Bessere Vergütung bei kurzfristigen Terminvermittlungen
Für Terminvermittlungen durch die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder durch die Hausarztpraxis werden seit dem 1. Januar 2023 in Abhängigkeit von der Länge der Frist bis zum Behandlungstermin höhere Zuschläge auf die Grundpauschalen gezahlt. Alle Leistungen im Arztgruppenfall werden bei Terminvermittlung durch die TSS oder die Hausarztpraxis extrabudgetär vergütet.
In Hausarztvermittlungsfällen wurden die Leistungen bis Ende 2022 nur dann extrabudgetär vergütet, wenn die Behandlung innerhalb von vier Kalendertagen nach Feststellung der dringenden Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt erfolgte. Diese Frist wurde jetzt bis zum 35. Tag verlängert.
Fristen bei Hausarztvermittlungsfällen
Die Behandlung des Versicherten beginnt spätestens am 4. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt. Oder: Die Behandlung des Versicherten beginnt spätestens am 35. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt, wenn eine Terminvermittlung durch die TSS der KV oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch die Patientin oder den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. Falls die Facharztbehandlung erst ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit erfolgt, ist auf dem Abrechnungsschein zusätzlich eine medizinische Begründung anzugeben.
Tab. 1: Kennzeichnung und Erhöhung der Grundpauschale bei Terminvermittlung durch die Hausarztpraxis
Termin 1. bis 4. Tag
100 %
10228 B
Termin 5. bis 14. Tag
80 %
10228 C
Termin 15. bis 35. Tag
40 %
10228 D
Unverändert gilt: Hausarztvermittlungsfälle sind im KVDT-Feld 4103 mit der Vermittlungs-/Kontaktart „3“ zu kennzeichnen und werden extrabudgetär vergütet.
Die Entscheidung darüber, ob eine eigenständige Terminvereinbarung aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar war, trifft die Hausärztin oder der Hausarzt. Auch wenn die Hausarztpraxis einen Termin erst zwischen dem 5. und 35. Tag vereinbart, können die Zuschläge berechnet werden (s. Tab. 1).
Die Abrechnung der Zuschläge erfolgt wie bei TSS-Vermittlungsfällen mit der Nr. 10228 und einer fristabhängigen Zusatzkennung. Alles Weitere, nämlich die Zuordnung zur altersgruppenspezifischen Grundpauschale und die Berechnung des Zuschlags, übernimmt das Praxisverwaltungssystem (PVS).
Tab. 2: Kennzeichnung und Erhöhung der Grundpauschale bei TSS-Terminfällen
TSS-Akutfall (innerhalb von 24 Stunden)
200 %
10228 A
Termin bis 4. Tag
100 %
10228 B
Termin 5. bis 14. Tag
80 %
10228 C
Termin bis 35. Tag
40 %
10228 D
Unverändert gilt: Die Kennzeichnung erfolgt im KVDT-Feld 4103 mit der Vermittlungs-/Kontaktart „1“ bei TSS-Terminfällen und „2“ bei TSS-Akutfällen.
Zuschläge für Vermittlungsfälle durch die TSS
Neben einer Erhöhung der Zuschläge für Vermittlungsfälle über die TSS gibt es Änderungen bei den Fristen für die Berechnung der Zuschläge (s. Tab. 2). Maßgeblich für den Beginn der Frist der TSS-Terminfälle ist nicht mehr der Tag der Kontaktaufnahme der Patientin oder des Patienten mit der TSS, sondern die Frist von der Kontaktaufnahme der TSS mit der Praxis und dem vereinbarten Behandlungstermin.
Wichtig
Bei Terminvereinbarungen wegen der deutlich besseren Vergütung möglichst kurzfristige Termine vergeben.
Bei Terminfällen die korrekte Angabe der Kennzeichnung der Nr. 10228 mit „A“, „B“, „C“ oder „D“ und die zutreffende Kontaktart im KVDT-Feld 4103 mit „1“, „2“ oder „3“ beachten.
Die Zuschläge sind nur bei Terminvermittlungen durch die TSS oder die Hausarztpraxis berechnungsfähig, bei Terminvermittlungen von Facharztpraxis zu Facharztpraxis werden keine Zuschläge gewährt.
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