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EBM-Tipp | fachübergreifend

Behandlungspflicht

Die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist nach wie vor quartalsbezogen begrenzt. Es ist nachvollziehbar, dass bei Erreichen der Vergütungsobergrenzen wenig Neigung besteht, Neupatienten anzunehmen bzw. zu behandeln. Grundsätzlich besteht aber Behandlungspflicht.


05.02.2026
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Zitierweise: HAUT 2026; 37 (1): 44. 

Mit der Zulassung als Vertragsärztin bzw. -arzt ist eine Verpflichtung verbunden, derer sich viele nach der Niederlassung nicht ausreichend bewusst sind. Wird eine Krankenversichertenkarte oder ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt, besteht – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – Behandlungspflicht.

Begründete Fälle

Ungebührliches Verhalten: Verhalten sich Patientinnen und Patienten ungebührlich gegenüber Behandler oder den MFA, kann eine Behandlung abgelehnt werden, z. B. bei Beleidigungen oder abfälligen Äußerungen über Ärztin bzw. Arzt oder Mitarbeitende im Wartezimmer.

Unwirtschaftliche Behandlungsweise: Werden unwirtschaftliche Behandlungs­methoden verlangt oder solche, deren Durchführung nicht in den vertragsärztlichen Leistungsbereich fallen, kann die Behandlung abgelehnt werden. Beispiel: Ein Patient bittet, Warzen mittels Laser zu entfernen, obwohl deren Entfernung auch durch das Auftragen von Externa wirtschaftlicher möglich wäre. Verlangte unwirtschaftliche Behandlungsmethoden können abgelehnt oder nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung als IGeL privat liquidiert werden.

Fehlende Compliance: Werden therapeutische Anweisungen der Ärztin bzw. des Arztes nicht befolgt, kann eine Behandlung abgelehnt bzw. eine begonnene Behandlung abgebrochen werden.

Überlastung der Praxis: Unter Umständen kann die Annahme neuer Patientinnen und Patienten abgelehnt werden, wenn die Praxis bereits derart überlastet ist, dass eine fach­gerechte Behandlung weiterer Patienten nicht gewährleistet werden kann. Allerdings darf sich eine derartige Ablehnung nicht auf die Versicherten bestimmter Krankenkassen beschränken. Als zulässig wird es allerdings angesehen, bei der Terminvergabe die Kassen­zugehörigkeit der Patientin bzw. des Patienten zu berücksichtigen, wenn dies aus medizinischen Gründen vertretbar ist. Unter dieser Prämisse kann für Privatversicherte eine kurzfristigere Terminvergabe erfolgen.



Behandlungspflicht

Dazu § 13 Bundesmantelvertrag (BMV): „Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren.“ Keine Angabe findet sich im BMV dazu, was unter „begründeten Fällen“ zu verstehen ist.

Unbegründete Fälle

Zunehmend beschweren sich Patientinnen und Patienten bei den KVen oder ihren Krankenkassen, weil angeblich Behandlungen aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt wurden, z. B. mit der Begründung, dass das Behandlungsbudget der Praxis ausgeschöpft sei. Hinweise auf aus­geschöpfte Volumina für Arzneimittel oder Überschreiten des Praxisbudgets berechtigen nicht, Behandlungen abzuweisen oder Verordnungen zu verweigern. Insbesondere darf nicht deswegen abgewiesen werden, weil Behandlungen oder Verordnungen sehr aufwendig sind und deswegen den engen Budgetrahmen der Praxis sprengen würden.

Notfälle immer behandeln

Notfälle sind nicht nur akute oder Unglücksfälle, auch „vermeintliche“ Notfälle sind entsprechend einzustufen. Wird der Ärztin oder dem Arzt beispielsweise telefonisch ein dringendes Krankheitsbild geschildert, ist dem unbedingt nachzugehen und ggf. auch ein Hausbesuch durchzuführen. Das gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass lediglich eine Bagatellerkrankung vorgelegen hat.

Ebenso sollten zumindest in der Praxis Neupatienten nicht durch die Mitarbeitenden von einer Behandlung ausgeschlossen werden. Auch hier sollte sich die Ärztin bzw. der Arzt durch eine, wenn auch kurze, persönliche Konsultation überzeugen, dass eine Behandlung nicht erforderlich ist und deswegen ad hoc auch nicht durchgeführt werden muss.

Wichtig

  • Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen müssen grundsätzlich behandelt werden.
  • Ablehnung einer Behandlung nur in ­begründeten Fällen.
  • Notfälle und auch „vermeintliche“ ­Notfälle immer behandeln.
  • Budgetgrenzen berechtigen nicht, ­Behandlungen abzulehnen.
  • Gründe für die Ablehnung einer Behandlung detailliert dokumentieren und die zuständige Krankenkasse informieren.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de