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Dermatologie, Abrechnung Dermatologie Abrechnung
IGeL-Tipp | Dermatologie

Conditio sine qua non: Behandlungsvertrag

Der Honorarumsatz mit IGeL in Vertragsarztpraxen wird auf etwa 1,5 Milliarden € pro Jahr geschätzt. Die gesetzlichen Krankenkassen stehen dem IGeL-Angebot nach wie vor argwöhnisch gegenüber, sogar von „Abzocke“ ist die Rede. Umso wichtiger ist es, die Formalien bei der Erbringung und Liquidation von IGeL zu beachten, um sich nicht angreifbar zu machen. Die häufigste Beanstandung: Bei der Erbringung von IGeL wird kein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen, laut Erhebungen bei nur etwa 40 % aller IGeL. Und: Die Hälfte aller IGeL wird nicht nach der GOÄ, sondern in unzulässiger Weise pauschal liquidiert.   


07.10.2024
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Zitierweise: HAUT 2024;35(5):236

Vertragliche Vorgaben

Gemäß § 18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) darf eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt von einem Versicherten nur dann eine Vergütung fordern, wenn der Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt. Dasselbe gilt, wenn Leistungen beansprucht werden, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind.

Wirtschaftliche Aufklärung

Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fehlt es häufig an dem Bewusstsein, dass Kosten anfallen können für Behandlungen, die nicht nach dem EBM berechnungsfähig sind. Versicherte der GKV genießen einen „Schutz“ vor erheblichen finanziellen Risiken, die entstehen können, wenn IGeL in Anspruch genommen werden. Da die Kosten bei der Inanspruchnahme von IGeL nicht bekannt sind, ist in dem schriftlichen Behandlungsvertrag auch über die Höhe der anfallenden Kosten aufzuklären, am besten durch Benennung der wahrscheinlich zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen zusammen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag.

Die Aufklärung über die voraussichtlichen Kosten von IGeL, die sogenannte „wirtschaftliche Aufklärungspflicht“, kann von erheblicher Bedeutung sein: Immer wieder wird die Begleichung von IGeL-Liquidationen ganz oder teilweise verweigert, insbesondere wenn das Behandlungsergebnis nicht zufriedenstellend ist, besonders bei kosmetischen Behandlungen. Argumentiert wird, dass die IGeL nicht in Anspruch genommen worden wären, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären. Hierzu gibt es einschlägige Gerichtsurteile: Patientinnen und Patienten haben mit dem Argument geklagt, die IGeL wären bei Kenntnis der Kosten nicht in Anspruch genommen worden und verweisen darauf, dass kein Behandlungsvertrag geschlossen wurde.

Wichtig

  • Vor der Erbringung von IGeL immer schriftlichen Behandlungsvertrag schließen.
  • Vertragsgestaltung eher umfangreich als zu knapp.
  • Auf Vollständigkeit des Behandlungsvertrags achten und insbesondere personenbezogene Daten angeben.
  • In dem Vertrag und später bei der Liquidation von IGeL vermerken, dass diese als Wunschleistungen erbracht wurden, zum Beispiel mit dem Zusatz „auf Verlangen“.

Formalien

Kontrovers erörtert wird, ob auch bei Inanspruchnahme von Bagatell-IGeL ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen ist, so zum Beispiel bei der mit am häufigsten in Anspruch genommenen Selbstzahlerleistung: dem Ausstellen von einfachen Attesten. In der Regel sind diese mit Nr. 70 der GOÄ abzurechnen und ergeben mit dem Faktor 2,15-fach einen glatten Betrag von 5,00 €. Aber: Selbst bei Bagatell-IGeL ist lege artis ein Behandlungsvertrag erforderlich.

Viele hautärztliche Praxen halten Vordrucke für Verträge zur Durchführung von IGeL vor. Der Vertragstext sollte folgende Punkte berücksichtigen: 

  • Der Vertrag sollte als solcher erkennbar sein, zum Beispiel durch die Überschrift „Vertrag“ oder „Vereinbarung“.
  • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten sind anzugeben, zusätzlich der Name des behandelnden Arztes.
  • Jeder Vertrag mit Orts- und Datumsangabe und Unterschrift vom Patienten und vom Arzt.
    Vermerken, dass die Behandlung auf Wunsch des Patienten erfolgt, zum Beispiel mit dem Zusatz „auf Verlangen“.
  • Klarzustellen ist, dass der Patient die Rechnung begleichen muss.
  • Voraussichtliche Behandlungskosten für IGeL in dem Vertrag benennen.
  • Ein Exemplar des Behandlungsvertrags erhält der Patient, ein weiteres verbleibt in der Praxis.