Bei Prüfungen der Abrechnungen oder der Verordnungen von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten wird häufig ein Abgleich mit dem Vorjahresvergleichsquartal vorgenommen. Bei Abweichungen wird dann häufig eingewendet, im Vorjahresvergleichsquartal sei längere Zeit wegen Urlaub, Krankheit und so weiter die Ausübung der Praxistätigkeit nicht wahrgenommen worden, weshalb die Vergleichszahlen erheblich unterschiedlich ausfallen. Probleme können sich ergeben, wenn die Ausfallzeiten nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gemeldet worden sind.
Pflicht: Meldung an die KV
Wird die Praxistätigkeit länger als eine Woche nicht persönlich ausgeübt, ist dies der KV unter Benennung der vertretenden Ärztinnen und Ärzte mitzuteilen. Bei Urlaub, Krankheit, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung ist eine Vertretung innerhalb von zwölf Monaten (nicht Kalenderjahr) bis zu einer Dauer von drei Monaten ohne Genehmigung der KV möglich. Längere Vertretungszeiten sind auf Antrag möglich und werden in der Regel gestattet, so zum Beispiel bei:
- bei längerer Erkrankung
- bei Schwangerschaft
Vertreter in der Kinderarztpraxis
Alle Leistungen, die ein Vertreter in der Praxis erbringt, werden als Leistung der eigenen Praxis angerechnet und gewertet. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat sich bei Beschäftigung eines Vertreters gemäß § 14 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) davon zu überzeugen, dass der Vertreter die notwendigen Qualifikationen für die abgerechneten Leistungen erfüllt. Eine KV-Genehmigung für genehmigungspflichtige Leistungen muss die Vertreterin oder der Vertreter nicht haben.
Vertreter-Qualifikation
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte können sich nach der Berufsordnung für die deutschen Ärzte grundsätzlich nur durch eine Ärztin oder einen Arzt desselben Fachgebiets vertreten lassen. Dabei bedeutet „grundsätzlich“, dass Ausnahmen möglich sind, beispielsweise, wenn die Vertretung aufgrund absolvierter Weiterbildung die in der Praxis erbrachten Leistungsbereiche qualifiziert durchführen kann.
Wichtig
- Bei Vertretungen sind der KV die oder der Vertreter zu benennen.
- Vertretungen grundsätzlich nur durch Ärztinnen und Ärzte desselben Fachgebiets.
- Vertreterin oder Vertreter auf wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise hinweisen.
- Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber haftet für die wirtschaftliche Tätigkeit der Vertretung.
- In Gemeinschaftspraxen bei gegenseitigen Vertretungen Leistungen, die bei Patientinnen und Patienten der Kolleginnen und Kollegen der Gemeinschaftspraxis erbracht werden, unter der eigenen Arztnummer abrechnen.
- Bei gegenseitigen Vertretungen in Gemeinschaftspraxen können Vertretungen genehmigungspflichtige Leistungen, z. B. Ultraschalluntersuchungen, nur abrechnen, wenn sie selbst eine entsprechende Genehmigung haben.
- Wird die Praxistätigkeit länger als eine Woche nicht persönlich ausgeübt, ist eine Meldung an die KV erforderlich.
Haftung
Gemäß § 14 Absatz 2 des BMV-Ä haftet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten durch Vertreter in gleicher Weise wie für die eigene Tätigkeit. Führt zum Beispiel der Vertreter unwirtschaftliche Behandlungen durch und kommt es zu einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise mit einem Regress, wird die Praxisinhaberin in die Pflicht genommen. Dasselbe gilt für Verordnungen.
Vertretung durch andere Kinderarztpraxen
Außer der Mitteilung an die KV beinhaltet diese Vertretungsform keine Probleme. Die vertretenden Ärztinnen und Ärzte rechnen die erbrachten Leistungen über Vertreterscheine als eigene Leistungen mit der KV ab.
Gemeinschaftspraxen
In Gemeinschaftspraxen rechnet jede Ärztin bzw. jeder Arzt die erbrachten Leistungen unter der eigenen Arztnummer ab. Das gilt auch im Vertretungsfall. Erbringt ein Arzt in einer Gemeinschaftspraxis Leistungen bei Patienten einer anderen Ärztin, hat er die erbrachten Leistungen unter seiner Arztnummer abzurechnen. Dabei ist zu beachten, dass der vertretende Arzt nur Leistungen abrechnen kann, für die er ebenso wie die vertretene Ärztin eine KV-Genehmigung hat, falls genehmigungspflichtige Leistungen erbracht und abgerechnet werden.
Diesbezüglich hat es in Gemeinschaftspraxen schon Streichungen gegeben, weil von Vertretungen genehmigungspflichtige Leistungen ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung abgerechnet wurden.