Besondere Sprechstunden für IGeL auf dem Praxisschild angeben?
In den Medien wird die Terminvergabe in Arztpraxen emotional und kontrovers erörtert, häufig verbunden mit dem Vorwurf, Ärztinnen und Ärzte würden Kassenpatienten Termine mit langen Wartefristen anbieten, Privatversicherte und Selbstzahler (IGeL) dagegen deutlich kurzfristigere.
Etwa ein Drittel der Gynäkologinnen und Gynäkologen, die neben GKV-Leistungen auch IGeL anbieten, erbringen diese in separaten Sprechstunden. Vorteil: Selbstzahlerleistungen bei GKV-Versicherten werden nicht an demselben Tag wie GKV-Leistungen abgerechnet. Denn es kommt immer wieder zu Nachfragen von Krankenkassen oder von KVen, wenn im Rahmen derselben Konsultation neben Behandlungen mit Abrechnung nach dem EBM zusätzlich IGeL liquidiert werden. Häufig reichen Patientinnen Privatliquidationen von IGeL mit der Bitte um Erstattung bei ihrer Krankenkasse ein oder sie sind der Auffassung, in nicht statthafter Weise seien originäre GKV-Leistungen als IGeL liquidiert worden.
Beispiel: Krebsvorsorge
Auf Bitten einer Patientin wird eine sonografische oder kernspintomografische Untersuchung der Brustdrüsen als Krebsvorsorgeuntersuchung durchgeführt. Als Vorsorgeuntersuchung sind diese Leistungen nicht berechnungsfähig. Wird bei einer gesetzlichen Krankenkasse eine entsprechende Liquidation eingereicht, entsteht häufig der Verdacht, dass eigentlich eine Berechnung als kurative Leistung nach dem EBM hätte erfolgen müssen und dass in nicht statthafter Weise eine Liquidation als IGeL vorgenommen wurde.
Wichtig
Gemäß Bundesmantelvertrag sind mindestens 25 Stunden Sprechzeit für GKV-Versicherte anzugeben, fünf davon als offene Sprechstunden.
IGeL separat erbringen, am besten mit mündlicher Terminvereinbarung.
IGeL nach den Vorgaben der GOÄ liquidieren.
Vor der Erbringung von IGeL schriftlichen Behandlungsvertrag schließen und die voraussichtlichen Kosten benennen, am besten durch Auflistung der wahrscheinlich zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag.
Achtung bei unzulässigen Angaben auf dem Praxisschild: Findige Anwaltskanzleien haben sich darauf spezialisiert, unzulässige Angaben auf den Praxisschildern von Arztpraxen aufzuspüren und den betroffenen Ärztinnen und Ärzten eine kostenpflichtige Abmahnung zukommen zu lassen.
Separate IGeL-Sprechstunde
Gemäß § 17 1a Bundesmantelvertrag (BMV) sind Sprechstunden für GKV-Versicherte mit festen Uhrzeiten auf dem Praxisschild anzugeben, mindestens 25 Stunden wöchentlich, davon fünf Stunden als offene Sprechstunden, für die keine Termine vereinbart werden dürfen. Zusätzlich können auf dem Praxisschild Sprechstunden für Vorsorgeuntersuchungen und der Zusatz „nach Vereinbarung“ angegeben werden.
Privatpraxen
Reine Privatpraxen können sich darauf beschränken, auf dem Praxisschild nur „Sprechstunden nach Vereinbarung“ anzugeben. Weitere Zusätze, beispielsweise „Mittwoch von 13.00 bis 15.00 Uhr Privat- und IGeL-Sprechstunde“ sind nicht statthaft.
Der BMV regelt lediglich die Belange der Kassensprechstunden. Werden diese erfüllt – also mindestens 25 Stunden Sprechzeit wöchentlich – steht es der Ärztin bzw. dem Arzt frei, für andere Bereiche zusätzliche Sprechzeiten anzukündigen also auch für Privatversicherte. Patientinnen und Patienten, die Selbstzahlerleistungen in Anspruch nehmen, können darauf hingewiesen werden – am besten durch mündliche Information – dass die als privat deklarierten Sprechzeiten auch für die Erbringung von IGeL gelten und dass nicht mit längeren Wartezeiten zu rechnen ist.
Terminvergabe und Liquidation
Wird eine IGeL-Behandlung gewünscht, sollten Termine für ausgewiesene besondere Sprechstunden vereinbart werden. Falls auf dem Praxisschild keine Privatsprechstunden angegeben werden – was, wie zuvor dargestellt, immer noch kritisch gesehen werden kann – sollte bei der Terminvergabe für IGeL darauf hingewiesen werden, dass die Termine für Sprechzeiten vergeben werden, zu denen keine normale Sprechstunde stattfindet.
Hinweis: Sprechzeiten müssen mit Uhrzeitangaben auf dem Praxisschild angegeben werden. Für zusätzliche Angaben wie der Angabe der Facharztbezeichnung usw. sind die Vorgaben der zuständigen Ärztekammer zu beachten. Unzulässige Angaben haben schon Rechtsanwaltskanzleien auf den Plan gerufen, die die betreffenden Ärztinnen und Ärzte mit kostenpflichtigen Abmahnungen bedacht haben.
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