Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen
Das Gesetz bestimmt, dass die Durchsuchung einer Wohnung – und letztlich gilt das auch bei der Durchsuchung von Praxisräumlichkeiten – grundsätzlich durch einen Richter angeordnet werden muss. Fragen Sie also nach dem richterlichen Durchsuchungsbeschluss und lassen Sie sich eine Kopie davon aushändigen.
Immer häufiger kommen die Beamten ohne Durchsuchungsbeschluss und berufen sich dabei auf „Gefahr im Verzug“. „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass eine Durchsuchung auch ohne richterlichen Beschluss erfolgen darf, wenn:
- der zuständige Richter nicht erreichbar ist oder
- wenn in der Zeit von der richterlichen Unterrichtung bis zu der Entscheidung des Richters zu rechnen ist z. B. mit
- einer Flucht oder
- einem Verlust von Beweismitteln z. B. durch Vernichtung der Unterlagen
In einem solchen Fall sollten Sie diesen Umstand in einem Vermerk schriftlich festhalten. Daneben ist es empfehlenswert, sich dies von Unbeteiligten bestätigen zu lassen. Hierbei ist es sinnvoll, die gesamten Umstände wie Ort, Zeit, Personen, Ablauf in Kurzform schriftlich zu fixieren, damit auf der Basis dieser Unterlagen und Aussagen später im Verfahren ggf. bewiesen werden kann, dass keine „Gefahr im Verzug“ vorgelegen hatte. Unter gewissen Umständen sind dann die in der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel, wie z. B. die Krankenunterlagen, nicht verwertbar, dürfen also nicht zu Ihren Lasten verwendet werden.
Durchsuchung nicht „freiwillig“ zustimmen
In manchen Fällen werden Sie von dem Ermittlungsbeamten, der eine Durchsuchung vornehmen will, zuvor telefonisch angerufen. Er erkundigt sich dann, ob Sie freiwillig zu einer Durchsuchung bereit sind. Lehnen sie dies in jedem Fall ab. Denn wenn Sie zustimmen können Sie sich nicht mehr darauf berufen, dass keine „Gefahr im Verzug“ vorlag, wenn die Beamten ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl vor der Tür stehen. Auch können Sie die Zeit zwischen dem Anruf und dem Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung „nutzen“. Zwar dürfen Sie Beweismittel selbstverständlich nicht vernichten, gleichwohl können Sie durch gewisse Maßnahmen, wie z. B. wenn Sie die Krankenunterlagen, die nur in Papierform vorliegen, kopieren, die möglichst störungsfreie Fortführung Ihrer ärztlichen Tätigkeit sicherstellen.
Dokumentieren Sie genau schriftlich, was beschlagnahmt wurde
Nach Beendigung der Maßnahme müssen Sie eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung verlangen. Fordern Sie auch ein Verzeichnis über die beschlagnahmten Gegenstände und lassen Sie sich dieses übergeben. Lassen Sie sich von den Beamten schriftlich bestätigen, dass die Liste der beschlagnahmten Gegenstände vollständig ist.
Achten Sie darauf, dass die Beamten nur das mitnehmen, was sie auch tatsächlich benötigen. Wird Ihnen beispielsweise ein Abrechnungsbetrug im laufenden Jahr vorgeworfen, dürfen die Abrechnungsunterlagen der vorangegangenen Jahre nicht mitgenommen werden. Die detaillierte Auflistung der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände ist auch wichtig, um sicherzustellen, dass Sie nach Abschluss des Verfahrens sämtliche Unterlagen und Gegenstände zurückerhalten.
Beschlagnahmte Unterlagen kopieren
Werden Unterlagen beschlagnahmt, die Sie für die weitere ärztliche Tätigkeit benötigen, wie z. B. die Krankenunterlagen für die ärztliche Behandlung Ihrer Patienten, weisen Sie die Beamten darauf hin und fertigen Sie sich Kopien dieser Unterlagen an. Dies gilt natürlich auch für das Kopieren von Unterlagen, die Sie elektronisch gespeichert haben. Versäumen Sie das, kann es schwierig und zeitaufwändig werden, die Unterlagen zurückzubekommen.
Fazit
Auch wenn der Besuch vom Staatsanwalt für keinen Arzt erfreulich und sicherlich belastend ist, können Sie und Ihre Mitarbeiter sich vorbereiten und so ggf. damit Schlimmeres verhindern.