Eine typische Folgeerkrankung bei Diabetes mellitus sind Nekrosen und Gangräne an den Füßen. Deren Behandlung ist eine Domäne angiologisch tätiger Ärztinnen und Ärzte. Schätzungen zufolge sind etwa sechs Millionen Menschen in Deutschland Diabetiker, davon die meisten Typ-II-Diabetiker.
Zur Berechnung der Behandlung des diabetischen Fußes wurde eigens die Gebührenordnungsposition (GOP) 02311 in den EBM aufgenommen: „02311 Behandlung des diabetischen Fußes, je Bein, je Sitzung, 138 Punkte, 15,86 Euro – Obligater Leistungsinhalt: Abtragung von Nekrosen beim diabetischen Fuß
-Überprüfung und/oder Verordnung von geeignetem Schuhwerk“ Die Möglichkeit zur Abrechnung der GOP 02311 ist an zwei definierte Vorgaben gebunden und bedarf einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Werden die Vorgaben erfüllt, kann jede/r angiologisch tätige Ärztin/Arzt die GOP 02311 abrechnen.
Abrechnung nur mit Genehmigung
Die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker ist nachzuweisen. Bei der KV ist die Genehmigung zur Abrechnung der GOP 02311 zu beantragen. Die KV übermittelt ein Antragsformular, in dem die zu erbringenden Nachweise (z. B. Schulungen) gelistet sind. Der Umfang der geforderten Nachweise hält sich in Grenzen: Hinweis: Dermatologinnen und Dermatologen, Orthopädinnen und Orthopäden sowie Chirurginnen und Chirurgen können die Berechtigung zur Abrechnung der GOP 02311 auch ohne den Nachweis der Qualifikation zur Durchführung programmierter Schulungen für Diabetiker beantragen.
Mit dem Antrag zur Genehmigung der Abrechnung der GOP 02311 ist nachzuweisen, dass „im Durchschnitt der letzten vier Quartale je Quartal die Behandlung von mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus durchgeführt wurde“. „Im Durchschnitt“ bedeutet, dass es in einem Quartal auch weniger als 100 Diabetikerinnen und Diabetiker gewesen sein können, insgesamt in den letzten vier Quartalen vor der Antragstellung müssen es 400 gewesen sein.
Damit stellt sich die Frage, wie dieser Nachweis erbracht werden kann. Für den Nachweis der behandelten 100 Diabetikerinnen und Diabetiker je Quartal ist es unerheblich, ob es sich um Personen mit Diabetes Typ I oder Typ II handelt, Personen beider Kategorien werden mitgezählt. Allein anhand der Abrechnung erbrachter Leistungen ist nicht zu erkennen, ob es sich um Diabetikerinnen und Diabetiker handelt. Je nach Ausprägung des Diabetes ist ein korrelierender ICD-10-Code anzugeben, im ICD-10 verzeichnet in den Abschnitten E10 bis E14. Gemäß den Vorgaben zur Codierung nach dem ICD-10 sollen nur Diagnoseangaben für Erkrankungen angegeben werden, derentwegen im aktuellen Quartal eine Behandlung erfolgt. Eine sichere Kennzeichnung der Fälle mit Diabetes kann durchgeführt werden, indem bei allen Diabetikerinnen und Diabetikern die Laborausnahmekennziffer 32022 angegeben wird und zwar bei allen Diabetikerinnen und Diabetikern, die im Laufe des Quartals in die Praxis kommen, unabhängig davon, ob eine Behandlung wegen des Diabetes durchgeführt wird oder nicht. In der Anmerkung zu GOP 02311 EBM heißt es ausdrücklich „je Quartal die Behandlung von mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus“ und nicht Behandlung wegen Diabetes mellitus.
Das ist insofern sinnvoll, weil Menschen mit Diabetes in der Regel wegen der verschiedenen Folgeerkrankungen einer umfangreicheren Behandlung bedürfen als andere Patientinnen und Patienten. Auch wenn sich unter den in den letzten vier Quartalen behandelten Diabetikerinnen und Diabetikern keine oder nur wenige mit Nekrosen oder Gangränen an den Füßen befanden, kann die Genehmigung zur Abrechnung der GOP 02311 beantragt werden, entscheidend ist nur, dass sich unter den in den letzten vier Quartalen behandelten Personen mindestens 400 Personen mit Diabetes befanden, also mindestens 400-mal die Laborausnahmekennziffer 32022 angegeben wurde.
Fazit
Alle angiologisch tätigen Ärztinnen und Ärzte können bei der KV die Genehmigung zur Abrechnung der GOP 02311 beantragen.
Prüfen Sie, ob in der eigenen Praxis im Durchschnitt der letzten vier Quartale je Quartal mindestens 100 Diabetikerinnen und Diabetiker in der Praxis waren.
Zur sicheren Kennzeichnung bei jeder Diabetikerin/jedem Diabetiker die Laborausnahmekennziffer 32022 angeben, bei Behandlung wegen des Diabetes einen ICD-10-Code aus den Abschnitten E10 bis E14 des ICD-10 angeben.
Hinweis: Bei Abrechnung der GOP 02311 besteht eine Berichtspflicht an
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