Dermatologie: ICD-10-Codes mit korrektem Zusatzkennzeichen angeben
Hautärztinnen und -ärzte geben pro Fall und Quartal durchschnittlich drei Diagnosen mit ICD-10-Codes an. Überprüft wird nicht nur die korrekte Angabe der ICD-10-Codes und deren Übereinstimmung mit den abgerechneten EBM-Positionen, auch die korrekte Angabe der Zusatzkennzeichen wird geprüft.
Bei paarigen Organen ist zusätzlich für die Seitenlokalisation anzugeben:
R für „rechts“
L für „links“
B für „beidseitig“
Verpflichtend ist die Angabe eines ICD-10-Codes auf den Abrechnungsunterlagen und bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Zusätzlich zu den ICD-10-Codes ist obligat immer eines der Zusatzkennzeichen anzugeben:
Zusatzkennzeichen „G“
„G“ ist grundsätzlich anzugeben, wenn therapeutische Leistungen erbracht und abgerechnet werden. Die mit „G“ gekennzeichneten ICD-10-Codes müssen plausibel zu den abgerechneten EBM-Positionen passen.
Beispiel: Wundbehandlung
Wird eine Wundbehandlung nach Gebührenordnungsposition (GOP) 10330 EBM abgerechnet, ist unbedingt eine entsprechende Diagnose mit dem Zusatz „G“ anzugeben. Wichtig: Ein Teil der Hautärztinnen und -ärzte hat die Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der Psychosomatik nach GOP 35100 (Differentialdiagnostik) und 35110 (verbale Interventionen). Während die Differentialdiagnostik nach 35100 auch mit dem Zusatz „V“ oder „A“ angegeben werden kann, ist bei Abrechnung verbaler Interventionen nach GOP 35110 eine gesicherte psychosomatische Diagnose anzugeben, verzeichnet im ICD-10 in Kapitel F unter den Nummern F00 bis F99.
Wichtig
Zusätzlich zum ICD-10-Code immer ein Zusatzkennzeichen angeben:
„G“ für „gesichert“,
„V“ für “Verdacht auf“,
„A“ für „Ausschluss von“,
„Z“ für „Zustand nach“,
„R“ für „rechts“, „L“ für „links“ und
„B“ für „beidseitig“.
Bei therapeutischen Leistungen grundsätzlich „G“ angeben.
Bei diagnostischen Leistungen mit negativen Ergebnissen „V“ oder „A“ angeben.
„Z“ nur angeben, wenn im aktuellen Quartal eine Behandlung wegen des Zustands nach einer früheren Erkrankung erfolgt.
Bei paarigen Organen immer „R“, „L“ oder „B“ angeben.
Zusatzkennzeichen „Z“
„Z“ ist nur anzusetzen, wenn im aktuellen Quartal wegen des Zustands nach einer Erkrankung eine Behandlung erfolgt. Häufig wird „Z“ unberechtigt angesetzt, weil Diagnosen aus Vorquartalen automatisch mit dem Zusatz „Z“ übertragen werden, eine Behandlung aber nicht notwendig ist und somit auch nicht erfolgt.
Zusatzkennzeichen „A“ und „V“
Bei Untersuchungen mit Verdacht auf das Vorliegen oder zum Ausschluss einer Erkrankung sind diese Zusatzkennzeichen anzugeben und damit insbesondere bei diagnostischen Leistungen mit negativen Ergebnissen, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt.
Zusatzkennzeichen „R“, „L“ und „B“
Hautärztinnen und -ärzte behandeln häufig Erkrankungen paariger Organe, z. B. an den Armen, Händen, Beinen, Füßen oder je Gesichtshälfte. Bei Erkrankungen paariger Organe ist zusätzlich jeweils „R“, „L“ oder „B“ anzugeben. Die Seitenlokalisation kann wichtig sein für die Feststellung, ob eine neue Erkrankung vorliegt, wenn die gleiche Erkrankung mit demselben ICD-10-Code zunächst ein Organ der rechten Körperhälfte und später der linken Körperhälfte betrifft und eine Unterscheidung der Seitenlokalisation nur durch die Seitenangabe möglich ist. Die Feststellung einer neuen Erkrankung kann wichtig sein bei Fragen der Entgeltfortzahlung oder bei Anspruch auf Krankengeld.
„G“ nicht aus Gefälligkeit
Der Zusatz „G“ ist nur anzugeben, wenn eine gesicherte Erkrankung vorliegt. Keinesfalls sollte „G“ aus einer gewissen Gefälligkeit angegeben werden etwa für eine Reiserücktrittversicherung, bei Schulattesten und so weiter. Werden Erkrankungen mit dem Zusatz „G“ angegeben, bei denen mit einem längeren oder lebenslangen Fortbestehen zu rechnen ist, beispielsweise bei bestimmten mit Ekzemen verbundenen Hauterkrankungen und den daraus unter Umständen resultierenden psychischen Problemen, haben Lebensversicherungen oder andere Institutionen bei der Sichtung ärztlicher Unterlagen schon oft mit „G“ versehene ICD-10-Codes entdeckt, bei denen die zugrundeliegende Erkrankung den Abschluss einer Versicherung erschwert oder gar verhindert.
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