Bei Privatliquidation und im EBM gilt „Je Sitzung“ ubiquitär
Bei der Liquidation von IGeL ist die Abrechnungsbegrenzung „je Sitzung“ ebenso zu beachten wie bei Rechnungslegungen für Privatversicherte. Auch im EBM sind die Abrechnungsmöglichkeiten zahlreicher Gebührenordnungspositionen (GOP) durch den Terminus „je Sitzung“ begrenzt.
Abrechnungsbegrenzungen wie „einmal im Behandlungsfall“ oder „einmal im Krankheitsfall“ sind für Liquidation von IGeL und für Leistungen bei Privatpatientinnen und -patienten nach der GOÄ und für Abrechnungen nach dem EBM klar definiert. Nicht definiert ist, wenn die Berechnung einer GOP durch „je Sitzung“ begrenzt ist: Weder in der GOÄ noch im EBM ist definiert, wie der Terminus „je Sitzung“ als Bestandteil vieler Leistungsbeschreibungen zu berücksichtigen ist.
„Je Sitzung“ im EBM
In den für hautärztliche Praxen relevanten Kapiteln des EBM betrifft die Begrenzung „je Sitzung“ hauptsächlich folgende GOP:
GOP 02510 und 02511: Wärme-/Elektrotherapien. In den Leistungslegenden der GOP 02510 und 02511 sind verschiedene Leistungsbestandteile mittels „und/oder“ miteinander verknüpft. Durch die Abrechnungsbegrenzung auf „je Sitzung“ ist jede dieser Positionen bei einer Konsultation nur einmal berechnungsfähig, egal wie viele der einzelnen Leistungsbestandteile erbracht werden.
GOP 30401 Kompressionstherapie
GOP 30430 Phototherapie
Sonografische Gefäßuntersuchungen aus Kapitel 33 EBM einschließlich der GOP 33080 Sonografie der Haut
Auch wenn bei den meisten GOP der Zusatz „je Sitzung“ nicht vermerkt ist, resultiert daraus keine Berechtigung zu einer Mehrfachberechnung im Rahmen einer Konsultation (= einer Sitzung).
Beispiel:
Bei einer prokto-rektoskopischen Untersuchung nach GOP 30600 ist diese GOP nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn die Untersuchung im Rahmen einer Sitzung mehrfach erbracht wird.
Wichtig
„Je Sitzung“: Die GOP des EBM und der GOÄ sind in der Regel nur einmal im Rahmen einer Konsultation berechnungsfähig.
Die Abrechnungsbegrenzung „je Sitzung“ beinhaltet den gesamten Behandlungsumfang einer Gebührenordnungsposition im Rahmen einer Konsultation bis die Patientin oder der Patient die Praxis verlassen hat.
Gebührenordnungspositionen mit der Abrechnungsbegrenzung „je Sitzung“ können an demselben Tag nur dann mehrfach berechnet werden, wenn sich zu einem andren Zeitpunkt an demselben Tag eine erneute Behandlungsnotwendigkeit auf Initiative der Patientin bzw. des Patienten ergibt. Die weitere Sitzung darf nicht von der Ärztin oder dem Arzt veranlasst sein. Abrechnung dann mit Uhrzeitangabe.
„Je Sitzung“ in der GOÄ
Folgende GOÄ-Positionen mit Abrechnungsbegrenzung „je Sitzung“ sind für Hautarztpraxen relevant:
Heiß-/Kaltpackungen nach Nr. 530
Infrarotbehandlungen nach Nr. 538
Kryotherapie Nr. 740
Epilationen Nr. 742
Schleifen der Haut Nr. 743
Dermatoskopie Nr. 750
Hochtouriges Schleifen der Haut Nr. 755
Eröffnung von Akneknoten Nr. 758
Varizenverödung Nr. 764
Hämorrhoidenligatur Nr. 766
Auslegung von „je Sitzung“
Die Auslegung von „je Sitzung“ ist für Abrechnungen nach dem EBM und der GOÄ und damit auch für IGeL identisch: Die Behandlung muss abgeschlossen sein und die Patientin bzw. der Patient die Praxis verlassen haben. Es können sich mehrere Sitzungen an demselben Tag ergeben, wenn dieselbe Patientin oder derselbe Patient an demselben Tag erneut in die Praxis kommt, etwa weil keine Besserung eingetreten ist oder andere Beschwerden aufgetreten sind und eine weitere Behandlung mit Abrechnung derselben GOÄ- oder EBM-Positionen erfolgt. Die erneute Abrechnung einer GOP mit der Begrenzung auf „je Sitzung“ an demselben Tag ist mit Uhrzeitangabe zu kennzeichnen.
Häufigste Fehlauslegung: Die Patientin oder der Patient verlässt die Praxis, um etwas zu erledigen. Daraus resultiert keine neue Sitzung. Oder: Eine Unterbrechung der Sitzung wird von der Ärztin oder dem Arzt veranlasst, ohne dass dies auf einer medizinischen Begründung beruht. Wird z. B. eine als IGeL zu liquidierende länger dauernde Aknebehandlung (GOÄ-Nr. 758) auf Wunsch der Patientin unterbrochen, resultiert daraus keine erneute Berechnungsmöglichkeit. Anders wäre es, wenn die weitere Durchführung einer Behandlung im Rahmen einer Sitzung nicht vertretbar oder der Person nicht zumutbar ist, etwa wenn bei einer Epilation (GOÄ-Nr. 742) der „je Sitzung“ zumutbare Umfang der Behandlung erreicht ist und zur Erholung eine unter Umständen auch längere Pause eingelegt werden muss.
Fazit
Der Terminus „je Sitzung“ gilt gleichermaßen für die GOÄ und den EBM und damit auch für Liquidationen von IGeL.
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