. Darf über das Angebot von IGeL in der Praxis informiert werden und wenn ja wie?
Antwort:
Es ist statthaft, mittels Auslagen im Wartezimmer über die in der Praxis angebotenen IGeL zu informieren. Um die Informationen über IGeL möglichst umfassend zu gestalten, sollten auch die anfallenden Rechnungsbeträge genannt werden.
Beispiel: Atteste
Die mit am häufigsten erbetenen IGeL sind Atteste, in der Regel zu berechnen mit Nr. 70 der GOÄ. Bei Anwendung des individuellen Steigerungsfaktors 2,15-fach ergibt sich ein glatter Rechnungsbetrag von 5,00 €. Die Liquidation von Attesten als IGeL stößt häufig auf Unverständnis, weil angenommen wird, Atteste seien kostenlos zu erstellen, wenn eine Behandlung zu Lasten der GKV in der Praxis stattfindet.
. Häufiger als um die Inanspruchnahme von IGeL wird unter Umständen um intensive Beratungen zu IGeL gebeten, ohne dass die IGeL, zu denen eine Beratung erfolgt, in Anspruch genommen werden, etwa zu intraartikulären Injektionen mit Hyaluron bei Kniearthrosen. Wie ist abzurechnen, wenn nur eine Beratung zu IGeL erfolgt?
Antwort:
Beratungen zu IGeL sind als IGeL zu liquidieren. Obwohl derartige Liquidationen möglich und statthaft sind, wird meist darauf verzichtet, weil die Beratungen häufig im Zusammenhang mit einer Behandlung zu Lasten der GKV erbracht werden und der Patientin oder dem Patienten vor der Beratung verdeutlicht werden muss, dass eine derartige Beratung nur als IGeL erbracht werden kann.
. Kann man bei „suspekten“ Patientinnen und Patienten, bei denen Zweifel bestehen, ob sie die IGeL-Rechnung bezahlen, Vorkasse verlangen?
Antwort:
Das ist nicht statthaft. Man kann aber im Anschluss an die Behandlung eine Rechnung ausstellen und diese direkt einfordern oder, wenn erhebliche Zweifel hinsichtlich der Zahlungsmoral bestehen, die Erbringung der gewünschten IGeL ablehnen.
. Können Liquidationen von IGeL auch durch privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) erstellt und von diesen notfalls das Honorar auf dem Rechtsweg beigebracht werden?
Antwort:
Das ist möglich, wie bei Privatpatientinnen und -patienten. Da bei einer Rechnungslegung durch eine PVS personenbezogene Daten weitergegeben werden, muss auch bei IGeL vorab von der Schweigepflicht gegenüber der PVS entbunden werden.
. Bei IGeL wird meist ein nicht zu beanstandendes Behandlungsergebnis erwartet. Wird das avisierte Behandlungsziel nicht erreicht, besteht häufig die Neigung, die Begleichung der Rechnung ganz oder teilweise zu verweigern. Was kann ich hier tun?
Antwort:
Auch bei IGeL gibt es ebenso wie bei Privatpatientinnen und -patienten keine Erfolgsgarantie. Aber: Um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollte in dem vor der Erbringung von IGeL zu schließenden Behandlungsvertrag festgehalten werden, dass ein bestimmtes Behandlungsergebnis nicht garantiert werden kann.
Beispiel: Intraartikuläre Injektionen
Nach intraartikulären Injektionen mit Hyaluron wegen einer Kniearthrose ist der Patient mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Das ändert nichts an der Verpflichtung zur Begleichung einer ordnungsgemäß nach der GOÄ erstellten IGeL-Liquidation.
. Können einfache Atteste pauschal liquidiert werden?
Antwort:
Lege artis ist jede erbrachte IGeL nach der GOÄ zu liquidieren. Die gesetzlichen Krankenkassen wollen festgestellt haben, dass mehr als die Hälfte aller IGeL pauschal berechnet werden. Bei „Bagatell-IGeL“ wie Attesten bleiben Pauschalliquidationen in der Regel ohne Folgen. Aber: Patientinnen und Patienten – das dürften nur sehr wenige sein – die über die Regularien zur Erbringung und Liquidation von IGeL informiert sind, könnten die Begleichung der Rechnung verweigern.
Am häufigsten werden in der täglichen Praxis einfache Atteste für die Schule, einen Sportverein usw. ausgestellt, abzurechnen nach der Nr. 70 GOÄ.
Zur Vereinfachung der Rechnungsstellung sollten in der Praxis Vordrucke etwa in dieser Form angelegt werden: Tag der Erbringung, Name, Geburtsdatum, Anschrift, Attest, Nr. 70 GOÄ, 2,15-fach 5,00 €.
Wichtig
- Keine Pauschalliquidationen bei IGeL.
- Über die angebotenen IGeL durch Auslagen im Wartezimmer informieren.
- Informationen im IGeL-Monitor zu den in Ihrer Praxis angebotenen IGeL einholen.
- Bei IGeL im Behandlungsvertrag festhalten, dass keine Erfolgsgarantie besteht.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de