Conditio sine qua non: Behandlungsvertrag in der urologischen Praxis
IGeL sind in urologischen Praxen im Laufe der Jahre zur Routine geworden. Bei der Prüfung der Behandlungsunterlagen fiel auf, dass die Vorgaben für die Abfassung des Behandlungsvertrags bei IGeL häufig nicht oder nur unzureichend eingehalten wurden. Dies fiel insbesondere dann auf, wenn es zu Rechtsstreitigkeiten über die liquidierten IGeL kam und die Behandlungsunterlagen vorgelegt werden mussten.
Das Fehlen eines schriftlichen Behandlungsvertrags kann Patientinnen und Patienten eine willkommene Gelegenheit bieten, die Liquidation von IGeL nicht zu begleichen, häufig mit dem Argument, es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass privat zu zahlende Leistungen erbracht wurden.
Nach Erhebungen in der Vertragsärzteschaft wird bei etwa der Hälfte aller IGeL kein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen und die erbrachten IGeL unzulässigerweise pauschal liquidiert. Gemäß § 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) darf eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt von einem Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nur dann eine Vergütung verlangen, wenn der Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies schriftlich bestätigt.
Was sollte im Behandlungsvertrag stehen?
Obwohl häufig nicht durchgeführt, ist auch bei der Erbringung von „Bagatell“-IGeL lege artis ein schriftlicher Behandlungsvertrag abzuschließen, so z. B. bei der am häufigsten nachgefragten Selbstzahlerleistung, der Ausstellung einfacher Atteste, die in der Regel nach der Nr. 70 GOÄ zu liquidieren sind. Nach dem Motto „Wo kein Kläger, da kein Richter“ hat das Fehlen eines Behandlungsvertrags bei „Bagatell“-IGeL in der Regel keine Konsequenzen, sodass die Auffassung weit verbreitet ist, dass bei solchen „Bagatell“-IGeL kein schriftlicher Behandlungsvertrag erforderlich ist.
Wichtig
Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen ist der Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrags vor der Erbringung von IGeL verpflichtend.
Im Behandlungsvertrag vermerken, dass die IGeL „auf Wunsch“ erbracht werden.
Mit dem Behandlungsvertrag auch über die voraussichtlichen Kosten der vorgesehenen IGeL aufklären, am besten durch Benennung der wahrscheinlich zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen, zusammen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag.
IGeL immer gemäß der GOÄ liquidieren.
Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen kann der Inhalt der Behandlungsverträge für IGeL eine Rolle spielen. Folgende Punkte sind zu beachten:
Es muss erkenntlich sein, dass es sich um einen Behandlungsvertrag handelt, am besten mit der Überschrift „Behandlungsvertrag“.
Die persönlichen Daten des Patienten sind vollständig aufzuführen (Namen, Anschrift, Geburtsdatum), ebenso der Name und die Anschrift der Ärztin bzw. des Arztes.
Unterzeichnung des Vertrags (Ärztin/Arzt und Patientin/Patient) mit Datum.
Im Behandlungsvertrag vermerken, dass die Leistungen auf Wunsch erbracht werden. Der Hinweis, dass die Krankenkassen in der Regel die Kosten für IGeL nicht erstatten, sollte nicht fehlen.
Die voraussichtlichen Kosten für die vorgesehenen IGeL im Vertrag benennen.
Ärztin/Arzt und Patientin/Patient erhalten je ein gleichlautendes Exemplar des Vertrags.
Aufklärungspflicht
Den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen fehlt es häufig an dem Bewusstsein, dass Kosten für Behandlungen als IGeL anfallen. Deswegen muss vor der Inanspruchnahme von IGeL entsprechend aufgeklärt werden. Die Versicherten genießen einen gewissen Schutz vor erheblichen finanziellen Risiken, die entstehen können, wenn (kostspielige) IGeL in Anspruch genommen werden. Da den Patientinnen und Patienten die Kosten nicht bekannt sind, ist unbedingt in dem schriftlichen Behandlungsvertrag auch über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten aufzuklären, am besten durch Benennung der wahrscheinlich zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen, zusammen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag.
Ein Kostenvoranschlag bei IGeL (wirtschaftliche Aufklärung) kann entscheidend sein. Immer wieder wird die Begleichung von IGeL-Liquidationen ganz oder teilweise verweigert, insbesondere wenn jemand mit dem Behandlungsergebnis nicht zufrieden ist. Argumentiert wird dann, dass die IGeL nicht in Anspruch genommen worden wären, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären.
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