Gemäß 2.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM ist eine GOP nur berechnungsfähig, wenn deren obligate Leistungsinhalte vollständig erbracht worden sind.
Beispiel:
GOP 03322, Aufzeichnung eines Langzeit EKG, mindestens 18 Stunden Dauer. Wird die Aufzeichnungsdauer von mindestens 18 Stunden nicht erreicht – etwa wenn die Patientin oder der Patient die Elektroden selbsttätig früher entfernt hat – ist die GOP 03322 nicht berechnungsfähig.
Beinhalten einzelne GOP mehrere obligate Leistungsinhalte – zumeist unter mehreren Spiegelstrichen gelistet – sind diese allesamt bei jeder Abrechnung der jeweiligen GOP zu erbringen und zu dokumentieren.
Beispiel:
Beim geriatrischen Basisassessment nach GOP 03360 sind unter vier Spiegelstrichen obligate Leistungsinhalte aufgeführt, die bei jeder Abrechnung dieser GOP zu erbringen und zu dokumentieren sind. Bei geriatrischen Dauerpatientinnen und -patienten wird bei Abrechnung in Folgequartalen häufig nicht bedacht, dass erneut alle obligaten Leistungsinhalte erbracht und dokumentiert werden müssen.
Oder:
Bei der Spirografie nach GOP 03330 sind die Flussvolumenkurve, in- und exspiratorische Messungen und die grafische Registrierung obligat zu erbringen und zu dokumentieren.
Wird bei Abrechnungsprüfungen festgestellt, dass der obligate Leistungsinhalt einer GOP nicht dokumentiert ist, wird die entsprechende GOP nach dem Grundsatz „nicht dokumentiert = nicht erbracht“ gestrichen.
Wichtig
Alle obligaten Leistungsinhalte einer GOP müssen erbracht und dokumentiert werden.
Bei Erbringung der Geriatrieposition 03360 bei Dauerpatientinnen und -patienten wird in Folgequartalen häufig versäumt, alle obligaten Leistungsinhalte zu erbringen und zu dokumentieren.
Sind obligate Leistungsinhalte mittels „und/oder“ miteinander verbunden, berechtigt die Erbringung einer der obligaten Leistungsinhalte zur Abrechnung der GOP.
Werden mehrere mittels „und/oder“ verbundene obligate Leistungsinhalte einer GOP erbracht, kann dennoch die entsprechende GOP nur einmal berechnet werden.
Fakultative Leistungsinhalte der einzelnen GOP müssen nicht erbracht werden. Werden sie erbracht, sind sie zu dokumentieren.
Nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähige GOP sind auch in Gemeinschaftspraxen mit mehreren Facharztgruppen nur einmal berechnungsfähig.
Fakultative Leistungsinhalte
Die Erbringung fakultativer Leistungsinhalte einer GOP ist keine Abrechnungsvoraussetzung. Werden allerdings fakultative Leistungsinhalte erbracht, sind diese zu dokumentieren. Die Möglichkeit zur Erbringung fakultativer Leistungsinhalte muss gegeben sein.
Beispiel:
Beim Hautkrebsscreening nach GOP 01745 oder 01746 wird der fakultative Leistungsinhalt „Auflichtmikroskopie“ nicht erbracht, die GOP ist dennoch berechnungsfähig. Hinweis dazu: Bis zum ersten Quartal 2020 konnte die Auflichtmikroskopie, da nicht Bestandteil des EBM, separat als IGeL nach der GOÄ-Nr. 750 liquidiert werden. Diese Berechnungsmöglichkeit ist mit der Aufnahme der Auflichtmikroskopie als fakultativer Leistungsinhalt der GOP 01745 und 01746 entfallen. Die Bewertung der GOP 01745 wurde von 214 auf 253 Punkte, die der GOP 01746 von 170 auf 209 Punkte angehoben.
Begrenzung auf den Behandlungsfall gilt immer
GOP, die nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig sind, können bei derselben Patientin bzw. demselben Patienten in demselben Quartal nur einmal berechnet werden. Das gilt auch für Gemeinschaftspraxen und auch dann, wenn in einer Gemeinschaftspraxis verschiedene Facharztgruppen tätig sind.
Leistungsverknüpfung mittels „und/oder“
Sind mehrere obligate Leistungsinhalte einer GOP mittels „und/oder“ miteinander verbunden, muss mindestens einer der mittels „und/oder“ verbundenen obligaten Leistungsinhalte erbracht werden. Werden mehrere der mittels „und/oder“ miteinander verbundenen Leistungsinhalte im Rahmen einer Sitzung erbracht, kann dennoch die entsprechende Position nur einmal abgerechnet werden.
Beispiel:
Bei der Wärmetherapie nach GOP 02510 und der Elektrotherapie nach GOP 02511 sind acht bzw. sieben obligate Leistungsinhalte mittels „und/oder“ miteinander verbunden.