Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie Abrechnung & Honorar
Existenzgründung

Die Behandlungspflicht

Die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist nach wie vor durch mengenbegrenzende Maßnahmen wie Praxisbudgets, Regelleistungsvolumen usw. quartalsbezogen begrenzt. Es ist nachvollziehbar, dass bei Erreichen der Vergütungsobergrenzen wenig Neigung besteht, zusätzliche Patienten anzunehmen bzw. zu behandeln. Grundsätzlich besteht aber Behandlungspflicht. „Grundsätzlich“ bedeutet, es gibt Ausnahmen.


13.08.2021
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken
Behandlungspflicht
Dazu § 13 Bundesmantelvertrag (BMV): „Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren.“ Keine Angabe findet sich im BMV dazu, was unter „begründeten Fällen“ zu verstehen ist.

Mit der Zulassung als Vertragsarzt ist eine Verpflichtung verbunden, derer sich viele Vertragsärzte nach der Niederlassung nicht ausreichend bewusst sind. Wird eine Krankenversichertenkarte oder ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt, besteht – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – Behandlungspflicht. 

Begründete Fälle

1. Ungebührliches Verhalten

Verhalten sich Patienten – was zunehmend beobachtet wird – ungebührlich gegenüber dem Arzt oder den MFA, kann eine Behandlung abgelehnt werden, z. B., wenn sich Patienten beleidigend oder abfällig über den Arzt oder die Mitarbeiter im Wartezimmer äußern.

2. Unwirtschaftliche Behandlungsweise

Werden unwirtschaftliche Behandlungs­methoden verlangt oder solche, deren Durchführung nicht in den vertragsärztlichen Leistungsbereich fallen, kann die Behandlung abgelehnt werden. Beispiel: Ein Patient bittet, Warzen mittels Laser zu entfernen, obwohl deren Entfernung auch durch das Auftragen von Externa wirtschaftlicher möglich wäre. Verlangte unwirtschaftliche Behandlungsmethoden können abgelehnt oder nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung mit dem Patienten als IGeL privat liquidiert werden.

3. Fehlende Compliance

Werden therapeutische Anweisungen des Arztes nicht befolgt, kann eine Behandlung abgelehnt bzw. eine begonnene Behandlung abgebrochen werden.

4. Überlastung der Praxis

Unter Umständen kann die Annahme neuer Patienten abgelehnt werden, wenn die Praxis bereits derart überlastet ist, dass eine fachgerechte Behandlung weiterer Patienten nicht gewährleistet werden kann. Allerdings darf sich eine derartige Ablehnung nicht auf die Versicherten bestimmter Krankenkassen beschränken. Als zulässig wird es allerdings angesehen, bei der Terminvergabe die Kassenzugehörigkeit der Patienten zu berücksichtigen, wenn dies aus medizinischen Gründen vertretbar ist. Unter dieser Prämisse kann für Privatpatienten eine kurzfristigere Terminvergabe erfolgen. 

Unbegründete Fälle

Wichtig: 

  • Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen müssen grundsätzlich behandelt werden
  • Ablehnung einer Behandlung nur in begründeten Fällen: Bei ungebührlichem Verhalten, Missachtung therapeutischer Anweisungen, Verlangen nach unwirtschaftlichen oder fachfremden Behandlungen, bei Überlastung der Praxis
  • Notfälle und auch „vermeintliche“ Notfälle immer behandeln
  • Budgetgrenzen berechtigen nicht, Behandlungen abzulehnen
  • Gründe für die Ablehnung einer Behandlung detailliert dokumentieren und die zuständige Krankenkasse informieren

Zunehmend beschweren sich Patienten bei den KVen oder ihren Krankenkassen, weil angeblich Behandlungen aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt wurden, z. B. mit der Begründung, dass das Behandlungsbudget der Praxis ausgeschöpft sei, die Fallzahlobergrenze erreicht sei, das Arzneimittelbudget überschritten sei usw. Hinweise auf ausgeschöpfte Volumina für Arzneimittel oder Überschreiten des Praxisbudgets berechtigen nicht, Patienten abzuweisen oder Verordnungen zu verweigern. Insbesondere dürfen Patienten nicht deswegen abgewiesen werden, weil Behandlungen oder Verordnungen sehr aufwändig sind und deswegen den engen Budgetrahmen der Praxis sprengen würden.

Notfälle immer behandeln

Notfälle sind nicht nur akute oder Unglücksfälle, auch „vermeintliche Notfälle“ sind entsprechend einzustufen. Wird dem Arzt beispielsweise telefonisch ein dringendes Krankheitsbild geschildert, ist dem unbedingt nachzugehen und ggf. auch ein Hausbesuch durchzuführen. Das gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass lediglich eine Bagatellerkrankung vorgelegen hat.

Ebenso sollten zumindest in der Praxis neue Patienten nicht durch die Mitarbeiter von einer Behandlung ausgeschlossen werden. Auch hier sollte sich der Arzt durch eine, wenn auch kurze, persönliche Konsultation überzeugen, dass eine Behandlung nicht erforderlich ist und deswegen ad hoc auch nicht durchgeführt werden muss.

► Stand: Juli 2021