Verzicht zugunsten der Anstellung
Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem MVZ tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Auf diese Weise wird eine neue Arztstelle geschaffen, die zwingend zunächst mit dem verzichtenden Vertragsarzt besetzt werden muss. Bei einem Verzicht zugunsten der Anstellung muss der angestellte Arzt seine Tätigkeit mit einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von mindestens 31 Stunden pro Woche aufnehmen; dies entspricht dem Anrechnungsfaktor (AF) 1,0. Der verzichtende Vertragsarzt muss zum Zeitpunkt seines Verzichts die Absicht haben, mindestens für drei Jahre als angestellter Arzt des MVZ tätig zu werden. Die Rechtsprechung gestattet ihm sodann ein Jahr nach der Aufnahme der Tätigkeit als angestellter Arzt seinen Tätigkeitsumfang in dem MVZ schrittweise zu reduzieren. Nach einem Jahr darf er seine Tätigkeit auf den AF 0,75 und nach dem zweiten Jahr auf den AF 0,5 reduzieren, um dann seine Tätigkeit nach drei Jahren gänzlich beenden zu können. Welchem Stundenumfang dies entspricht, ist neben den Vorgaben nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie auch abhängig von der Verwaltungspraxis des zuständigen Zulassungsausschusses.
Die freiwerdende Arztstelle kann von dem MVZ sodann mit einem anderen angestellten Arzt, der die gesetzlichen Voraussetzungen der Anstellung erfüllt, nachbesetzt werden.
Nachbesetzung einer freiwerdenden Arztstelle
Im MVZ ist die Nachbesetzung einer freiwerdenden Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.
Die Nachbesetzung einer Arztstelle erfordert, dass der ausscheidende Arzt und der nachbesetzende Arzt derselben Arztgruppe im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie angehören und das Tätigkeitsfeld des neuen Angestellten dem des vorigen im Wesentlichen entspricht.
Die Nachbesetzung der Arztstelle muss nicht in dem Umfang erfolgen, wie sie zuletzt besetzt war. Eine freiwerdende Arztstelle mit dem AF 1,0 kann auch durch zwei Ärzte, beispielsweise mit dem AF 0,5 und 0,5 oder mit dem AF 0,25 und 0,75, nachbesetzt werden.
Praxishinweis: Jede Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit des angestellten Arztes ist dem Zulassungsausschuss rechtzeitig anzuzeigen. Soll eine freiwerdende Arztstelle nachbesetzt werden, muss zwingend vorab die Genehmigung vom Zulassungsausschuss eingeholt werden.
Kann eine Arztstelle nicht direkt nachbesetzt werden, hat die MVZ-Träger-GmbH sechs Monate Zeit, die Nachbesetzung der Arztstelle zu forcieren. Gelingt ihr dies trotz ernsthafter Bemühungen nicht, kann sie einmalig eine Fristverlängerung um weitere sechs Monate beim Zulassungsausschuss mit entsprechender Begründung beantragen. Kann die Nachbesetzung sodann nicht binnen eines Jahres erfolgen, wird die Arztstelle eingezogen.
Jobsharing- und Sonderbedarfsanstellung
Die Vorschriften zum Jobsharing und zum Sonderbedarf finden auch auf MVZ entsprechend Anwendung. Insoweit könnte die Anstellung eines Arztes auch im Rahmen einer Jobsharing-Anstellung oder als Sonderbedarfsanstellung erfolgen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Anstellungsvertrag
Im Anstellungsvertrag eines angestellten Arztes im MVZ sind die üblichen arbeitsvertraglichen Regelungen wie in anderen Anstellungsverträgen mit Ärzten zu regeln, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Praxishinweis: Ärzte können auch zeitgleich sowohl bei einer MVZ-Träger-GmbH als auch in einer Klinik angestellt werden. Es bestehen sodann zwei voneinander getrennte Anstellungsverhältnisse. Der angestellte Arzt erhält zwei Lohnsteuerklassen. Da sich dies wirtschaftlich nachteilig auswirken kann, ist dem Arzt anzuraten, sich einen monetären Ausgleich zahlen zu lassen.
Es sind flexible Arbeitszeitmodelle möglich, sofern die vertragsarztrechtlichen Vorgaben (insbesondere die Erfüllung des Versorgungsauftrags und die Einhaltung der Sprechstundenzeiten) gewahrt werden. Wie diese auszugestalten sind, ist auch von der Verwaltungspraxis des zuständigen Zulassungsausschusses abhängig.
Zusammenfassung
Die Anstellung als Arzt in einem MVZ bietet flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Für alle Beteiligten ist es insbesondere wichtig zu wissen, dass die Dauer des Zulassungsverfahrens in den vergangenen Jahren stetig angestiegen ist. Es kann daher immer zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Es ist anzuraten, frühzeitig die entsprechenden Anträge beim Zulassungsausschuss zu stellen, um die Anstellung im MVZ fristgerecht umsetzen zu können und allen Beteiligten Planungssicherheit zu geben.
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Diese finden auf MVZ bzw. angestellte Ärzte im MVZ entsprechend Anwendung, vgl. § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V und § 1 Abs. 3 Nr. 2 Ärzte-ZV.
§ 95 Abs. 2 S. 7 SGB V.
§ 3 Abs. 2 Ärzte-ZV.
§ 95 Abs. 2 S. 9 SGB V.
§ 103 Abs. 4c SGB V.
§ 103 Abs. 4c S. 3 SGB V.
§ 103 Abs. 4a S. 1 SGB V.
Vgl. § 51 Abs. 1 S. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie.
§ 103 Abs. 4a S. 5 SGB V.
Vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2024, Az. L 5 KA 1146/23, juris.