Dass die Nrn. 1 und 2 in derselben Sitzung nicht nebeneinander berechenbar sein sollen, erscheint unsinnig. Beispiel: 19 Minuten Beratung. Berechenbar wäre nur einmal die Nr. 2, obwohl zweimal Nr. 1 ein höheres Honorar ergeben würde. Ähnlich läge der Fall bei
Nr. 4: Beratung durch die Ärztin/den Arzt mittels Telefon oder E-Mail, bis zehn Minuten, 14,01 €
Nr. 5: Beratung durch Ärztin/den Arzt mittels Telefon, mehr als zehn Minuten Dauer, 19,26 €
Auch diese Leistungen sollen nicht nebeneinander berechenbar sein.
Nr. 2 wird Nr. 13 „GOÄneu“
Das Äquivalent zu Nr. 2 soll die Nr. 13 werden. Die Leistungslegende und die Ausschlussbestimmung („nicht zusammen mit anderen Leistungen“) sind fast identisch, die Vergütung ist mit 3,34 € vorgesehen (jetzt 1,8-fach 3,15 €, 2,5-fach 4,37 €). Steigerungsmöglichkeiten entfallen in der „GOÄneu“.
Nr. 4 wird Nr. 12 „GOÄneu“
Nr. 4 soll durch Nr. 12 ersetzt werden. Auch dazu sind die Änderungen in der Leistungslegende nur gering, die Bewertung ist mit 30,88 € vorgesehen (jetzt 2,3-fach 29,49 €, 3,5-fach 44,88 €).
Nr. 34 wird Nr. 26 „GOÄneu“
Nr. 26 soll an die Stelle der Nr. 34 treten. In der Leistungslegende ist die für Urologinnen und Urologen relevante Änderung, dass die „Beratung zum operativen Eingriff“ nicht mehr einbezogen ist. Das Honorar soll 41,35 € betragen (jetzt 2,3-fach 40,22 €, 3,5-fach 61,20 €). Nr. 26 soll aber nur noch „einmal im Kalenderhalbjahr“ berechnungsfähig sein (jetzt zweimal innerhalb von sechs Monaten).
Zuschläge statt Faktor
Wichtig
- Eine „erhebliche Aufwertung der sprechenden Medizin“ wird es mit der „GOÄneu“ für Urologinnen und Urologen nicht geben.
- Es ist noch möglich, dass der Bundesrat honorarmindernde Regelungen einbringt, so wie er es 1995 mit der Anmerkung zu Nr. 3 GOÄ tat.
Weil der Steigerungsfaktor für diese Bereiche abgeschafft werden soll, sind Zuschläge für die Durchführung bei einem Kind bis zum 8. Geburtstag und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und psychischen Erkrankung vorgesehen. Diese Zuschläge sind in der Höhe nach der Bewertung der zugrundeliegenden Leistung gestaffelt (10 bis 30 €) und je Sitzung soll nur einer dieser Zuschläge ansetzbar sein. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
Der Blick auf die vorgesehenen Bewertungen ist enttäuschend. Da hilft auch nicht der dann mögliche häufigere Ansatz der Nr. 2. Für Urologinnen und Urologen werden auch die vorgesehenen speziellen Beratungen (z. B. für die Betreuung, Aufklärung und Beratung von Angehörigen von palliativmedizinischen Patienten, Schulungen für die umweltmedizinische, allergologische, schmerztherapeutische, homöopathische oder im Rahmen der TCM etc. Erst- und Folgeanamnesen, Beratungen bei vom Patienten erhobenen Daten (auch aus Gesundheits-Apps)) nur von relativ geringer Auswirkung sein.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de