Frage: Ich habe gelesen, dass bei der Abrechnung der Nr. 3 (Beratung Dauer mindestens zehn Minuten) diese nur mit einer von den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ während eines Arzt-Patienten-Kontakts kombiniert werden kann. Die Nr. 3 ist also immer nur mit einer dieser Ziffern kombinierbar?
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Antwort:
Die Anmerkung zur Nr. 3 (s. Infobox) definiert eindeutig zwei Abrechnungsmöglichkeiten für die Nr. 3:
Die Abrechnung der Nr. 3 als einzige Leistung bei einem Arzt-Patienten-Kontakt und
Die Abrechnung lediglich neben den Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.
Die zweite Möglichkeit besagt aber auch, dass alle genannten Untersuchungsleistungen neben der Nr. 3 abrechenbar sind, egal in welcher Konstellation. Werden zwei Untersuchungsleistungen erbracht – bei Hausärzten z. B. trifft dies in der Regel für die Kombination der Leistungen nach den Nrn. 7 und 800 zu – schließt dies die Abrechnung der Nr. 3 neben den Nrn. 7 und 800 nicht aus.
Die einzigen neben der Nr. 3 GOÄ abrechenbaren sonstigen Leistungen der GOÄ (außer den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801) sind die Nrn. 70 und 75 GOÄ (Attest und ausführliche Befundberichte). Die Bundesärztekammer verweist dabei auf den Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von Brück et al..
In der Kommentierung zu Nr. 75 GOÄ unter RdNr. 3 heißt es:
„Der Ausschluss zahlreicher Leistungen ,neben‘ der eingehenden Beratung nach Nr. 3 trifft in aller Regel nicht auf die Nrn. 70 und 75 zu, da deren Leistungsinhalt zumeist erst zu einem Zeitpunkt erfüllt ist, der nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach Nr. 3 steht. In der Abrechnung können aus diesem Grunde die Nrn. 3 und 70 bzw. 75 auch ohne gesonderte Zeitangabe oder sonstige Begründung „nebeneinander" stehen.
Nr. 3 GOÄ
Der exakte Text der Anmerkung zu Nr. 3 GOÄ lautet:
„Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.“
—
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020).
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