Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Gynäkologie, Abrechnung Gynäkologie Abrechnung
IGeL-Tipp | Gynäkologie

Bei Nachbehandlungen als IGeL an den ICD-10-Code U69.10 denken

Kosmetische Operationen sind im Trend. Damit stellt sich die Frage, ob und wie Leistungen im Zusammenhang mit kosmetischen Interventionen in der frauenärztlichen Praxis abgerechnet werden.


10.04.2023
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken
Bundesmantelvertrag
BMV § 58 Abs. 2: „Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Versicherte eine Erkrankung durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung und die gemeldeten Daten zu informieren.“ 

Dass die Solidargemeinschaft der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen vor unzumutbaren Belastungen zu schützen ist, spiegelt sich auch im Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) wider. 

Behandlung IGeL oder GKV?

Nach kosmetischen Eingriffen, die häufig aus Kostengründen auch im Ausland durchgeführt werden, werden zur Nachbehandlung regelmäßig auch Frauenärztinnen und -ärzte aufgesucht. Routinemäßige Nachbehandlungen wie z. B. das Entfernen von Fäden, sind ebenfalls als IGeL zu liquidieren. Der Sachverhalt bei Komplikationen ist diffiziler, so beispielsweise bei

  • Wundheilungsstörungen (z. B. nach kosmetischen Brustoperationen),
  • Vereiterungen,
  • allergischen Reaktionen und so weiter.
ICD-10-Code U69.10
„Andernorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist.“ 

Erfolgt die Behandlung einer entsprechenden Erkrankung zu Lasten der GKV, ist aus dem für diese Erkrankung angegebenen ICD-10-Code nicht ersichtlich, dass es sich um die Folgeerkrankung einer zuvor durchgeführten kosmetischen Behandlung handelt. Deswegen ist bei Erkrankungen, die durch zuvor durchgeführte kosmetische/ästhetische Eingriffe bedingt sind, zusätzlich der ICD-10-Code U69.10 anzugeben (s. Infokasten unten). Nach dem Wortlaut der Codierung U69.10 ist dieser Code begrenzt auf Folgeerkrankungen bei ästhetischen Operationen, Täto­wierungen oder Piercings. Bei anderen selbst verschuldeten Folgeerkrankungen, wie z. B. Folgeerkrankungen des Rauchens, kann diese Codierung wegen der detaillierten Beschreibung nicht angesetzt werden. Folgerung: Begibt sich eine Patientin mit einer Erkrankung, die offensichtlich Folge einer nicht indizierten ästhetischen Operation ist, in ärztliche Behandlung, ist die Ärztin bzw. der Arzt verpflichtet, die Kranken­kasse zu informieren und dabei die zusätz­liche ICD-10-Codierung U69.10 anzugeben. Den betroffenen Patientinnen ist mitzuteilen, dass die Krankenkasse informiert wird. Die Zustimmung der Versicherten dazu, ist nicht erforderlich.

Verfahren in der Praxis

Die Liquidation von Behandlungen bei Folge­erkrankungen von IGeL wird kontrovers erörtert. Gemäß § 52 Abs. 2 SGB V haben gesetzliche Krankenkassen in derartigen Fällen die Versicherten an den Kosten in angemessener Weise zu beteiligen. Ob und in welchem Umfang das erfolgt, ist nicht bekannt. Deswegen sollte bei Bagatellerkrankungen als Folge von IGeL zu Beginn der Behandlung klargestellt werden, dass eine Meldung bei der Krankenkasse erfolgen muss und dass eine Nachbehandlung bei Bagatellerkrankungen nach IGeL ebenfalls nur mit Vertrag und per Liquidation als IGeL erfolgen kann. Der Krankenkasse sollte dann zusätzlich zu der Mitteilung gemäß § 58 Bundesmantelvertrag mitgeteilt werden, dass mit den Versicherten ein Vertrag geschlossen wurde, der festlegt, dass die Behandlungen von Folgeerkrankungen nach IGeL ebenfalls als IGeL liquidiert werden.

Wichtig

Bei Folgeerkrankungen nach kosmetischen Operationen, Tätowierungen oder Piercings muss die Krankenkasse informiert werden.

Den Versicherten ist mitzuteilen, dass Meldung an die Krankenkasse erstattet wird, die Zustimmung der Versicherten ist dazu nicht erforderlich.

Bei Sekundärerkrankungen nach kosmetischen Operationen, Tätowierungen oder Piercings bei Behandlung zu Lasten der GKV zusätzlich den ICD-10-Code U69.10 angeben.

Routinemäßige Nachbehandlungen nach IGeL ebenfalls als IGeL liquidieren.

Werden Folgeerkrankungen nach ästhetischen Operationen, Piercings oder Tätowierungen behandelt, den Krankenkassen zusätzlich mitteilen, dass die Behandlungen dieser Folge­erkrankungen per Behandlungsvertrag geregelt und privat als IGeL liquidiert werden.