Bei der Nr. 4 GOÄ neigen Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen und auch die Bundesregierung als Normgeber zu unterschiedlichen Interpretationen. Wann die Nr. 4 neben Nr. 1 abgerechnet werden kann – und in welchen Konstellationen nicht.
Der Leistungsinhalt der Nr. 4 besteht aus zwei Teilleistungen:
1. Die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder 2. die Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken.
Dabei müssen nicht beide Teilleistungen erbracht werden, um die Nr. 4 abrechnen zu können. Durch die Verbindung „und/oder“ ist klar, dass auch bei Erbringung nur einer Teilleistung die Abrechnung möglich ist.
Mehrere Adressaten nötig
Nach einem Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer (BÄK) ist eine Nebeneinanderberechnung möglich, wenn beide Leistungen unterschiedliche Adressaten haben. Dies ergibt sich als Umkehrschluss aus: „Die Nrn. 4 und 1 sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden der Nrn. 1 und 4 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten, wie dies z. B. der Fall ist bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerstkommunikationsgestörtem Patienten.“
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
x 1,0/€
x 2,3/€
x 3,5/€
4
Fremdanamnese und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)
Die Leistung nach Nr. 4 ist im Behandlungsfall (BHF) nur einmal berechnungsfähig. Zudem ist sie neben den Nrn. 30, 34, 801, 806, 807, 816,817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.
Neben der Nr. 15 – der „Chronikerziffer“ der GOÄ – darf die Nr. 4 im gesamten BHF nicht abgerechnet werden.
220
12,82
29,49
44,88
Tab.: Leistungsabrechnung nach Nr. 4 GOÄ
Beispiel: 87-jährige Patientin kommt in Begleitung der Tochter mit einem schmerzhaften bläschenartigen Exanthem rechts-thorakal in die Praxis. Bekannt sind zudem eine mittelschwere Demenz, ein Hypertonus und ein Z. n. Apoplex mit leichter Sprachstörung. Die Hautärztin diagnostiziert einen akuten Herpes Zoster und erklärt der Patientin die Diagnose in einfachen Worten. Mit der Tochter bespricht sie das weitere Prozedere, worauf diese bei der Lokalbehandlung achten müsse und bei welchen Symptomen sie sich telefonisch melden solle. Schließlich vereinbart sie einen neuen Termin in einer Woche. Abrechnung: Nrn. 1 (3,5-fach, Begründung: Beratungsdauer 15 Min. bei vorlieg. Demenz), 7, 4
Abrechnung Nr. 4 speziell bei Kindern
Ein Diskussionspunkt rund um Nr. 4 ist häufig die Abrechnung bei Kindern. Das Landgericht Karlsruhe urteilte 2001 (Az. 1 S90/99): „Bei der Behandlung eines Säuglings oder Kleinkinds kann die Nr. 4 anstatt der Nr. 1 GOÄ nicht regelhaft abgerechnet werden, da die Anamneseerhebung über eine Bezugsperson bei normalem Gesundheitszustand den Regelfall darstelle und deshalb mit der Nr. 1 abgegolten ist.“ – Nicht jede Unterweisung ruft also automatisch die Nr. 4 auf den Plan. Nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zur Vierten Änderungsverordnung der GOÄ spiegelt die Nr. 4 den Aufwand bei einer schwierigen und aufwendigen Anamnese und Besprechung wider. Die dort genannten Beispiele – Kind mit Behinderung, Patient mit Kommunikationsstörung oder Unfallopfer – sind aber auch nur Beispiele und nicht abschließend, wie von manchem Versicherer angegeben. Nr. 4 bleibt Ermessenssache Anders als häufig angenommen, kann die Nr. 4 nicht nur im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen Krankheiten oder bei schwer kommunikationsgestörten Patientinnen und Patienten angesetzt werden. Es bleibt dem ärztlichen Ermessen überlassen, ob es medizinisch indiziert ist, eine Fremdanamnese zu erheben oder eine Unterweisung durchzuführen. Letztlich muss festgestellt werden, dass es keinen offiziellen oder zwischen den Vertragspartnern abgesprochenen Katalog abrechnungsrelevanter Diagnosen für die Abrechnung der Nr. 4 gibt.
Wichtig
Wenn der Leistungsinhalt der Nr. 4 erfüllt ist, immer abrechnen.
Bei Kindern bis zum sechsten Lebensjahr sollten für die Nr. 4 komplexere Umstände des Krankheitsbilds vorliegen.
Wie bei jeder Abrechnung muss auch für die der Nr. 4 exakt und sorgfältig dokumentiert werden.
Der Kommentar zur GOÄ; begründet von Brück. Der Kommentar zu EBM/GOÄ; begründet von Wezel/Liebold.
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