Zitierweise: HAUT 2019;30(5):253-254
Die amtliche GOÄ gilt für die „beruflichen Leistungen der Ärzte“. Diese müssen nach § 1 GOÄ medizinisch notwendig sein und nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht werden. Was über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgeht, darf nur berechnet werden, wenn es auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht wurde. Inzwischen ist es nötig, dafür IGeL-Verträge abzuschließen.
Für Verfahren, die zum Zeitpunkt der Herausgabe der GOÄ noch nicht entwickelt waren, gibt es den § 6 GOÄ, der sogenannte Analogbewertungen ermöglicht, sie allerdings an recht enge Bedingungen knüpft. Gleich ob analog bewertet oder in der Originalfassung einer GOÄ-Ziffer: „Wunschleistungen“ müssen in der Arztliquidation immer als solche ausgewiesen sein. Weil Peelings vorwiegend nicht medizinisch notwendig sind, können Patienten nicht mit einer Kostenübernahme durch GKV oder PKV rechnen und müssen selbst dafür aufkommen. Die Höhe der Honorare wird gerade bei kosmetischen Leistungen sehr häufig entsprechend § 2 GOÄ schriftlich zwischen Ärzten und Patienten vereinbart. Minimale Voraussetzung, dass Peeling überhaupt nach GOÄ abgerechnet werden kann, sind IGeL-Verträge mit den Patienten.
Wird das chemical Peeling von Ärzten durchgeführt, ist es selbstverständlich, dass sie vor dem Peeling patientenindividuell auf medizinische Gegenanzeigen achten und dann die geeigneten Substanzen auswählen und einsetzen. Für alle gängigen Peelingverfahren müssen die Patienten zuerst beraten und gründlich untersucht werden.
Oberflächliches Peeling
Beim oberflächlichen Peeling wird die gewählte Substanz aufgetragen und nach einigen Minuten neutralisiert. Anschließend wird das behandelte Hautareal gekühlt. Das oberflächliche Peeling muss für einen sichtbaren Erfolg mehrmals wiederholt werden. Für die Honorarabrechnung nach der GOÄ kommen hier zunächst Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 und eine der Untersuchungen nach GOÄ-Ziffer 5 oder 7 in Betracht. Anschließend kann für das Auftragen der Lösung GOÄ-Ziffer 209 berechnet werden. Für das anschließende Kühlen ist der Ansatz der Ziffer 530 möglich. Sowohl die Ziffer 209 als auch die 530 gelten „je Sitzung“, sodass die beiden Leistungen nur einmal pro Inanspruchnahme des Arztes ansetzbar sind.
Die üblichen GOÄ-Faktoren ergeben – ohne die Auslagen – für jede Sitzung ein Honorar von circa 45,00 Euro.
Die Auslagen für das Material, zum Beispiel Fruchtsäuren (Alpha-Hydroxysäure pp.), können nach § 10 der GOÄ zusätzlich zum Honorar berechnet werden.
Mitteltiefes Peeling
Ein mitteltiefes Peeling unterscheidet sich von den berechenbaren ärztlichen Leistungen her nicht vom oberflächlichen Peeling. Allerdings kann es auch hier nötig sein, die Prozedur zu wiederholen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Patienten nach dem Peeling öfter ihren Hautarzt aufsuchen, um abgestorbene Haut fachmännisch entfernen zu lassen, oder zur Kontrolle.
Tiefes Peeling
Das tiefe Peeling wird meistens durchgeführt, während die Patienten betäubt sind. Weil sie allein wegen des Einsatzes von Phenolen zusätzlich auch internistisch überwacht werden müssen, werden die Patienten dafür häufig 1 bis 3 Tage lang zumindest teilstationär behandelt. So kommen ggf. Narkoseleistungen, EKG, Pulsoxymetrie usw. (z. B. 651, 602) als berechnungsfähige GOÄ-Leistungen hinzu.
Die anschließenden Verbände können nach Ziffer 201 GOÄ (Klebeverband) berechnet werden. An den Tagen danach werden abgestorbene Hautzellen entfernt. Dafür ist Ziffer 2006 pro Sitzung berechenbar, das Honorar dafür beträgt zum 2,3-fachen GOÄ-Satz 8,45 Euro. Diese Leistung ist grundsätzlich delegationsfähig und kann auch berechnet werden, wenn sie „unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des Arztes“ von einem erfahrenen Mitarbeiter der Praxis erbracht wird. Werden die Patienten jedoch gleichzeitig ärztlich beraten und symptombezogen untersucht, können Ärzte anstelle der Nr. 2006 GOÄ die GOÄ-Ziffern 1 + 5 mit zusammen 21,44 Euro liquidieren.