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Berufsverband der Phlebologen und Lymphologen: Aktuelles zu Qualitätssicherung und Liposuktion

Der Berufsverband der Phlebologen und Lymphologen (BVPL) hat sich ja schon seit vielen Jahren freiwillig der Dokumentation seiner Qualitätssicherung nach außen und für Patienten sichtbar verschrieben. Das Einhalten diagnostischer Voraussetzungen wird seit 2013 mit großem Erfolg durch das Venenkompetenz-Zentrum (VKZ)-Zertifikat dokumentiert.


20.01.2025
H. Gerlach, K. Hartmann
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2019 kam das VKZplus-Zertifikat hinzu, das die Einhaltung therapeutischer Kriterien bei invasiven Maßnahmen garantiert. Zwischenzeitlich kann das Zertifikat erworben werden für endovenöse Verfahren, Sklerotherapie und Venenoperationen. Die Qualität wird garantiert durch jährliche 100 %ige elektronische Audits und zusätzliche selektive Vor-Ort-Audits. Um die Orientierung zu erleichtern und deutlicher zu machen, wurde das VKZplus-Zertifikat vor Jahresfrist in das Zertifikat Venenspezialist*in umgewandelt. Um die Möglichkeiten der Audits zu objektivieren, wurde 2020 ein Online-Register eingeführt, in das jeder Eingriff eingetragen werden muss. Dies hatte zu langen Diskussionen um Inhalt und Zeitaufwand geführt. Nach nunmehr fünf Jahren elektronischer Kontrollen wie auch Vor-Ort-Audits sowie rund 50.000 Registereinträgen kann nun folgendes behauptet werden:

  1. Die Eintragungen erfolgen kontinuierlich und stimmen mit OP-Büchern oder OP-Listen überein.
  2. Relevante Verletzungen der Indikationskriterien können nicht festgestellt werden.

Der Vorstand der Fortbildungsakademie als auch der Vorstand des BVPL haben sich dazu entschlossen, dass der Aufwand der Registereintragungen nicht mehr notwendig erscheint. Die Kontrollen bei den Vor-Ort-Audits werden unmittelbar aus OP-Buch oder OP-Listen ausgewählt. Wir hoffen, dass wir mit diesem verringerten Aufwand weitere Kollegeninnen und Kollegen motivieren können, bei diesem Projekt mitzuwirken. Dabei soll ja auch gerade gegenüber den zuweisenden Ärzten die Korrektheit und Professionalität unserer Arbeit durch Angabe der CEAP-Stadien in der Diagnose in den Briefen als auch die Ausmessung der insuffizienten Stammgefäße mit Angaben im Duplexbefund dokumentiert werden – eine Tatsache, die z. B. bei den Kardiologen ganz selbstverständlich ist.

BGH-Urteil zur Abrechnung der Liposuktion

Als zweites möchten wir Sie noch über das BGH-Urteil zur Abrechnung der Liposuktion informieren: Mit Urteil vom 13. Juni 2024 (III ZR 279/23) hat der Bundesgerichtshof unter anderem die seit längerer Zeit in Literatur und Rechtsprechung nicht unumstrittene Fragen, wie die Durchführung einer Liposuktion nach Bestimmungen für Ärzte (GOÄ) zutreffend abzubilden ist, beantwortet. Dabei hat sich der Bundesgerichtshof zunächst auf den Standpunkt gestellt, dass Liposuktionen auch zur Behandlung eines Lipödems grundsätzlich mit der GOÄ-Ziffer 2454 (operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität) abzurechnen sind.

Dabei ist das Gericht auch davon ausgegangen, dass, weil die Liposuktion als solche bereits bei Abfassung der GOÄ bekannt war, insoweit eine unmittelbare Anwendung der GOÄ-Ziffer erfolgen muss, eine Analogiebildung damit unzulässig wäre.

Hierauf hat das Gericht dann unter Berücksichtigung des sogenannten Zielleistungsprinzips der GOÄ festgestellt, dass für die Durchführung einer Liposuktion unabhängig von der angewendeten Technik die GOÄ-Ziffer 2454 jeweils nur einmal pro Extremität und Behandlungstag möglich ist.

Somit kann die Ziffer 2454 (sowie auch 2453) nicht mehr über mehrere Regionen abgerechnet werden, wie ursprünglich mal veröffentlicht (https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/pdf/10.1055/a-0889-5204.pdf). Wie jetzt noch ein angemessener Betrag für eine Liposuktion vereinbart werden kann, haben wir durch den Justiziar des BVPL prüfen lassen und werden dies unseren BVPL-Mitgliedern in einem Newsletter darlegen. 
 

Horst Gerlach und Karsten Hartmann für den BVPL