungszeit von mehr als zehn Minuten auch nach Nr. 3 abzurechnen. Eine sehr umfangreiche Beratung, bei der unter Umständen auch Bezugspersonen einbezogen werden, kann auch nach Nr. 34, Erörterungszeit mindestens 20 Minuten, abgerechnet werden.
Wichtig
Ausschluss möglicher Erkrankungen als GKV-Leistungen.
Um über Behandlungen bei Erschöpfungszuständen zu informieren, ist es statthaft, im Wartezimmer durch Auslagen darauf hinzuweisen, dass entsprechende Behandlungen angeboten und durchgeführt werden.
Durch selbstgewählte individuelle Steigerungsfaktoren mit Kommastellen für glatte Rechnungs-beträge sorgen.
Therapie als IGeL
Zur Behandlung von Erschöpfungszuständen bieten sich vornehmlich zwei Leistungsarten an:
1. Verbale Interventionen, ggf. auch als Gruppenbehandlung
2. Medikamentöse Maßnahmen, wie z. B. Injektionsbehandlungen
Eine verbale Intervention als Einzelbehandlung bei einem Erschöpfungssyndrom kann bei einer Behandlungsdauer von mindestens 20 Minuten nach Nr. 849 GOÄ abgerechnet werden. Als Einzelbehandlung bietet sich auch autogenes Training nach Nr. 846 bei einer Dauer von mindestens 20 Minuten an. Bei autogenem Training in Gruppen mit bis zu zwölf Teilnehmenden kann je Person die Nr. 847 angesetzt werden. Ist ein Erschöpfungszustand mit psychischen Störungen kombiniert, kann auch eine psychiatrische Behandlung analog nach Nr. 804 erwogen werden.
Arzneimittelbehandlung
Patientinnen und Patienten mit Erschöpfungszuständen können ergänzende Behandlungen angeboten werden. Unter dem Begriff „Roboranzien“ wird eine Reihe von Vitamin- und Mineralstoffpräparaten angeboten, die auch als injizierbare Arzneimittel erhältlich sind.
Abrechnungsmöglichkeiten bei Behandlung von Erschöpfungszuständen
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
Faktor
Betrag
1
Einfache Erörterung
80
2,15
10,00 €
3
Erörterung, mindestens zehn Minuten
150
2,29
20,00 €
34
Erörterung länger als 20 Minuten
300
2,29
40,00 €
849
Verbale Intervention, mindestens 20 Minuten
230
2,24
30,00 €
846
Autogenes Training, mindestens 20 Minuten
150
2,29
20,00 €
847
Autogenes Training als Gruppenbehandlung, bis zu zwölf Teilnehmenden, mindestens 20 Minuten, je Teilnehmendem
45
2,29
6,00 €
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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