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Vertragsarztrecht

Der angestellte Arzt im MVZ

In einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) kann grundsätzlich ein angestellter Arzt tätig werden. Soll der angestellte Arzt nicht nur privatärztlich, sondern auch vertragsärztlich beschäftigt werden, muss er hierzu die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geregelt. Ein Überblick.


10.12.2024
D. Gebhardt
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Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der angestellte Arzt in das Arztregister eingetragen ist. Die Eintragung in das Arztregister erfolgt bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, sofern der Arzt approbiert ist und die Weiterbildung in einem Fachgebiet nach der Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer erfolgreich abgeschlossen hat.

Zulassungsbeschränkungen

Anträge auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Antrag zu genehmigen ist, wenn der Angestellte die Voraussetzungen erfüllt und keine Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich für dessen Arztgruppe angeordnet sind. Die Anstellung eines Arztes unter Anrechnung auf die Bedarfsplanung ist insoweit nur möglich, wenn eine sogenannte „Arztstelle“ vorhanden ist oder geschaffen wird.

Nachbesetzungsverfahren

Das MVZ kann den Vertragsarztsitz (und die Praxis) in den Fällen der Beendigung der Zulassung eines Vertragsarztes durch Tod, Verzicht oder Entziehung als Praxisnachfolgerin übernehmen und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt weiterführen. Die Tätigkeit erfolgt sodann am Vertragsarztsitz in einer sogenannten „Versorgerzweigpraxis“; alternativ kann die Praxis, sofern sie sich in demselben Planungsbereich befindet, an den Standort eines bereits vorhandenen MVZ verlegt werden. Letztere Variante birgt allerdings das Risiko, dass die Verlegung des Vertragsarztsitzes der Genehmigung des Zulassungsausschusses bedarf. Diese setzt voraus, dass der Verlegung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. 

Auf MVZ finden die Vorschriften über das Nachbesetzungsverfahren Anwendung. Liegen mehrere Bewerbungen auf den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz vor, so ist bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem MVZ als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen.


Praxishinweis: Der Nachrang im Nachbesetzungsverfahren gilt nicht für ein MVZ, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.


Bei der Auswahl der Bewerber ist auf die Qualifikation des anzustellenden Arztes abzustellen. Hierbei wird insbesondere positiv berücksichtigt, ob der anzustellende Arzt bereits mehr als fünf Jahre fachärztlich tätig war.

Anstellung im reaktivierten Planungsbereich

Sofern der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in einem gesperrten Planungsbereich für eine Arztgruppe zu der Feststellung kommt, dass eine Überversorgung nicht mehr bestehe und die Zulassungsbeschränkungen aufhebt und Zulassungs-/Anstellungsmöglichkeiten frei gibt, kann sich das MVZ mit einem anzustellenden Arzt auf die neue, ausgeschriebene Zulassung/Arztstelle bewerben und am Auswahlverfahren nach § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie teilnehmen. Auch bei dieser Auswahlentscheidung ist auf die Qualifikation des anzustellenden Arztes abzustellen. Vorteilhaft für MVZ ist, dass die Nachrangregel des § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V keine Anwendung im Zulassungsverfahren nach partieller Entsperrung findet.


Praxishinweis: Für alle Verfahren auf Genehmigung einer Anstellung gilt: steht der anzustellende Arzt, beispielsweise wegen des langandauernden Zulassungs- und etwaigen Widerspruchsverfahrens nicht mehr zur Verfügung, erledigt sich das Verfahren insgesamt. Es kann von dem MVZ kein Ersatz benannt werden, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird. 




Verzicht zugunsten der Anstellung

Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem MVZ tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Auf diese Weise wird eine neue Arztstelle geschaffen, die zwingend zunächst mit dem verzichtenden Vertragsarzt besetzt werden muss. Bei einem Verzicht zugunsten der Anstellung muss der angestellte Arzt seine Tätigkeit mit einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von mindestens 31 Stunden pro Woche aufnehmen; dies entspricht dem Anrechnungsfaktor (AF) 1,0. Der verzichtende Vertragsarzt muss zum Zeitpunkt seines Verzichts die Absicht haben, mindestens für drei Jahre als angestellter Arzt des MVZ tätig zu werden. Die Rechtsprechung gestattet ihm sodann ein Jahr nach der Aufnahme der Tätigkeit als angestellter Arzt seinen Tätigkeitsumfang in dem MVZ schritt­weise zu reduzieren. Nach einem Jahr darf er seine Tätigkeit auf den AF 0,75 und nach dem zweiten Jahr auf den AF 0,5 reduzieren, um dann seine Tätigkeit nach drei Jahren gänzlich beenden zu können. Welchem Stundenumfang dies entspricht, ist neben den Vorgaben nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie auch abhängig von der Verwaltungspraxis des zuständigen Zulassungsausschusses. 

Die freiwerdende Arztstelle kann von dem MVZ sodann mit einem anderen angestellten Arzt, der die gesetzlichen Voraussetzungen der Anstellung erfüllt, nachbesetzt werden.

Nachbesetzung einer freiwerdenden Arztstelle

Im MVZ ist die Nachbesetzung einer freiwerdenden Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.

Die Nachbesetzung einer Arztstelle erfordert, dass der ausscheidende Arzt und der nachbesetzende Arzt derselben Arztgruppe im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie angehören und das Tätigkeitsfeld des neuen Angestellten dem des vorigen im Wesentlichen entspricht.

Die Nachbesetzung der Arztstelle muss nicht in dem Umfang erfolgen, wie sie zuletzt besetzt war. Eine freiwerdende Arztstelle mit dem AF 1,0 kann auch durch zwei Ärzte, beispielsweise mit dem AF 0,5 und 0,5 oder mit dem AF 0,25 und 0,75, nachbesetzt werden.


Praxishinweis: Jede Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit des angestellten Arztes ist dem Zulassungsausschuss rechtzeitig anzuzeigen. Soll eine freiwerdende Arztstelle nachbesetzt werden, muss zwingend vorab die Genehmigung vom Zulassungsausschuss eingeholt werden.


Kann eine Arztstelle nicht direkt nachbesetzt werden, hat die MVZ-Träger-GmbH sechs Monate Zeit, die Nachbesetzung der Arztstelle zu forcieren. Gelingt ihr dies trotz ernsthafter Bemühungen nicht, kann sie einmalig eine Fristverlängerung um weitere sechs Monate beim Zulassungsausschuss mit entsprechender Begründung beantragen. Kann die Nachbesetzung sodann nicht binnen eines Jahres erfolgen, wird die Arztstelle eingezogen. 

Jobsharing- und Sonderbedarfsanstellung

Die Vorschriften zum Jobsharing und zum Sonderbedarf finden auch auf MVZ entsprechend Anwendung. Insoweit könnte die Anstellung eines Arztes auch im Rahmen einer Jobsharing-Anstellung oder als Sonderbedarfsanstellung erfolgen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Anstellungsvertrag

Im Anstellungsvertrag eines angestellten Arztes im MVZ sind die üblichen arbeitsvertraglichen Regelungen wie in anderen Anstellungsverträgen mit Ärzten zu regeln, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Praxishinweis: Ärzte können auch zeitgleich sowohl bei einer MVZ-Träger-GmbH als auch in einer Klinik angestellt werden. Es bestehen sodann zwei voneinander getrennte Anstellungsverhältnisse. Der angestellte Arzt erhält zwei Lohnsteuerklassen. Da sich dies wirtschaftlich nachteilig auswirken kann, ist dem Arzt anzuraten, sich einen monetären Ausgleich zahlen zu lassen.

Es sind flexible Arbeitszeitmodelle möglich, sofern die vertragsarztrechtlichen Vorgaben (insbesondere die Erfüllung des Versorgungsauftrags und die Einhaltung der Sprechstundenzeiten) gewahrt werden. Wie diese auszugestalten sind, ist auch von der Verwaltungspraxis des zuständigen Zulassungsausschusses abhängig.

Zusammenfassung

Die Anstellung als Arzt in einem MVZ bietet flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Für alle Beteiligten ist es insbesondere wichtig zu wissen, dass die Dauer des Zulassungsverfahrens in den vergangenen Jahren stetig angestiegen ist. Es kann daher immer zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Es ist anzuraten, frühzeitig die entsprechenden Anträge beim Zulassungsausschuss zu stellen, um die Anstellung im MVZ fristgerecht umsetzen zu können und allen Beteiligten Planungssicherheit zu geben.

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Diese finden auf MVZ bzw. angestellte Ärzte im MVZ entsprechend Anwendung, vgl. § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V und § 1 Abs. 3 Nr. 2 Ärzte-ZV.
§ 95 Abs. 2 S. 7 SGB V.
§ 3 Abs. 2 Ärzte-ZV.
§ 95 Abs. 2 S. 9 SGB V.
§ 103 Abs. 4c SGB V.
§ 103 Abs. 4c S. 3 SGB V.
§ 103 Abs. 4a S. 1 SGB V.
Vgl. § 51 Abs. 1 S. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie.
§ 103 Abs. 4a S. 5 SGB V.
Vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2024, Az. L 5 KA 1146/23, juris.

Autorin

Dina Gebhardt
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Dorpatweg 10 
48159 Münster
d.gebhardt(at)kanzlei-am-aerztehaus.de
kanzlei-am-aerztehaus.de